TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/21 90/12/0157

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30b;
GehG 1956 §30c;

Betreff

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 22. Februar 1990, Zl. 217.803/14-2.2/90, betreffend Pflegedienstzulage.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Jägerbataillon n1/2. Kompanie.

Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beantragte der Beschwerdeführer am 27. November 1989 bescheidmäßige Absprache über die ihm bis 31. Dezember 1987 angewiesene und danach eingestellte Pflegedienstzulage nach § 30 b Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Auf Grund dieses Antrages stellte das Korpskommando II mit Bescheid vom 10. Jänner 1990 fest, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Pflegedienstzulage gemäß § 30 b Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 weggefallen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid ab. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, daß die einzelnen Krankenreviere in verschiedene Kategorien eingeteilt seien und die in diesen Krankenrevieren eingeteilten Bediensteten hinsichtlich des Anspruches auf die Pflegedienstzulage unterschiedlich zu beurteilen wären. Der Beschwerdeführer versuche den Begriff des Krankenpflegefachdienstes dahingehend zu interpretieren, daß auch dem Sanitätshilfsdienst die Pflegedienstzulage gemäß § 30 b Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre. Der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, daß er im Bereich der "2./JgBn1 auf dem Arbeitsplatz PosNr. 000 (Kdt SanTrp & SanUO) diensteingeteilt" sei, und, sofern er nicht bei der Truppe benötigt werde, im "Krankenrevier B2 XY-Kaserne, L", Dienst leiste.

In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Pflegedienstzulage bestehe "ex lege", sodaß die Dienstbehörde betreffend die Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage allenfalls einen Feststellungsbescheid, niemals jedoch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erlassen habe. Auf Grund einer Note des Bundeskanzleramtes vom 6. Juli 1987, mit der auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1986, Zl. 85/12/0086, verwiesen worden sei, sei mit Verlautbarungsblatt I, Nr. 137/1987, der belangten Behörde festgestellt worden, daß Bediensteten, die in Krankenreviere diensteingeteilt seien, keine Pflegedienstzulage gebühre. Krankenreviere seien nämlich ärztlichen Ordinationen gleichzuhalten und unterlägen nicht den Rechtsvorschriften für Krankenanstalten. Diese Krankenreviere seien Einrichtungen in militärischen Unterkünften, die der Aufnahme leicht erkrankter, häuslich zu pflegender Patienten dienten. Die Krankenreviere beherbergten nur Soldaten, die keiner Pflege seitens des Krankenpflegefachdienstes, sondern lediglich einer entsprechenden Betreuung bedürften. Da diese Soldaten nur betreut und nicht gepflegt würden, sei die vom Beschwerdeführer in der Begründung seiner Berufung angesprochene Unterscheidung der Krankenrevierkategorien irrelevant. Der Beschwerdeführer leiste, wie durch das Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, keine Krankenpflegefachdienste, sondern Sanitätshilfsdienste im Sinne des Teiles IV, erstes Hauptstück des Krankenpflegegesetzes. Der Anspruch auf Pflegedienstzulage sei daher zu verneinen. Da der Beschwerdeführer weder im Verlauf des ihm vom Korpskommando II gewährten Parteiengehörs noch in der Berufung einen Sachverhalt habe darlegen können, welcher seine Einteilung im Bereich eines Krankenreviers außer Streit stelle, sondern diese Tatsache vielmehr bekräftigt habe, sei seine Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage. Die genannte Bestimmung wurde durch Art. I Z. 11 der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, mit Wirkung ab 1. Jänner 1972 in Kraft gesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung mit seinen Erkenntnissen vom 29. November 1988, Zl. 88/12/0124 und Zl. 88/12/0206, ausgesprochen hat, ist die Tätigkeit an Krankenrevieren nicht mit der Tätigkeit an Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes gleichzusetzen, weil in Krankenrevieren nur leichtere Fälle behandelt werden dürfen. Fälle, die qualifiziertere Betreuung erfordern, sind von den Heeressanitätsanstalten wahrzunehmen oder in zivile Krankenanstalten einzuweisen. Die Pflegedienstzulage nach § 30 b des Gehaltsgesetzes 1956 steht mit der Pflegedienst-Chargenzulage nach § 30 c dieses Gesetzes in einem unmittelbaren engen Zusammenhang. Dieser besteht einerseits darin, daß durch § 30 b Abs. 2 Z. 3 des Gesetzes Beamte des Krankenpflegefachdienstes in gleicher Weise erfaßt werden wie durch § 30 c. Andererseits schließt die zuletzt genannte Bestimmung an § 30 b des Gehaltsgesetzes insofern an, als darin zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine weitere Pflegedienst-Chargenzulage für die Ausübung besonderer Funktionen gewährt wird. Beiden Normen ist gemeinsam, daß sie an die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten des Krankenpflegedienstes anknüpfen und daher für die Tätigkeiten in Krankenanstalten gelten. Beide Bestimmungen können aus diesem Grund nicht für die Tätigkeiten in Krankenrevieren gelten.

Infolge der dargestellten Rechtslage erweist sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er in einem "Krankenrevier" eingesetzt ist. Damit mangelt es aber von vornherein an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "einschlägigen Verwendung", ohne daß es weiterer Erhebungen über den konkreten Inhalt seiner Tätigkeit bedurft hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen in den bereits zitierten Erkenntnissen ausgeführt hat, bedarf es im Einzelfall keiner Überprüfung der Art und des Umfanges der vom Beschwerdeführer erbrachten dienstlichen Leistungen, weil für die gegenständliche Zulage nicht die individuelle Leistung, sondern die Verwendung allein maßgebend ist. Wenn der Bedienstete nicht in einer Organisationseinheit eingesetzt wird, die mit einer Krankenanstalt gleichzusetzen ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß er im Sinne der genannten Bestimmung einschlägig verwendet wird.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120157.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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