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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §131 Abs1 Z5;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 89;Betreff
P gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 8. November 1989, Zl. 6/3-3083/89-05, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1985, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1982, Einheitswerte des Betriebsvermögens zum jeweils 1. Jänner 1981 bis 1983, 1985 und 1986 und Vermögensteuer ab dem jeweils 1. Jänner 1981 bis 1984 und 1986
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreiben jeder für sich in X ein Taxiunternehmen. In beiden Unternehmen fanden abgabenbehördliche Prüfungen statt, welche die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Abgaben für die dort genannten Zeiträume (bei der Ehegattin jedoch ohne Vermögensteuer) sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zum Gegenstand hatten.
Bezüglich des Unternehmens (Betriebes) des Beschwerdeführers stellte die abgabenbehördliche Prüfung (BP) fest, daß Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer) nicht aufbewahrt worden wären, die Eintragungen in den Losungsbüchern nicht mit den Abrechnungen des früheren Dienstnehmers Ljubo B, der gegen den Beschwerdeführer beim Finanzamt Anzeige erstattet hätte, übereinstimmten, das Chauffeurbuch mit den Daten über Taxilenker nicht vorgelegt worden sei und eine Auswertung des erklärten Treibstoffeinsatzes sinkende Jahreskilometerleistungen pro Taxi ergebe. Versicherungsakten sei zu entnehmen gewesen, daß eine Vielzahl von in Unfälle verwickelten Fahrern beim Beschwerdeführer nicht gemeldet gewesen sei und sich unter deren Namen keine Einnahmen in den Losungsbüchern fänden. Aus den eingesehenen Unterlagen (Versicherungsakten mit Begutachtungsprotokollen von Sachverständigen sowie Unterlagen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, Abrechnungen des Anzeigers) ermittelte die BP tägliche Fahrtstrecken der Taxis von regelmäßig mehr als 200 km. Die BP nahm folgende Schätzung vor:
Gesamttage 365 Tage
- 20 % - 73 Tage
Fahrtage 292 Tage
zu je 200 km = 58.400 km, das seien rund 59.000 km. Diese Jahreskilometerleistung pro Taxi wurde mit der Zahl der Taxis vervielfacht. Auf die sich so ergebende Gesamtkilometerleistung brachte die BP den jeweiligen, unbestrittenen Kilometerertrag zur Anwendung und gelangte so zu Bruttoeinnahmen, welche Grundlagen für die Gewinn- und Umsatzzurechnung laut BP waren. Bei der Gewinnzurechnung paßte die BP (durch Erhöhungen) den Lohnaufwand und den Treibstoffverbrauch den von ihr angenommenen höheren Fahrleistungen an.
Das Finanzamt erließ (in wiederaufgenommenen Verfahren) Bescheide im Sinne der Prüfungsergebnisse.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei von den Berufungsausführungen aus der Sicht der Beschwerde folgende bedeutsam sind:
Der Beschwerdeführer bestritt sowohl die Schätzungsberechtigung als auch die von der BP angewandte Schätzungsmethode. Die Abrechnungsbelege des Anzeigers Ljubo B seien nie, weder vor Gericht noch vor der Abgabenbehörde, anerkannt worden; das Gerichtsverfahren über Lohnnachforderungen habe mit einem Vergleich geendet. Die Abrechnungsbelege mit den Chauffeuren könnten nicht als aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen angesehen werden. Das "Chauffeurbuch" habe lediglich der Zuordnung von einlangenden Strafmandaten oder Funksperren gedient.
Bezüglich der Taxilenker sei es aus Auslastungsgründen vorgekommen, daß Fahrer des Beschwerdeführers im Betrieb der Ehegattin tätig geworden seien (oder umgekehrt). Die Losungen seien bei dem Taxiunternehmen erfaßt worden, bei welchem der Taxilenker sozialversicherungsrechtlich angemeldet gewesen sei. Losungen nicht angemeldeter Aushilfsfahrer wären im sogenannten "Chauffeurbuch" unter "Chef" eingetragen worden. Nur in wenigen Fällen, die wegen Zeitablaufes nicht restlos geklärt werden könnten, sei es zu keinen Eintragungen gekommen, unter anderem deshalb, weil die Fahrer die vereinnahmte Losung nicht abgeführt hätten.
