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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
M gegen Landesarbeitsamt Kärnten vom 25. Oktober 1989, Zl. IVa 7022 B, betreffend Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 23. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Behebung folgender Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung der Verfügung zu veranlassen:
1) Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).
2) Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG zu stellen.
3) Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
4) Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
5) Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Arbeit und Soziales beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Ferner wurde verfügt, daß die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1990 wurden zwar die angeführten Mängel behoben, die Ausfertigung der (Ur-)Beschwerde wurde jedoch nicht vorgelegt.
Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen ist (vgl. Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 522 ff.), war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080088.X00Im RIS seit
22.05.1990