TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/17 89/16/0228

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern;
56/01 Verstaatlichung;

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
VerstaatlichungsG 02te §10;
VerstaatlichungsG 02te §13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0233 89/16/0229 89/16/0230 89/16/0231 89/16/0232 89/16/0238 89/16/0234 89/16/0235 89/16/0236 89/16/0237 Besprechung in: ÖStZ 1991, 471;

Betreff

1.

SB, 2. HD, 3. WG, 4. EG, 5. AG, 6. DM, 7. HM, 8. JP,

9.

RP, 10. ES, 11. GS gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten je vom 16. Oktober 1989, Zlen. 1. 383-6/88 (hg. Zl. 89/16/0228), 2. 384-6/88 (hg. Zl. 89/16/0229), 3. 145-6/89 (hg. Zl. 89/16/0230), 4. 378-6/88 (hg. Zl. 89/16/0231),

              5.              377-6/88 (hg. Zl. 89/16/0232), 6. 380-6/88 (hg. Zl. 89/16/0233), 7. 379-6/88 (hg. Zl. 89/16/0234), 8. 382-6/88 (hg. Zl. 89/16/0235), 9. 381-6/88 (hg. Zl. 89/16/0236),

              10.              154-6/89 (hg. Zl. 89/16/0237) und 11. 155-6/89 (hg. Zl. 89/16/0238), je betreffend Grunderwerbsteuer

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund nachstehend angeführte Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar die unter 1. bis 3. genannten Beschwerdeführer in der Höhe von je S 2.760,-- und die unter 4. bis 11. genannten Beschwerdeführer in der Höhe von je S 2.530,--.

Das die unter 4. bis 11. genannten Beschwerdeführer betreffende Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In den vorliegenden elf, im wesentlichen gleichlautend formulierten Beschwerden wird der Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG wie folgt dargestellt und dazu in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten ausdrücklich bemerkt, daß die Sachverhaltsdarstellung in den bekämpften Bescheiden richtig sei:

Der Versteuerung sei (im wesentlichen) der (jeweils im Juni 1987 erfolgte) Verkauf je eines mit einer Arbeiterwohnstätte bebauten (inländischen) Grundstückes - bei den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 4. bis 11. genannten Beschwerdeführern je im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) durch Erwerb eines Hälfteanteiles - durch die ÖDK an die Beschwerdeführer unterworfen worden.

Die betreffenden Wohnhäuser seien im Zuge der Errichtung des Draukraftwerkes S vor dem Jahre 1950 durch die AEG geschaffen worden. Sie seien typische Arbeiterwohnstätten im Sinne des GrEStG und es seien von Anfang an in ihnen Dienstnehmer des genannten Draukraftwerkes untergebracht worden.

Auf Grund des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81, habe der (damalige - nach § 4 Z. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24, zuständige) Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe den Verstaatlichungsbescheid vom 19. April 1950, Zl. 71.315-V/1/50, erlassen. Auf Grund dessen sei das Eigentum an dem genannten Draukraftwerk einschließlich aller Bestandteile und des Zubehörs (somit also auch der betreffenden bebauten Grundstücke) mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 von der AEG auf die ÖDK übergegangen.

In den nunmehrigen, vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie die Beschwerdeführer vermeinen) ihr jeweiliger Grundstückserwerb im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG der erster Erwerb war oder (im Sinne der jeweils gleichlautenden Begründungen der angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidungen der belangten Behörde) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen stillschweigend aber auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 zutreffend davon aus, daß auf die hier in Rede stehenden Rechtsvorgänge noch die Bestimmungen des GrEStG anzuwenden sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,

2. die Erwerbung des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,

3.

...

4.

...

5.

...

Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG ist beim Arbeiterwohnstättenbau der ERSTE ERWERB einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der Besteuerung ausgenommen.

Nun ist entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung auch der unmittelbare Erwerb auf Grund von Verstaatlichungsgesetzen ein Fall des § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG (siehe z.B. Dorazil-Schwärzler2, Wien 1977, S. 78 Mitte, bzw. Dorazil, Grunderwerbsteuergesetz 19873, Wien 1988, Seite 42 unten, und Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Wien

-

Stand nach dem 15. Nachtrag Juli 1987, Tz 196 und 245 zu § 1, bzw. Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien

-

Stand nach der 4. Lieferung Juni 1989, Tz 193 und 245 zu § 1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Erkenntnisse je vom 7. September 1989, Zlen. 88/16/0102, 0103, mit weiteren Hinweisen, und Zlen. 88/16/0101, 0104) folgendes dargetan:

Die Worte "der erste Erwerb" werden nicht nur in der Z. 2 lit. b des § 4 Abs. 1 GrEStG, sondern auch in der Z. 1 lit. c sowie in der Z. 3 lit. b der zuletzt zitierten Gesetzesstelle synonym gebraucht. Es kann daher zur Lösung der Frage, was unter dem Begriff "erster Erwerb" zu verstehen ist, die gesamte zu den oben erwähnten Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden.

Die besondere Ausnahme von der Besteuerung im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, daß ein ERSTER ERWERB vorliegt. Dabei ist dieser Begriff wörtlich zu nehmen, weswegen ein späterer Erwerb nicht mehr begünstigt werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Wohnhäuser als Eigenheim übernahmen. Denn es ist nicht der Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte ERSTMALS ALS EIGENHEIM übernimmt, sondern DER ERSTE ERWERB einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt von der Grunderwerbsteuer befreit.

Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung spricht gerade die in dem (auf Grund des § 120 EStG 1972, BGBl. Nr. 440, auf dem Gebiet der Einkommensteuer und nach Art. II. der Körperschaftssteuergesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 441, auf dem Gebiet der Körperschaftssteuer nicht mehr anzuwendenden) § 13 des 2. Verstaatlichungsgesetzes vorgesehene Abgabenbefreiung dafür, daß der Gesetzgeber die Übertragung von Rechten auf Grund dieses Bundesgesetzes als grundsätzlich abgabenpflichtige Rechtsvorgänge angesehen haben muß, da sonst die Schaffung dieser Befreiungsbestimmung sinnlos wäre. Daran vermag die in § 10 des 2. Verstaatlichungsgesetzes normierte Haftung der Übernehmer nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB ebensowenig zu ändern, wie eine von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - die belangte Behörde in keiner Weise bindende - Auffassung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz und allenfalls auch der Finanzlandesdirektion für Steiermark in früheren "ähnlich gelagerten" Fällen.

Die vorliegenden Beschwerden sind daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung der Aufwandersätze gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Das die unter 4. bis 11. im Spruch dieses Erkenntnisses jeweils genannten Beschwerdeführer betreffende Mehrbegehren ist abzuweisen, weil in diesen Beschwerdefällen die Vorlage der jeweils für zwei Beschwerdeführer gemeinsam geführten Verwaltungsakten nur einmal erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160228.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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