Veränderungen bei den Tachometerständen seien auf Defekte der Meßgeräte und deren Behebung zurückzuführen. Oft seien die Kilometerstände auf den Tachometern bewußt verringert worden, um beim Verkauf des Kraftfahrzeuges einen höheren Kaufpreis erzielen zu können.
Die von der BP durchgeführten Stichproben reichten nicht aus, um die von ihr angenommenen Jahreskilometerleistungen zu rechtfertigen. Die Stichproben wären nicht repräsentativ und wegen der Veränderungen an den Meßgeräten als problematisch anzusehen. Die Stehzeiten wären mit 20 % (73 Tagen) zu gering veranschlagt. Zutreffend wäre wegen der personalbezogenen, kraftfahrzeugbedingten und organisationsbedingten Leerläufe ein Abschlag von 141 Tagen (entspricht 224 Fahrtagen im Kalenderjahr).
Zur Berufung des Beschwerdeführers nahm die BP Stellung. Von der gebotenen Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei welcher der Beschwerdeführer auch eine eigene Aufstellung über Fahrleistungen seiner Taxis und gefahrene Tagesdurchschnittskilometer vorlegte, wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie bezog sich auf eine Auskunft der "Taxiinnung", aus der sich eine durchschnittliche Fahrleistung eines Taxis von 67.500 bis 81.000 km ergebe. Die Vernichtung der Grundaufzeichnungen lasse beim Beschwerdeführer auf noch höhere Jahresfahrleistungen pro Taxi schließen. Durch den Ansatz von 59.000 km durch die BP könne der Beschwerdeführer nicht beschwert sein. Seine Auffassung, es wären nur 224 Fahrtage im Jahr anzunehmen, habe die BP in ihrer unwiderlegten Stellungnahme entkräftet. Den bei der Berufungsverhandlung vorgelegten Aufstellungen des Beschwerdeführers über Fahrleistungen seiner Taxis sei nicht Rechnung zu tragen, weil sie zum Teil völlig absurde Werte ("Minuskilometer") aufwiesen. Sehe man von den absurden "Minuskilometern" ab, so würden die anderen, zum Teil ebenfalls absurden Tageskilometer insgesamt einen weit über dem Prüfungsergebnis liegenden Wert ergeben.
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte eine Beschwerde gegen eine sie betreffende Berufungsentscheidung der belangten Behörde ein. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkennntnis vom heutigen Tag Zl. 89/13/0280 entschieden.
Über die vorliegende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der angefochtene Bescheid trifft nach Maßgabe des Spruches dieses Erkenntnisses eine Sachentscheidung, spricht aber auch bezüglich der Jahre 1980 bis 1982 über die Wiederaufnahme der Verfahren ab. Die Sachentscheidung behandelt die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der Bemessungsgrundlagen für die Vermögensteuer sowie die Bildung (Anpassung) steuerfreier Beträge gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1972.
Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, sodaß auch nur diese Schätzung bzw. die Verletzung im Recht auf begründete und mängelfreie Schätzung als Beschwerdepunkte angesehen werden können.
Zur Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden ist aus dem BP-Bericht (Tz 6) nochmals festzuhalten, daß der Beschwerdeführer die Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer) nicht aufbewahrte. Der Beschwerdeführer stellte dies in seiner Berufung gegen die auf Grund der BP ergangenen Bescheide nicht in Abrede. Er führte sogar aus, auf Grund der Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen, könne annähernd überprüft werden, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändige. Dienen nun aber die Abrechnungsbelege der Abrechnung (Kontrolle) der Einnahmen, so sind in ihnen zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs. 1 Z. 5 und des § 132 Abs. 1 BAO und zudem jedenfalls sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle zu erblicken, die schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne daß es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurfte - aufzubewahren gewesen wären. Schon die unterbliebene Aufbewahrung der Abrechnungsbelege begründete die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden (siehe auch die im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/13/0280 zu dieser Frage zitierte Rechtsprechung).
