TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/21 89/15/0143

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §4 Abs3 idF 1980/563;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 70;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Oberöstereich vom 2. Mai 1989, Zl. 648/1-3/Km-1988, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1987:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, hatte für mit der Rechnung vom 1. Oktober 1987 verrechnete Entgelte aus der Veräußerung von Kraftfahrzeugen an ein Kraftfahrzeughandelsunternehmen die Begünstigung nach § 4 Abs. 3 UStG 1972 in Anspruch genommen und die Entgelte nicht zur Umsatzsteuer erklärt.

Bei einer im Jahre 1988 durchgeführten Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer diese Kraftfahrzeuge seinerseits bei einem Kraftfahrzeughändler erworben hatte. Dieser hatte auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er seine Erwerbspreise übersteigende Verkaufspreise in Rechnung gestellt hatte.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer verrechneten Entgelte nicht als "Durchläufer" behandelt werden könnten, da der Veräußerer einen seinen Einstandspreis übersteigenden Verkaufspreis verrechnet habe.

Bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1987 folgte das Finanzamt dieser Auffassung des Prüfers.

Mit der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe auf die "richtige Ausstellung" der Rechnung durch den Veräußerer vertrauen dürfen. Die "falsche Ausstellung" führe zu einem geringen Vorsteuerabzug für den Beschwerdeführer. Nach dem Gesetz habe dieser Vorsteuerabzug zur Folge, daß beim Weiterverkauf die volle Umsatzsteuer in der Höhe von 32 Prozent entrichtet werden müsse. Die angewendete Bestimmung führe zu einer systemwidrigen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat sie die Auffassung, der Veräußerer habe allenfalls seine Einstandspreise als durchlaufende Posten behandeln dürfen; für die diese übersteigenden Teile seiner Verkaufspreise sei jedoch Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Er sei daher auch berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zu legen. Dieser könne daher mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 UStG 1972, daß der Lieferer nicht berechtigt war, eine Rechnung auszustellen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, die aufgewendeten Entgelte nicht als durchlaufende Posten behandeln.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß die von ihm angekauften PKW (gemeint offenbar: die Erwerbspreise derselben) als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1972 behandelt werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier zu lösende Rechtsfrage war auch Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 89/15/0086. Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlaß zu einer von diesem Erkenntnis abweichenden Beurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof verweist daher unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG und Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses. Aus den dort dargelegten Gründen ist auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150143.X00

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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