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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs1;Betreff
MH und AH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 15. März 1990, Zl. 511.454/01-I 5/89, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1950
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des mittels Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) vom 15. März 1990 wurde unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer "betreffend Abmauerung eines Einflußrohres in den R-Bach, Marktgemeinde B" gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter der Voraussetzung einer Übertretung des WRG 1959 als "Betroffener" (i.S. des § 138 Abs. 1 leg. cit.) bloß derjenige angesehen werden könne, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen werde. Als solche Rechte kämen nur die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte in Betracht. Die Beschwerdeführer stützten ihre Antragsberechtigung auf ein Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme aus dem R-Bach zwecks Speisung eines Fischteiches. Sie hätten dieses Wasserrecht mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1964, Zl. 92.905-I/1/64, und zwar zeitlich beschränkt auf 25 Jahre, verliehen bekommen. Es sei nunmehr infolge Zeitablaufes erloschen. Daraus folge, daß die Beschwerdeführer derzeit keine Antragsberechtigung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 hätten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen zurückweisenden Bescheid - der Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde wurde von dieser im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG 1950 bejaht - richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides.
II.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat wie folgt erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall ist in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes wie auch der entscheidenden Rechtsfrage gleich gelagert wie jener Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 10. April 1990, Zl. 90/07/0038 (denselben Beschwerdeführern gegenüber ergangen), zugrunde lag. Der Gerichtshof kam aus den dort im einzelnen dargelegten Erwägungen, auf die im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu dem Ergebnis, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliege und deshalb die gegen den dort bekämpften Bescheid der belangten Behörde (gleichfalls vom 15. März 1990; Zl. 511.454/03-I 5/89) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei (Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG).
Aus denselben Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde, und zwar - infolge Vorliegens der in dieser Bestimmung verankerten Voraussetzungen - ebenfalls gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070077.X00Im RIS seit
12.11.2001