TE Vwgh Beschluss 1990/5/22 90/14/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom 27. November 1989, Zl 30.785-3/89, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1975 bis 1981 sowie Verspätungszuschläge und Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1980, 1. Jänner 1981 und 1. Jänner 1982:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 21. Feber 1990 eine Beschwerde in dreifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein, wobei er es unterließ, den Sachverhalt darzustellen. Der angefochtene Bescheid und die Urkunde über das Vollmachtsverhältnis (in der Folge: Vollmacht) zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsfreund waren angeschlossen.

Mit Verfügung vom 7. März 1990, zugestellt am 23. März 1990, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung aller Beschwerdeausfertigungen, des angefochtenen Bescheides und der Vollmacht im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den Sachverhalt vollständig und in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG).

Innerhalb offener Frist ergänzte der Beschwerdeführer alle Beschwerdeausfertigungen um den Sachverhalt, legte jedoch weder den zurückgestellten angefochtenen Bescheid noch die zurückgestellte Vollmacht wieder vor.

Die nicht wieder erfolgte Vorlage des zurückgestellten angefochtenen Bescheides sowie der Vollmacht stellt eine teilweise Nichtbefolgung des dem Beschwerdeführer erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar (vgl den hg Beschluß vom 17. Oktober 1989, Zl 89/14/0194). Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer in der hg Verfügung vom 7. März 1990 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl den bereits erwähnten Beschluß).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Hinsichtlich des noch nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Beschlusses wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140042.X00

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten