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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KStG 1988 §5 Z10;Betreff
A gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft, eingetragene Genossenschaft mbH, gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. Feber 1990, Zl 64/1-3/Ko-1990, betreffend Einschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z 10 zweiter Satz KStG 1988:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Durch verwaltungsbehördlichen Abspruch, mit dem einem Begehren Rechnung getragen wird, kann niemand in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (vgl Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 419, erster Absatz).
Die Beschwerdeführerin hat vor der belangten Behörde NUR den Antrag gestellt, diese möge die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 5 Z 10 zweiter Satz KStG 1988 hinsichtlich im einzelnen aufgezählter Tätigkeiten einschränken.
Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde im vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben.
Anders als in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall, der dem hg Erkenntnis vom 12. September 1989, Zlen 89/14/0083, 0084, zu Grund lag, stellte der Antrag gemäß § 5 Z 10 zweiter Satz KStG 1988 keinen Eventualantrag zum Primärantrag der Feststellung im Sinn des § 5 Z 10 dritter Satz KStG 1988 dar, die Bautätigkeiten fielen in den steuerbefreiten Geschäftskreis. Es ist zwar richtig, daß der nunmehr bekämpfte Bewilligungsbescheid ebenso wie der Bescheid über die Erledigung des Eventualantrages in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall spruchgemäß von der "unbeschränkten Steuerpflicht" ausgeht, womit diese festgestellt wird. Anders als in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall setzte sich jedoch die belangte Behörde mit ihrer Bewilligungsentscheidung nicht in Widerspruch zu einem Primärantrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit der Tätigkeiten zum steuerbefreiten Geschäftskreis. Die belangte Behörde konnte sich daher im vorliegenden Fall nicht zu subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin in Widerspruch setzen, deren Verletzung nach Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden könnte, weil diese im Verwaltungsverfahren gar nicht geltend gemacht worden waren.
Der vorliegende Fall entspricht daher der eingangs zitierten Rechtslage. Durch den verwaltungsbehördlichen Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde, ist dem Begehren der Beschwerdeführerin vollinhaltlich Rechnung getragen worden, weshalb diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnte.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch einen nach § 12 Abs 1 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Der Gerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Beschwerdebehauptung, er sei im zitierten Erkenntnis zum Ergebnis gekommen, daß eine Hauptschule samt Turnsaal bzw eine Feuerwehrzeugstätte eine Gemeinschaftseinrichtung darstelle, unrichtig ist. In dem betreffenden Erkenntnis heißt es vielmehr, es sei nicht auszuschließen, daß es sich bei den erwähnten Gebäuden im damaligen Beschwerdefall um eine Gemeinschaftseinrichtung handeln könne (vgl S 8 des zitierten Erkenntnisses).
Hinsichtlich des (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisses wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140081.X00Im RIS seit
22.05.1990