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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
RGV 1955 §72 Abs1;Betreff
N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 22. Mai 1989, Zl. 52 350/108-4.9/89, betreffend Reisegebühr nach § 13 RGV 1955
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresaufklärungsbataillon; der Beschwerdeführer ist dort Kommandant der X-Kompanie.
Am 7. Jänner 1988 führte der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Soldaten des Bataillons eine Erkundung im Rahmen einer Ausbildungsvorbereitung im Raum A durch. Die Fahrt erfolgte mit einem Heereskraftfahrzeug; die Abwesenheit vom Garnisonsort betrug 9 Stunden und 30 Minuten.
Mit Reiserechnung vom 27. Jänner 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Reisegebühren in der Höhe von zwei Dritteln der Tagesgebühren (S 170,--). Die zuständige Verwaltungsstelle lehnte die Auszahlung dieser Gebühren ab.
Mit seiner Eingabe vom 22. März 1988 begehrte der Beschwerdeführer bescheidmäßige Absprache darüber im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der einleitend bereits dargestellte Sachverhalt festgestellt und dem Beschwerdeführer im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.
Die Dienstbehörde erster Instanz stellte darauf mit Bescheid vom 16. September 1988 fest, daß dem Beschwerdeführer für die genannte Dienstverrichtung keine Gebühren gemäß Abschnitt II RGV 1955, sondern Übungsgebühren gemäß § 72 Abs. 1 RGV 1955 zustünden. In der Begründung des Bescheides wurde über den bereits vorher dargestellten Sachverhalt hinaus lediglich die Feststellung getroffen: "Im konkreten Fall bestand die Möglichkeit der Teilnahme an der Truppenverpflegung (Marschkost) wie auch, erforderlichenfalls, die Möglichkeit der Beistellung einer (angemieteten) Unterkunft von Amts wegen".
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des bereits Dargestellten weiter ausgeführt:
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im wesentlichen vorgebracht:
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Eine geschlossene Formation liege nur insoferne vor, wenn man das Ausrücken von einem Kraftfahrer und einem Fahrzeugkommandanten als geschlossene Formation bezeichne, weil ansonsten eine getrennte Aufgabenstellung für alle Teile vorliege.
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Der Fahrzeugkommandant könne auf Grund genormter Aufgabenzuweisung nicht als Kommandant im üblichen Sinne angesehen werden.
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Auf Grund dieser Auslegungen wäre zu schließen, daß sämtliche Fahrten beim österreichischen Bundesheer mit einem eingeteilten Kraftfahrer unter die Bestimmungen des § 72 RGV 1955 fielen.
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Die Teilnahme an der Truppenverpflegung über die Marschkost bedinge einerseits Kosten, da diese nur gegen Bezahlung ermöglicht würde, und hätte bei einer Abwesenheit von 9 Stunden 30 Minuten noch dazu den gravierenden Nachteil, daß man den ganzen Tag nur kalte Verpflegung zu sich nehmen müßte.
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Dieser Zustand widerspreche einer gesunden Ernährung, der zwar bei Übungen vom Beschwerdeführer als notwendiges Übel in Kauf genommen würde, im gegenständlichen Fall jedoch nicht gerechtfertigt erschiene.
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Das Verordnungsblatt I Nr. 195/87 sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Dienstreise noch nicht bei der Dienststelle des Beschwerdeführers eingelaufen gewesen, sodaß nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die übrigen Bediensteten im guten Glauben eine "Dienstreise gelegt hätten".
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Die für den Beschwerdeführer nicht zumutbare Marschkost habe er nicht angefordert, sondern wie bei Dienstreisen sonst üblich sein Mittagessen in einem Gasthaus eingenommen.
Ausschließlich ein Anspruch auf Übungsgebühr bestehe, so fuhr die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort, wenn folgende Voraussetzungen gegeben seien:
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Eine geschlossene Formation,
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Abwesenheit vom Garnisonsort für länger als 24 Stunden zum Zwecke einer militärischen Dienstverrichtung,
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Beistellung (Teilnahmemöglichkeit an) der Verpflegung,
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Beistellung der Unterkunft von Amts wegen.
Die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 RGV 1955 erfaßten nach ihrer Formulierung den Gesamtzeitraum der Abwesenheit vom Garnisonsort in einer geschlossenen Formation. Eine geschlossene Formation werde immer dann als gegeben anzunehmen sein, wenn mehrere Angehörige des Bundesheeres zum Zwecke einer militärischen Verrichtung zu einer unter einem bestimmten Befehl stehenden Truppe zusammengefaßt würden. Bei Vorliegen aller Merkmale der Regelung der Bestimmungen des § 72 bis auf das Moment der Dauer habe der Gesetzgeber eine Leistung nicht vorsehen wollen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1971, Zl. 1877/70, Slg. N.F. Nr. 7988/A).
Der Beschwerdeführer habe die vom Kommando für den 7. Jänner 1988 befohlene Erkundung in funktioneller Einheit mit weiteren Soldaten durchzuführen gehabt, wobei für diese militärische Dienstverrichtung ein Erkundungskommandant eingeteilt gewesen sei. Es sei daher das gesetzlich geforderte Tatbestandselement der geschlossenen Formation bereits ab Verlassen des Garnisonsortes gegeben gewesen. Die Beistellung bzw. die Teilnahmemöglichkeit an der Verpflegung sei durch die Mitnahme von Kaltverpflegung möglich und im Hinblick auf die Dauer der Dienstverrichtung durchaus zumutbar gewesen. Die Beistellung einer Unterkunft sei wegen der während der Tageszeit durchgeführten Dienstverrichtung nicht erforderlich gewesen.
