TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/17 89/07/0127

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §9 Abs2 litf;
AVG §66 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

1) AP 2) EP 3) MP 4) HP gegen Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Juni 1989, Zl. LAS-3/66-1989, betreffend Zusammenlegung K (mitbeteiligte Parteien: 1. Zusammenlegungsgemeinschaft K; 2. Gemeinde K).

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1979, Zl. 969/79, und vom 8. November 1988, Zl. 86/07/0009, zu entnehmen. Mit dem letzteren, welches denselben Parteien gegenüber wie nun ergangen ist, wurde das damals angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juni 1983 hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der abweisliche Teil betrifft die Bestimmung einer näher bezeichneten gemeinsamen Weganlage.

Im fortgesetzten Verfahren gab der Landesagrarsenat nun mit Erkenntnis vom 1. Juni 1989 der Berufung der Beschwerdeführer gemäß §§ 1 und 9 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG 1950 insofern Folge, als der Bescheid des Amtes des Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15. November 1982 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde. Begründend bezog sich die Rechtsmittelbehörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988 und legte dar, aus diesem ergebe sich, daß der angefochtene Bescheid, was die gemeinsame Weganlage betreffe, in Teilrechtskraft erwachsen, hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer aber aufgehoben worden sei. Der Landesagrarsenat habe daher nun die Verpflichtung, die zuletzt genannte Angelegenheit einer neuerlichen Beratung zuzuführen. Dabei habe sich die Frage gestellt, ob dies auf Rechtsmittelebene oder im Weg des § 66 Abs. 2 AVG 1950 geschehen solle. Der Landesagrarsenat habe sich für die zweitgenannte Lösung entschieden, da einerseits die komplexe Frage der Abfindung, welche wohl nur im Weg einer Gesamtlösung gefunden werden könne, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lasse, andererseits bei Entscheidung durch die Erstinstanz ein Rechtszug an den Landesagrarsenat offenstehe und somit eine Verkürzung des Instanzenzuges nicht eintrete.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesagrarsenat vor Erlassung seines Erkenntnisses sowie in dem Recht darauf verletzt erachten, daß die Agrarbehörde erster Instanz nicht durch das behebende Rechtsmittelerkenntnis daran gehindert werde, auch die Frage der gemeinsamen Weganlage zu behandeln.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschriften eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst das behauptete Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde betrifft, ist auf § 9 Abs. 2 lit. f AgrVG 1950 hinzuweisen, wonach von einer Zuziehung der Parteien abgesehen werden kann, wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz verwiesen wird. Hierauf ist im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen worden. Eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde ohne Zuziehung der Parteien hat nach Ausweis der Verwaltungsakten am 6. April 1989 stattgefunden. Eine Rechtswidrigkeit in der bezeichneten Hinsicht ist daher nicht zu erkennen.

Die Beschwerdeführer wenden sich im übrigen nicht gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Behebung und Zurückverweisung als solche; sie bemängeln nur, daß der Gegenstand des auf diese Weise fortzusetzenden Verfahrens nicht auch jene gemeinsame Weganlage umfasse, bezüglich der die Beschwerde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988 abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, die Wasserrechtsbehörde habe im Zuge der Regulierung des nahen S-Baches einen Parallelweg zu dem von der Agrarbehörde geplanten Weg geschaffen. Da die betroffenen Liegenschaften nun ohnedies durch jenen anderen Weg erschlossen würden, erübrige sich der Aufschließungsweg. Auf diese neue rechtliche und wirtschaftliche Situation hätte die belangte Behörde Bedacht nehmen und der Agrarbehörde erster Instanz die Möglichkeit eröffnen müssen, aufgrund neuer Tatsachen auch über den besagten Weg neu zu verhandeln.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde war nämlich aufgrund des § 63 Abs. 1 VwGG rechtlich gar nicht in der Lage, ein Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit fortzusetzen, in dem entsprechend insoweit erfolgter Abweisung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Teilrechtskraft des angefochten gewesenen Bescheides bestand. Es kann in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof weder untersucht werden, ob sachverhaltsmäßig überhaupt jene Voraussetzungen vorliegen, von denen die Beschwerdeführer behaupten, daß hiedurch nun die im Zusammenlegungsverfahren festgelegte gemeinsame Anlage überflüssig würde, noch braucht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und wie in einem solchen Fall eine mit dem Gesetz in Einklang stehende zweckmäßige Lösung herbeigeführt werden könnte. In bezug auf das nun mit Beschwerde angefochtene Erkenntnis ist jedenfalls festzuhalten, daß es der belangten Behörde bei der gegebenen Rechts- und Sachlage verwehrt war, die Frage der in Rede stehenden gemeinsamen Weganlage zum Gegenstand eines fortzusetzenden Verfahrens zu machen und in die ausgesprochene Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterinstanz einzubeziehen.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070127.X00

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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