TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/17 90/07/0075

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 lita;
AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;

Betreff

Agrargemeinschaft Z gegen Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Feber 1990, Zl. 8-LAS 13 TO 4/17-90, betreffend Satzungsänderung.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Feber 1990 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die teilweise Nichtgenehmigung einer von ihr beschlossenen Satzungsänderung durch die Agrarbezirksbehörde Leoben in einer näher bezeichneten - für den vorliegenden Beschwerdefall nicht weiter interessierenden - Hinsicht Folge gegeben, die Berufung der Beschwerdeführerin aber im übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 sowie gemäß §§ 6, 43 und 46 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes

- StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, abgewiesen. Nicht genehmigt wurde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides folgende Satzungsänderung:

"An einer Liegenschaft kann jeweils nur ein Anteilsrecht gebunden werden."

Begründend wurde dazu ausgeführt, die eben genannte Änderung würde bedeuten, daß die Eigentums- bzw. Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Anteilsrechtes eingeschränkt würde, zumal § 4 Abs. 6 StAgrGG 1985 eine Veränderung des Anteilsrechtes durch einen Bescheid der Agrarbehörde sogar gegen den Willen der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder eröffne. Ungeachtet dessen habe die Agrarbehörde im Fall der Anteilsvereinigung ohnehin zu prüfen, ob diesfalls eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Anhäufung eintrete oder nicht (§ 4 Abs. 2 und 3 StAgrGG 1985). Darüber hinaus sehe § 4 Abs. 2 lit. a StAgrGG 1985 als Bewilligungsvoraussetzung für eine Absonderung eines Anteilsrechtes die Vereinigung desselben mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes sogar vor. Insgesamt betrachtet müsse daher eine Satzungsbestimmung, wonach an EINE Liegenschaft nur EIN Anteilsrecht gebunden werden könne, wenn schon nicht als contra legem, so doch als praeter legem qualifiziert werden, welche die Bandbreite der agrargemeinschaftlichen Rechtsschöpfung im Rahmen der Privatautonomie überschreiten würde.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht darauf verletzt erachtet, daß (auch) die oben bezeichnete Satzungsänderung agrarbehördlich genehmigt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 StAgrGG 1985 bedarf die Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung einer Agrargemeinschaft zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei, daß die Genehmigung zu versagen ist, wenn sie mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 4 Abs. 2 - und des näheren lit. a - StAgrGG 1985 hingewiesen. Danach kann die gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässige Absonderung der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft - wenn und insoweit näher bestimmte Nutzungen vorliegen - unter drei wahlweise in Betracht kommenden Voraussetzungen bewilligt werden, deren eine dann gegeben ist, wenn das abzusondernde Anteilsrecht (lit. a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt werden soll.

Mit einer Satzungsänderung der von der Beschwerdeführerin gewünschten Art würde die eben bezeichnete, vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit - die jedenfalls zu mehr als einem einzigen Anteilsrecht bei einer Stammsitzliegenschaft führt - gänzlich wegfallen, was einer teilweisen Außerkraftsetzung des Gesetzes - die jeder Rechtsgrundlage entbehrte - gleichkäme.

Die agrarbehördliche Versagung der Genehmigung für die bezeichnete Satzungsänderung war deshalb gerechtfertigt.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070075.X00

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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