TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/17 89/06/0045

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1974/130;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

1) JM und 2) RM gegen Steiermärkische Landesregierung vom 2. Februar 1989, GZ 03-12 Ma 65-88/61, betreffend Einwendungen gegen die Bewilligung einer Widmungsänderung nach der Steiermärkischen Bauordnung (mitbeteiligte Parteien:

1.

Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister,

2.

Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H. E in S, N).

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei beantragte mit einer an die erstmitbeteiligte Gemeinde gerichteten Eingabe vom 12. August 1987 die Änderung der Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. NNNN/1 - Teil und 1100. Schon vor der darüber durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 22. September 1987 erhoben die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen gegen dieses Widmungsänderungsvorhaben, auf welche sie sich auch in der mündlichen Verhandlung bezogen haben. Darin machten die Beschwerdeführer zusammengefaßt geltend, daß frühere Widmungsbescheide aus dem Jahre 1972 rechtsunwirksam und "verfallen" seien und daher ein neues Widmungsansuchen einzureichen sei. Das Ansuchen der Zweitmitbeteiligten hätte auch deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil sie nicht Eigentümerin der Zufahrt sei. Die Beschwerdeführer erachteten ferner ihre Ladung als mangelhaft, weil sie zwar als Wohnungsbesitzer eines (anrainenden) Wohnhauses, nicht aber (auch) als Eigentümer einer (nicht unmittelbar anrainenden) Liegenschaft geladen worden seien. Neben umfangreichen Darlegungen zur Frage ihrer Parteistellung wurden (nach Auffassung der Beschwerdeführer vorliegende) Gründe forstwirtschaftlicher und umweltschutzrechtlicher Art, die der angestrebten Widmungsänderungsbewilligung entgegenstünden, vorgetragen und die Einholung von Gutachten von Sachverständigen für die Wildbach- und Lawinenverbauung, die Forstwirtschaft, die Geologie und für den Wasserbau angeregt. Nach dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer stelle das Widmungsareal einen Schuttkegel dar, weshalb bei Durchführung der Baumaßnahmen mit seinem Abrutschen zu rechnen sei, wodurch erheblicher Schaden an der Wasserversorgung der "darunterliegenden" Häuser und eine Gefahr für die Gemeindestraße und die Bundesstraße entstünden. Die vollkommene Rodung der Grundstücke würde überdies zu Ausschwemmungen führen. Ferner fehle die Möglichkeit einer Entsorgung durch Kanalisation, weiters der Wasserversorgung und der Stromzuleitung; es bestünden auch keine Zufahrtsmöglichkeit und keine einschlägigen Dienstbarkeiten. Das Widmungsgrundstück (offenbar gemeint: die angestrebte Widmung) widerspreche dem § 25 des Stmk ROG 1974; die Fläche müsse aus Gründen der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes von einer Verbauung freigehalten werden. Die (gemeint: in weiterer Folge auf der Liegenschaft beabsichtigten) Wohnobjekte wären einer erheblichen Lärmbelästigung durch die Bundesstraße ausgesetzt.

In einer zum übermittelten Verhandlungsprotokoll erstatteten Stellungnahme wurde von den Beschwerdeführern - abgesehen von einer umfangreichen Wiederholung ihrer Einwände - die Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolles mit der Begründung behauptet, die "an Ort und Stelle über die Parteieigenschaft" der Beschwerdeführer geführten Gespräche seien in das Protokoll nicht aufgenommen worden.

Mit Bescheid vom 8. März 1988 bewilligte der Bürgermeister die beantragte Widmungsänderung unter Erteilung verschiedener Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen aber als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin rügen sie - von der Wiederholung ihrer schon bis dahin erhobenen Einwendungen abgesehen - sinngemäß, die Behörde habe dadurch, daß sie die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht vollinhaltlich in den Bescheid übernommen habe, diese unberücksichtigt gelassen, worin die Beschwerdeführer ebenso eine Aktenwidrigkeit erblicken, wie in dem Umstand, daß die Behörde erster Instanz auf die zum Verhandlungsprotokoll abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführer "in keiner Weise eingegangen" sei. Das Protokoll stehe im Widerspruch zum tatsächlichen Verhandlungsablauf. Es sei ferner rechtswidrig, nicht gleichzeitig mit der Widmungsbewilligung auch einen Aufschließungskostenbeitrag vorzuschreiben. Der bekämpfte Bescheid sei ein "gemischter Bescheid", weil darin bereits ausgeführt sei, daß bei Erfüllung der Auflagen auch gebaut werden könne. Der Baubewilligungsbescheid sei daher (gemeint offenbar: in den Widmungsänderungsbescheid) "integriert", obwohl vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 17. August 1988 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden (noch in der Fassung VOR Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, anzuwendenden) Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, lauteten auszugsweise:

