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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1972 §4 Abs3 idF 1980/563;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 70;Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 31. Oktober 1988, Zl. 9/12/1-BK/Hm-1988, betreffend Umsatzsteuer 1982
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Bei einer im Jahre 1987 beim Beschwerdeführer, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, durchgeführten Betriebsprüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1982 Kraftfahrzeuge von anderen Händlern erworben. In den darüber ausgestellten Rechnungen waren die Erwerbspreise der Veräußerer als durchlaufende Posten gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1972 sowie gesondert die auf den jeweiligen "Aufschlag" entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen. Ausgehend von seiner Auffassung, daß die Erwerbspreise der Veräußerer auch bei ihm "durchlaufende Posten" seien, wies der Beschwerdeführer in seinen über die Weiterveräußerung dieser Kraftfahrzeuge ausgestellten Rechnungen nur die Umsatzsteuer (in Höhe des Normalsteuersatzes) gesondert aus, die auf den den jeweiligen Erwerbspreis des Veräußerers übersteigenden Teil seines Verkaufspreises entfiel; in seiner Umsatzsteuererklärung wies er nur die zuletzt genannten Teilbeträge der Verkaufserlöse als steuerpflichtige Umsätze aus.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 UStG 1972 für die Behandlung der Erwerbspreise als durchlaufende Posten seien nicht erfüllt, da die Veräußerer berechtigt gewesen wären, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 1982 wieder auf und setzte die auf die erwähnten Veräußerungsgeschäfte entfallende Umsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe der gesamten vom Beschwerdeführer bei der Veräußerung verrechneten Entgelte mit einem Steuersatz von 30 % fest.
Mit der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Auffassung der Abgabenbehörde, es sei der volle Umsatz dem erhöhten Steuersatz zu unterziehen, weil der Zwischenhändler von einem geringen Teil des Einkaufspreises Umsatzsteuer ausgewiesen habe und daher die Begünstigung des § 4 Abs. 3 UStG 1972 für den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei, widerspreche dem Sinn des Mehrwertsteuersystems und benachteilige mehrstufige Handelsgeschäfte. Diese Auslegung widerspreche dem Sinn der Begünstigung, die geschaffen worden sei, um eine Kumulierung von Umsatzsteuerbeträgen zu verhindern bzw. den Gebrauchtwagenhandel überhaupt am Leben zu erhalten. Mit der erwähnten Bestimmung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, daß der Einkaufspreis eines gebrauchten Kraftfahrzeuges im Rahmen der gewerblichen Weiterveräußerung durchlaufender Posten sei, insoweit der Lieferer nach § 11 Abs. 1 UStG 1972 nicht berechtigt gewesen sei, eine Rechnung mit gesonderter Umsatzsteuer auszustellen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde als unbegründet ab. Sie vertrat die Auffassung, ein Gebrauchtwagenhändler, der ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu einem Preis veräußere, der über dem Einstandspreis liege, sei berechtigt, eine Rechnung auszustellen, die gesondert Umsatzsteuer ausweise. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 UStG 1972, wonach der Erwerbspreis als durchlaufender Posten zu behandeln ist, wenn der Veräußerer nach § 11 Abs. 1 UStG 1972 nicht berechtigt war, eine Rechnung auszustellen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist, lägen daher hier nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier zu lösende Rechtsfrage war auch Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 89/15/0086. Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlaß zu einer von diesem Erkenntnis abweichenden Beurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof verweist daher unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG und Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses. Aus den dort angeführten Gründen ist auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150101.X00Im RIS seit
21.05.1990Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009