Die Einwendung des Beschwerdeführers, daß das genannte Verordnungsblatt erst am 15. Jänner 1988 bei seiner Dienststelle eingelaufen wäre, sei für die Beurteilung des Vorhandenseins reisegebührenrechtlicher Ansprüche ohne Bedeutung gewesen.
Zusammenfassend werde festgestellt: Aus dem maßgebenden Sachverhalt habe sich ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von weniger als 24 Stunden im Rahmen einer geschlossenen Formation außerhalb seines Garnisonsortes eine militärische Dienstverrichtung durchzuführen gehabt habe. Bei dieser Dienstverrichtung seien alle Merkmale der Regelung des § 72 Abs. 1 RGV 1955 mit Ausnahme der erforderlichen Dauer des Verlassens des Garnisonsortes vorgelegen gewesen. Eine Abfindung mit Reisegebühren gemäß Abschnitt II der RGV 1955 sei daher ausgeschlossen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch den angefochtenen Bescheid sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Reisezulage nach § 13 RGV 1955 im Ausmaß von zwei Dritteln der Tagesgebühr nach Tarif I durch unrichtige Anwendung des § 72 dieses Gesetzes sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV 1955), steht auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Beamten auf der Stufe eines Bundesgesetzes. Im II. Hauptstück der RGV 1955 werden hinsichtlich der Gebührenansprüche unter anderem Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung getroffen. § 72 Abs. 1 RGV 1955 lautet:
"Verläßt ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält er für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr,
a) der ledige Offizier (Beamte) die um 25 v.H. gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
b) der verheiratete Offizier (Beamte) die Tagesgebühr nach Tarif II, in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes."
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die auswärtige Dienstverrichtung des Beschwerdeführers am 7. Jänner 1988 als Dienstreise im Sinne des I. Hauptstückes der RGV 1955 oder als Teilnahme an einer Übung in einer geschlossenen Formation im Sinne des § 72 RGV 1955 zu werten ist.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um das Vorliegen der "geschlossenen Formation" prüfen zu können. Zu der Annahme der Bestellung eines kommandierenden, die Erkundung durchführenden Einheits- und Zugskommandanten sei dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden. Bei früheren einschlägigen Dienstverrichtungen sei eine Anwendung des § 72 RGV 1955 überhaupt nicht zur Diskussion gestanden. Weiters hätte die belangte Behörde die Frage der Beistellung der Verpflegung zum Gegenstand von Erhebungen und der Bescheidbegründung machen müssen.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus einem allfälligen bisherigen Fehlverhalten der Behörde in der Frage der Anwendung des § 72 RGV 1955 kann der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf eine Beibehaltung dieses Fehlverhaltens für sich geltend machen (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Zl. 3112/80, Slg. N.F. Nr. 10.390/A).
Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß ihm im Verwaltungsverfahren mehrfach Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gegeben worden ist und er weder zur Frage der geschlossenen Formation noch zur Möglichkeit der Teilnahme an der Truppenverpflegung Entscheidendes vorgebracht hat. Für den Beschwerdeführer war dabei klar, daß seitens der Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 RGV 1955, nämlich insbesondere von der geschlossenen Formation und der Möglichkeit seiner Teilnahme an der Truppenverpflegung, ausgegangen worden ist. Die Kenntnis des zuletzt genannten Umstandes zeigt das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er die Zumutbarkeit der Kaltverpflegung in Frage stellt und auf deren Kosten hinweist. Diesem auch in der Beschwerde wiederholten Vorbringen ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1972, Zl. 2303/71, entgegenzuhalten, in dem der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, daß das aus § 72 Abs. 1 RGV 1955 abgeleitete Erfordernis der Beistellung der Verpflegung bereits dann erfüllt ist, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Truppenverpflegung geboten wird, wobei dem vom Beschwerdeführer dafür zu leistenden Entgelt keine entscheidende Bedeutung für die reisegebührenrechtliche Beurteilung zukommt.
Was weiters die Frage der "geschlossenen Formation" bzw. die Unterstellung unter einen Kommandanten betrifft, ist im Sinne der von der belangten Behörde genannten und vom Beschwerdeführer in ihrer Aussage nicht angezweifelten diesbezüglichen Rechtsprechung hinlänglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides klargestellt worden, daß der Beschwerdeführer in Verbindung mit mehreren Angehörigen des Bundesheeres zum Zwecke einer militärischen Verrichtung - und, wie sich aus den vorgelegten Akten des Verfahrens ergibt, auch zeitlich gemeinsam - tätig geworden ist. Die weiters erforderliche Unterstellung unter einen bestimmten Befehl ergab sich im Beschwerdefall - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt - schon durch die vom "Kdo/H/Auf/KlB" befohlene Erkundung in funktioneller Einheit mit mehreren Soldaten der genannten Organisationseinheit in Verbindung mit der bestehenden militärischen Hierarchie.
Aus den dargestellten Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 geschlossene Formation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120151.X00Im RIS seit
11.07.2001