TE Vwgh Beschluss 1990/5/17 90/16/0052

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Betreff

L-KG gegen Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 8. Februar 1990, Zl. Jv 316-33/90, betreffend Gerichtsgebühren

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 29. März 1990 wurde die vorliegende, nur von einem Rechtsanwalt unleserlich unterfertigte Beschwerde den auf ihrer Seite 1 angeführten Beschwerdevertretern gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. zur Behebung folgenden Mangels zurückgestellt:

... die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwälte (allenfalls auch des auf der bloß von "Ferd. L" erteilten Vollmacht nicht aufscheinenden Rechtsanwaltes ..., der aber auf Seite 1 der Beschwerde als dritter Vertreter angeführt ist), und zwar durch die beschwerdeführende KG unter Anschluß eines entsprechenden Handelsregisterauszuges nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen. Der neuerlich fristgerecht vorgelegten - nur in der bereits erwähnten Weise unterfertigten - Beschwerde wurde dieselbe (wie bereits erwähnt ohne irgendeinen Zusatz nur von "Ferd. L" unterfertigte) Vollmacht und ein Handelsregisterauszug beigelegt. In dem betreffenden Mängelbehebungsschriftsatz wurde auf Seite 1 "Vollmacht gem. § 30 (2) ZPO erteilt" angeführt und - soweit hier wesentlich - bemerkt, es werde in dreifacher Ausfertigung ein Handelsregisterauszug hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorgelegt, woraus sich die Bevollmächtigungsermächtigung des Unterfertigers der beigefügten Vollmacht Ferd. L ergebe.

Nach diesem Handelsregisterauszug sind die Gesellschafter der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft die

F.u.E. L Gesellschaft m.b.H. als persönlich haftende Gesellschafterin und als Kommanditisten der im Jahre 1938 geborene Ferdinand L, der im Jahre 1914 geborene Ferdinand L und Ewald L. Einzelprokuristin ist Elisabeth L.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG 1950. Daher ist § 30 Abs. 2 ZPO im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 haben sich Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Für Inhalt oder Umfang der Vertretungsbefugnis ist bei einer solchen schriftlichen Bevollmächtigung der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend.

Die mit dem Mängelbehebungsschriftsatz neuerlich und unverändert vorgelegte Vollmacht muß damit als von "Ferd. L."

herrührend angesehen werden. Ganz abgesehen davon, daß sie nicht Auskunft darüber gibt welcher der beiden erwähnten Ferd. L. Vollmachtgeber ist, berechtigt sie den Rechtsanwalt zwar, namens "Ferd. L", nicht aber in einer Angelegenheit, die die beschwerdeführende KG betrifft, einzuschreiten.

Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (siehe z. B. die von Dolp - Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf S. 523 Abs. 2 und 3 sowie S. 529 Abs. 2 und 3 zitierte Rechtssprechung), ist das vorliegende Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160052.X00

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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