TE Vfgh Beschluss 1987/10/5 V66/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des VfGH, über das Vorliegen einer Verordnung abzusprechen; Erfordernis eines Aufhebungsbegehrens und der Darlegung der Bedenken im einzelnen; Zurückweisung des Antrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 17. März 1987, U 964/86, begehrt das Bezirksgericht Zell am Ziller die Überprüfung der Frage, "ob die auf der Zillertaler Bundesstraße im Bereich vom km 6,2 davor und dahinter befindliche Sperrlinie, welche im Bereich des km 6,2 etwa 29,2 m durch eine Leitlinie unterbrochen ist, eine ordnungsgemäß kundgemachte und auf den einschlägigen Gesetzen beruhende V darstellt oder nicht" (S. 1 des Schriftsatzes) und "ob die im Verfahren U 964/86 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller entscheidungswesentliche Sperrlinie als rechtswirksame V zu werten ist oder nicht" (S. 3 des Schriftsatzes).

Der VfGH ist nicht zuständig, über das Vorliegen einer V abzusprechen, wie dies vom Bezirksgeriht Zell am Ziller gewünscht wird. Ein nach Art139 B-VG zulässiger Antrag auf Aufhebung (oder auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit) einer V durch den VfGH muß vielmehr eine geltende V (oder eine V, die ehemals in Geltung stand) zum Gegenstand haben. Der Antrag des Bezirksgerichtes Zell am Ziller war daher schon mangels Zuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

Selbst wenn der VfGH davon ausginge, daß das Bezirksgericht Zell am Ziller einen Antrag gemäß Art89 Abs2 B-VG iVm Art139 Abs1 B-VG stellen wollte, kommt es für die Zulässigkeit eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art139 B-VG ua. darauf an, daß sich aus dem Inhalt des Antrages gemäß § 57 Abs1 VerfGG 1953 das Begehren auf Aufhebung einer V ergibt und daß der

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V66.1987

Dokumentnummer

JFT_10128995_87V00066_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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