TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/22 90/14/0033

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 19. Dezember 1989, Zl. 1138/3-10/F-1989, betreffend Zahlungserleichterung für eine Geldstrafe samt Nebenansprüchen wegen Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuer:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Zahlungserleichterung (Monatsraten von S 1.000,-- in eventu S 2.000,-- jeweils ab 1. Jänner 1991) zur Begleichung des Rückstandes von rund S 108.000,-- gemäß § 172 FinStrG in sinngemäßer Anwendung des § 212 BAO mit der Begründung abgewiesen, daß unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Zahlungserleichterung verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet wird. Dieses Stundungshindernis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 27. Oktober 1987, 87/14/0130, ÖStZB 1988, 208, und die darin zitierte Vorjudikatur) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird; auch im Falle bereits bestehender Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (ebenso Verwaltungsgerichtshof 8. Februar 1989, 88/13/0100, ÖStZB 1989, 319). Die vom Beschwerdeführer geäußerte gegenteilige Ansicht steht daher mit der Rechtslage nicht in Einklang.

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag von Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (VwSlg. 5849 F/1984).

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, daß keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen (Verwaltungsgerichtshof 26. Jänner 1989, 88/16/0183, ÖStZB 1989, 316).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer selbst seine Notlage als Begründung für den Antrag um Zahlungserleichterung angeführt, jedoch nicht konkret und nachvollziehbar dargetan, daß die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Er hat nämlich vor den Verwaltungsbehörde vorgetragen, daß über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, infolgedessen habe er Haus und Betrieb verloren, sei vermögenslos und habe Schulden in großer Höhe. Er sei für Gattin und drei Kinder unterhaltspflichtig; es sei ihm nur durch äußerste Bescheidenheit möglich, die notwendigsten Lebensmittel und Gebrauchsgüter für sich und seine Familie zu beschaffen. Mit seinem monatlichen Einkommen, dessen Höhe er mit keinem Wort erwähnte, werde er in den nächsten Monaten die noch offenen Schulden (deren Höhe er auch nicht nannte) abdecken können; in der Folge werde er in der Lage sein, die gegenständliche Strafe in monatlichen Raten zu begleichen. Sollte Lohnexekution geführt werden, könne nur ein ganz geringer Betrag der Exekution unterzogen werden, überdies drohe dann die Kündigung durch den Arbeitgeber, sodaß erst recht größte Gefahr bestehe, daß er die Schulden nicht begleichen könne.

Durch dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht gefährdet, in keiner Weise konkret dargetan, sondern im Gegenteil die Gefährdung der Einbringlichkeit bestätigt. Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde kann aus seinem gesamten Vorbringen im Verwaltungsverfahren weder ein "detaillierter Schuldenabbauplan" noch ein "Schuldentilgungsplan" entnommen werden. Aber selbst ein solcher hätte die konkrete und nachvollziehbare Darlegung, daß keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei, nicht ersetzt. Die im Verwaltungsverfahren aufgestellte pauschale Behauptung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben stellt keine konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung im erwähnten Sinn dar.

Im Hinblick auf das geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte und an dem sie keinen Anlaß zu zweifeln hatte, bedurfte es auch nicht der Vernehmung des für das geschildete Vorbringen angebotenen Zeugen, weil der Beschwerdeführer ein konkretes und entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen, aus dem die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hätte entnommen werden können, gar nicht erstattet hat, sodaß es diesbezüglich an einem Beweisthema fehlte, das durch ein Beweismittel hätte überprüft werden können. Da Erkundungsbeweise durch die Behörde nicht zu führen waren, bestand auch keine Verpflichtung zu einem weitergehenden Ermittlungsverfahren.

Der rechtlichen Beurteilung des vom Beschwerdeführer selbst vorgetragenen Sachverhaltes durch die belangte Behörde haftet Rechtswidrigkeit nicht an. Die Ablehnung der Zahlungserleichterung mangels Vorliegens der Voraussetzung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ist daher nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid somit im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140033.X00

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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