TE Vfgh Beschluss 1987/10/5 G272/86

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VStG §9

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einiger Worte in §2 Abs3 litb Oö. PolizeistrafG (betreffend Vertriebsbeschränkungen von Druckschriften unter Strafdrohung); kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft, da gem. §9 Abs1 VStG 1950 eine Verwaltungsstrafe nur gegen eine physische Person, nicht jedoch gegen eine juristische Person verhängt werden kann (nur dieser Eingriff wurde releviert)

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die S.O.Z. Verlagsgesellschaft m.b.H. stellte unter Bezugnahme auf Art140 B-VG den Antrag, im §2 Abs3 litb des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. 36/1979, idF der Nov. LGBl. 94/1985, (im folgenden kurz: O.ö.PolStG) die im nachfolgend wiedergegebenen Text dieser landesgesetzlichen Bestimmung hervorgehobene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.

Diese Vorschrift lautet:

"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a) .....;

b) wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl. Nr. 22, nicht betreten werden dürfen;

c) .....".

Die Gesellschaft begründet ihre Antragslegitimation wie folgt:

Sie sei Medieninhaber der periodischen Druckschrift "Sex ohne Zensur", eines sogenannten Kontaktmagazins, das der Anbahnung der Prostitution diene. Aufgrund des §2 Abs3 litb O.ö.PolStG sei der Vertrieb dieser Druckschrift, deren Medieninhaber die antragstellende Gesellschaft sei, unter bestimmten Voraussetzungen mit Verwaltungsstrafe bedroht; damit werde in die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar und nachteilig eingegriffen, weshalb der Antrag iS des Art140 B-VG zulässig sei.

b) Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär begehrt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen; in eventu als unbegründet abzuweisen.

2. Der VfGH hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:

a) Gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985).

b) Die von der Antragstellerin behaupteten - und (wie dargetan) allein in Betracht zu ziehenden - Rechtswirkungen der bekämpften landesgesetzlichen Bestimmung liegen - wie die Oberösterreichische Landesregierung zutreffend ausführt - nicht vor.

Die antragstellende Gesellschaft macht der Sache nach nämlich nur geltend, die angegriffene Vorschrift greife deshalb aktuell in ihre Rechtssphäre ein, weil die Einschreiterin nach ihr bestraft werden könne.

Dies trifft nicht zu: Gemäß §9 Abs1 VStG 1950 kann gegen eine juristische Person (etwa gegen eine Gesellschaft m. b.H., wie die Antragstellerin) keine Verwaltungsstrafe verhängt werden, sondern nur gegen physische Personen, die im §9 VStG 1950 näher bezeichnet sind.

Daß die antragstellende Gesellschaft im Wege des §9 Abs7 VStG 1950 allenfalls zur Zahlung einer verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten herangezogen werden und auf diese Weise in ihrer Rechtssphäre berührt werden könnte, wird im Antrag gar nicht behauptet; es war daher nicht darauf einzugehen, ob ein derartiger Rechtseingriff ein solcher iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre.

c) Der Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

d) Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G272.1986

Dokumentnummer

JFT_10128995_86G00272_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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