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32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0029Betreff
1. EZ, 2. CZ gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 28. November 1989,
1. Zl. GA 11-1487/6/89 und 2. Zl. GA 11-1487/7/89, je betreffend Grunderwerbsteuer
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in nachstehend jeweils angeführter Höhe binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar der Erstbeschwerdeführer S 2.760,-- und die Zweitbeschwerdeführerin S 2.300,-- (insgesamt daher S 5.060,--).
Begründung
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich strittig, ob eine sich im abgeschlossenen Wohnungsverband (Erdgeschoß) eines Einfamilienhauses ("Solarhauses") befindliche und vom Wohnzimmer aus zugängliche Glasveranda ("Wintergarten") mit einer Nutzfläche von 21,81m2, die (der) dem direkten und indirekten Wärmegewinn durch die passive Nutzung der Sonnenenergie dient, zur Wohnnutzfläche zu zählen ist und somit Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 zu gewähren ist oder nicht.
Während die belangte Behörde die Rechtsansicht vertritt, der streitverfangene Wintergarten zähle zur Wohnnutzfläche, wodurch die für Arbeiterwohnstätten höchstzulässige Wohnnutzfläche von 130 m2 überschritten werde, meinen die beiden Beschwerdeführer, der Wintergarten sei nicht unter den Begriff "Wohnung" zu subsumieren, weil er nicht dauernd (ganzjährig) zu Wohnzwecken nutzbar sei. Daher zähle seine Nutzfläche auch nicht zur Wohnnutzfläche.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften vor. In diesen wird jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aus Anlaß einer Beschwerde, die ebenfalls ein "Solarhaus" mit einer sogenannten "passiven Solarheizung" in einem Wintergarten betraf, in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1990, Zlen. 89/16/0001, 0002, eingehend mit der Frage, ob ein Wintergarten wie der vorliegende, zur Wohnnutzfläche zählt oder nicht, befaßt. Er hat unter Bezugnahme auf die Fachliteratur klargestellt, daß es sich bei einem Wintergarten um einen Raum handelt, der zur Wohnnutzfläche zu zählen ist. Unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Solcherart erweist sich die Rechtsrüge als nicht begründet. In Hinsicht darauf war es entbehrlich auf die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, daß der Wintergarten nicht ganzjährig bzw. dauernd benützbar sei, näher einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, welche Entscheidung durch einen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu erfolgen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160028.X00Im RIS seit
03.04.2001