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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
AgrVG §15;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991/315;Betreff
WH gegen Präsident des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 11. April 1989, Zl. Jv 1090-33/89, betreffend Gerichtsgebühren
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem am 23. Februar 1989 beim Bezirksgericht Ottenschlag eingelangten Grundbuchsgesuch stellte der Beschwerdeführer auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Dezember 1988 den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob zwei näher bezeichneten Grundstücken im Wege der Ab- bzw. Zuschreibung. In einem Begleitschreiben ersuchte der Beschwerdeführer "auf Grund des Bescheides der Nö. Agrarbezirksbehörde am Kaufvertrag und das Flurverfassungsgesetz ... um Nachlaß der Eintragungsgebühr".
Mit dem genannten, in Form einer Stampiglie dem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1988 beigesetzten Bescheid vom 16. Dezember 1988 stellte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde gemäß § 42 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650, fest, daß dieser Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei.
Das oben genannte Grundbuchsgesuch wurde am 2. März 1989 bewilligt und am selben Tage vollzogen.
Mit Zahlungsauftrag vom 17. März 1989 hob der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Ottenschlag ungeachtet des Antrages im Begleitschreiben vom 13. Februar 1989 beim Beschwerdeführer neben der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG die Gebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums nach TP 9 C. lit. b Z. 1 GGG ein.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf den Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 16. Dezember 1988 und brachte vor, es liege "daher die Gebührenbefreiung gemäß § 42 Flurverfassungsgesetz u. gemäß § 9, Abs. 2 Ger.EG im öffentlichen Interesse".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Krems an der Donau dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Dies im wesentlichen mit der sinngemäßen Begründung, ein Antrag auf Gebührenbefreiung sei erst im Berichtigungsantrag gestellt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet, weil die Agrarbehörde lediglich im Nachhinein den erwähnten Bescheid erlassen habe, während die Gebührenbefreiung nach § 15 AgrVG nur zur Anwendung komme, wenn das Verfahren vor der Agrarbehörde durchgeführt werde.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 607/89-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht auf Gebührenfreiheit für die genannte Grundbuchseintragung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg sei bemerkt, daß die Frage, ob in dem im Begleitschreiben vom 13. Februar 1989 enthaltenen Antrag auf "Nachlaß" der Eintragungsgebühr zufolge offensichtlichen Vergreifens im Ausdruck richtigerweise ein Antrag auf Gebührenbefreiung zu erblicken war, auf sich beruhen kann. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Erfüllung des in § 13 GGG aufgestellten Erfordernisses der Inanspruchnahme einer Gebührenbefreiung, wenn dieser Antrag im Berichtigungsantrag gestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0006).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Wie oben dargelegt, erfolgte die hier gegenständliche Grundbuchseintragung auf Grund eines Kaufvertrages, hinsichtlich dessen die Agrarbezirksbehörde gemäß § 42 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 feststellte, daß dieser Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei.
Die Bestimmung des § 42 leg. cit. entspricht wörtlich jener des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsgesetz-Novelle 1967, BGBl. Nr. 78. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten - den Erwerb eines in Oberösterreich gelegenen Grundstückes betreffenden - Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0006, dargetan und dort ausführlich begründet hat, unterliegen - anders als nach den Bestimmungen des § 15 AgrVG idF der Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1967 allein - die den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 FlVGG in der genannten Fassung entsprechenden (also auch nicht vor der Agrarbehörde errichteten) Vertragsurkunden und die auf Grund dieser Urkunden geschehenen bücherlichen Eintragungen keiner öffentlichen Abgabe, somit auch nicht den Gerichtsgebühren. Gleiches hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0131, in einem den Erwerb eines in Kärnten gelegenen Grundstückes betreffenden Fall ausgesprochen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe der beiden genannten Erkenntnisse verwiesen werden.
Sohin ist auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Diese Entscheidung konnte in dem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch stattgefunden hat und die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160122.X00Im RIS seit
24.10.2001