"Widmung zu Bauplätzen

§ 1

(1) Bauplätze müssen einen trockenen und tragfähigen Boden aufweisen und sollen sonnig sein; sie dürfen nicht durch Schnee- oder Steinlawinen, Hochwasser, Rutschungen u. dgl. gefährdet sein. Wenn diese Voraussetzungen nicht schon gegeben sind, kann deren Herstellung durch Auflagen gemäß § 3 Abs. 3, insoweit es der Verwendungszweck erfordert, sichergestellt werden.

(2) Für jeden Bauplatz muß eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche, eine einwandfreie ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gesichert sein.

.....

§ 2

Widmung zu Bauplätzen

(1) Der Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden.

.....

§ 3

Widmungsverhandlung und Inhalt der Bewilligung

(1) Über das Ansuchen ist eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, daß es bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen abzuweisen ist. Hiebei sind Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden.

.....

§ 61

Bauverhandlung

(1) Über das Ansuchen ist eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen abzuweisen ist. Zur Bauverhandlung sind der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Planverfasser, der Bauführer und die Nachbarn zu laden.

(2) Der Nachbar kann gegen die Erteilung einer Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaupten die Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei wegen Fehlens zahlreicher Widmungsvoraussetzungen, insbesondere jener des § 1 Abs. 2, sowie wegen verschiedener Verstöße gegen §§ 2 Abs. 1 zweiter Satz, 4 und 6 a der Stmk BO rechtswidrig.

Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß der Nachbar im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens (hier: Widmungsbewilligungsverfahrens) nur ein beschränktes Mitspracherecht besitzt, wie dies allgemein für alle österreichischen Bauordnungen typisch ist. Durch die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung kann er nur durch Verstöße gegen Vorschriften verletzt werden, die dem Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0142, BauSlg. 1130 uva.). Dies kann - wie im § 61 Abs. 2 der Stmk BO idF der Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989 - taxativ oder - wie in der hier noch anzuwendenden Fassung der genannten Gesetzesstelle - in Form einer Generalklausel geschehen, aufgrund derer die in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften dahin zu untersuchen sind, ob sie nur dem öffentlichen Interesse oder auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Nur in letzterem Fall kommt den Nachbarn auch ein zur Mitsprache berechtigendes subjektiv-öffentliches Recht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, begründen die Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen im Sinne des § 1 der Stmk BO kein Nachbarrecht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1978, Zl. 241, 1080/78, und vom 13. Juni 1979, Zl. 49/79 u.a.). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/06/0262, BauSlg. 875), wie überhaupt Mindestanforderungen, die an einen Bauplatz aus öffentlichen Rücksichten gestellt werden, kein Nachbarrecht begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1964, Zl. 141/63, Slg. 6272/A). Auf die diesbezüglichen, in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen wiederkehrenden Ausführungen der Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen.

Dies gilt auch für die Anordnung des § 6 a Abs. 1, wonach die Gemeinde aus Anlaß der erstmaligen Widmungsbewilligung einen Aufschließungsbeitrag zu erheben hatte und zwar ungeachtet des von der belangten Behörde zu Recht hervorgehobenen Umstandes, daß im Beschwerdefall von einer erstmaligen Widmungsbewilligung nicht die Rede sein kann, wovon sich die Beschwerdeführer durch Akteneinsicht hätten jederzeit überzeugen können.

Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zum hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1973, Zl. 502, 516/72, Slg. 8373/A, münden in die zwar zutreffende Feststellung, daß der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Stmk BO schon vor dem Inkrafttreten des § 61 Abs. 2 lit. a BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1988 für nachbarrechtlich bedeutsam hielt, jedoch bleibt dunkel, welche Schlußfolgerungen die Beschwerdeführer daraus für ihren Standpunkt ableiten wollen. Die an anderer Stelle der Beschwerde (aber offenbar in diesem Zusammenhang) erhobene Behauptung, die Baubehörden hätten entgegen dem Verbot der genannten Gesetzesbestimmung einen "gemischten Bescheid" erlassen, worunter die Beschwerdeführer verstehen, daß der Baubewilligungsbescheid in den Widmungsbescheid "integriert" sei, ist jedenfalls aktenwidrig.

