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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Betreff
N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 9. Mai 1989, Zl. 691-2/89, betreffend Gewinnfeststellung, Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1975 sowie Gewerbesteuer 1975, 1979 und 1980:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Begründung
Der oben bezeichnete Bescheid, dessen Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer beabsichtigte, wurde diesem nach eigenem Vorbringen am 23. Mai 1989 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde endete daher am 4. Juli 1989. Innerhalb dieser Frist wäre auch ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen gewesen (§ 26 Abs. 3 VwGG). Der diesbezügliche mit 5. Juli 1989 datierte und am 7. Juli 1989 zur Post gegebene Antrag war somit nicht geeignet, die Beschwerdefrist zu hemmen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde daher mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1990, Zl. VH 89/14/0006-4, abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos erschien (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).
In seinem mit Schriftsatz vom 2. April 1990 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bringt der Beschwerdeführer vor, der Bescheid, dessen Anfechtung er beabsichtigt habe, sei irrtümlich unter andere Unterlagen betreffend sein Strafverfahren geraten und mit diesen seinem Anwalt übergeben worden, ohne daß er oder sein Anwalt dies bemerkt hätten. Sein Anwalt habe diese Unterlagen am 5. Juli 1989 dem Beschwerdeführer zurückgebracht. Dieser habe dann sofort seinen "Antrag ... an den Verwaltungsgerichtshof gestellt".
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Das vom Beschwerdeführer behauptete Hindernis war der Umstand, daß der angefochtene Bescheid irrtümlich unter andere Unterlagen geraten und erst am 5. Juli 1989 wiederum an den Beschwerdeführer zurückgelangt war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte dieses Hindernis somit aufgehört zu bestehen. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, gerechnet ab 5. Juli 1989, also spätestens bis zum 19. Juli 1989 zu stellen, da dem Beschwerdeführer bei Abfassung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe klar erkennbar sein mußte, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war.
Der mit 2. April 1990 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140085.X00Im RIS seit
22.05.1990