Mit den in der Beschwerde nicht näher konkretisierten Behauptungen, das Widmungsansuchen widerspreche "den Bestimmungen der Raumplanung, der Bauordnung, den Umweltschutzvorschriften und dem Luftreinhaltegesetz" gehen die Beschwerdeführer ebenfalls fehl, zumal weder damit noch mit den ebenso allgemein gehaltenen Behauptungen in ihren schriftlichen Einwendungen im Verwaltungsverfahren konkrete und damit rechtlich beachtliche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht werden.

Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, daß irgendwelche Rechte der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Einholung von einschlägigen Gutachten hätten verletzt werden können.

Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Nachbarrechte der Beschwerdeführer dadurch allenfalls verletzt sein könnten, wenn ihre Behauptung zuträfe, daß die Behörde statt eines Widmungsänderungsverfahrens ein neues Widmungsverfahren hätte durchführen müssen, genügt es darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer - wie sie auch selbst einräumen - derartige Einwendungen erstmals in der Berufung (und damit gemäß § 42 AVG 1950 verfristet) erhoben haben.

Inwieweit der Widmungsänderungsbescheid schließlich die Bestimmung des § 4 der Bauordnung verletzen soll (wie die Beschwerdeführer behaupten) wird - abgesehen davon, daß auch diese Einwendung nicht rechtzeitig erhoben wäre - in der Beschwerde ebensowenig dargelegt, wie auch jene Umstände im dunkeln bleiben, aus denen die Beschwerdeführer ableiten, daß die geplante Bauführung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gar eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten ließe und deshalb ein größerer Abstand im Sinne des § 4 Abs. 3 der Stmk BO festzulegen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen seien die Beschwerdeführer auf die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1955, Slg. 3735/A, (zur Bgld. BO) und vom 26. Jänner 1960, Slg. 5182/A, (zur Wr. BO) aber auch auf das zur Stmk BO ergangene Erkenntnis vom 3. November 1983, Zlen. 83/06/0174, 0175, BauSlg. 135, verwiesen, wonach hinsichtlich dieser Umstände keine Nachbarrechte bestehen, weshalb die - in der Beschwerde ebenfalls erstmals und daher unter Verstoß gegen das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot - erhobene Behauptung eines erhöhten Zufahrtslärms (in den schriftlichen Einwendungen haben die Beschwerdeführer noch behauptet, DAS KÜNFTIGE WOHNOBJEKT wäre einem unzumutbaren Lärm von der Bundesstraße her ausgesetzt) ins Leere geht.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Behörden hätten den Sachverhalt unvollständig ermittelt oder Bescheide unzureichend begründet, beziehen sie sich ausschließlich auf Umstände, die auch Gegenstand ihrer (verfehlten) Rechtsrüge sind. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. 8713/A, und vom 6. April 1979, Slg. 9170/A, uva.) können Verfahrensmängel nur dann zu einer Rechtsverletzung von Nachbarn führen, wenn sie sich auf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beziehen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer waren die Behörden des Verwaltungsverfahrens auch nicht verpflichtet, "den Einspruch der Beschwerdeführer vollinhaltlich in den Bescheid aufzunehmen" widrigenfalls sie "die Einwendungen unberücksichtigt gelassen hätten"; eine Aktenwidrigkeit läge überdies nur dann vor, wenn die belangte Behörde Feststellungen getroffen hätte, die in der Aktenlage keine Deckung finden und nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, wenn Feststellungen aus den Verwaltungsakten nicht getroffen wurden.

Aus welchen Gründen schließlich die Beschwerdeführer die Frage ihrer Parteistellung im Widmungsänderungsverfahren neuerlich aufwerfen, wird auch aus der Beschwerde nicht deutlich. Ob die Beschwerdeführer die Ladung als "außerbücherliche Eigentümer" einer Eigentumswohnung oder als Eigentümer einer anderen Liegenschaft erhalten haben, ist für die Frage des Parteiengehörs ohne Bedeutung, solange die Beschwerdeführer dem Verfahren als Partei beigezogen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Rechte wahrzunehmen. Sollten sie mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden zu sein, zum Ausdruck bringen wollen, sie wären im Verfahren nicht als Partei gehört worden, so wäre dies aktenwidrig. Auch ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, durch WELCHE UMSTÄNDE die Beschwerdeführer an der Erhebung von Einwendungen GEHINDERT worden sein sollen (haben sie doch tatsächlich umfangreiche, wenn auch nicht zielführende Einwendungen erstattet) und (mangels diesbezüglichen Beschwerdevorbringens) WELCHE EINWENDUNGEN sie dadurch nicht erheben konnten.

Da die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sind, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Baubewilligung BauRallg6 Inhalt der Berufungsentscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060045.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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