Die BP stellte aber auch fest, in den vorgelegten Losungensbüchern schienen keine Einnahmen verschiedener Fahrer auf, die (mit Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers) in Unfälle verwickelt und in den "Versicherungsakten" festgehalten gewesen wären. Nach Angaben des Beschwerdeführers käme es auch häufig vor, daß Chauffeure, die bei der Ehegattin angemeldet seien, mit einem seiner Taxis fahren.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer dazu vor, daß es aus wirtschaftlichen Überlegungen, insbesondere Auslastungsüberlegungen, vorkomme, daß Taxilenker, die bei dem Unternehmen der Ehegattin angemeldet seien, mit einem Taxi des Beschwerdeführers fahren oder umgekehrt. Die Losung werde allerdings jeweils in dem Betrieb berücksichtigt, in welchem der Taxilenker sozialversicherungsrechtlich angemeldet gewesen sei. Diese Vorgangsweise sichere eine bessere Auslastung der beiden Unternehmungen und beruhe auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin. Dabei sei man davon ausgegangen, daß das gegenseitige Zurverfügungstellen von Kraftfahrzeugen sich über die Jahre in etwa ausgleiche. Diese Annahme sei gerechtfertigt, da beide Taxiunternehmen in etwa dieselbe Größe und denselben Fuhrpark aufwiesen. Damit könne auch davon ausgegangen werden, daß es zu keinen entscheidenden Gewinnverschiebungen zwischen den Betrieben komme. Der Schlußfolgerung der BP, daß durch diese Vorgangsweise die Aufwendungen beim Beschwerdeführer, die Einnahmen aber bei der Ehegattin erfaßt würden, könne "in dieser Schärfe" nicht zugestimmt werden.
Auch wenn sich das gegenseitige Zurverfügungstellen von Kraftfahrzeugen über die Jahre in etwa ausgleichen mag, bewirkte die Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin doch, daß konkrete Einnahmen oder Aufwendungen nicht in dem Betrieb erfaßt wurden, in dem sie angefallen sind. Damit sind die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers jedenfalls sachlich unrichtig. An der Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden kann daher kein Zweifel bestehen.
Im einzelnen wird zur Beschwerde und den dort vorgebrachten Einwänden gegen die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung folgendes bemerkt:
ZU PUNKT IV.1.: In diesem Punkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung der Angaben des ehemaligen Dienstnehmers L B. L B wäre im Gerichtsweg mit seinen vom Beschwerdeführer bestrittenen, auf seine Abrechnungsbelege (Fahrerabrechnung) gestützten Ansprüchen gegen den Beschwerdeführer nicht durchgedrungen, das Verfahren habe vielmehr mit einem Vergleich geendet, bei dem B Abstriche von seinen Forderungen in Kauf genommen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Beschwerdeführer zitiert konkret die Erkenntnisse vom 17. Februar 1988, Zl. 87/13/0029, und vom 22. Februar 1989, Zl. 85/13/0114 - könne nur ein unwidersprochenes Urteil eines "Zivil- oder Strafverfahrens" (wohl "Zivil- oder Strafgerichtes") als Beweismittel, etwa für eine Schätzung, herangezogen werden.
Derartiges ist den zitierten Erkenntnissen jedoch nicht zu entnehmen. Als Beweismittel kommt gemäß § 166 BAO vielmehr alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dies kann auch auf die Angaben eines Anzeigers des Steuerpflichtigen (wie hier L B) zutreffen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO. Daß die Angaben des B schlüssig gewürdigt und ausgewertet wurden, zeigt die Stellungnahme der BP zur Berufung des Beschwerdeführers. Danach wurde die Richtigkeit der vom Anzeiger (L B) vorgelegten Aufzeichnungen durch folgende Fakten bestätigt:
a) Die Abrechnung vom 24./25. Dezember 1985 trage die Schrift des Beschwerdeführers. Die Werte, die der Beschwerdeführer in den Abrechnungsbeleg eingetragen habe, stimmten mit jenen überein, die der Anzeiger in seiner Abrechnung des Vortages vermerkt habe. Dies sei ein Beweis dafür, daß der Anzeiger seine Aufzeichnungen richtig geführt habe.
b) Die bei den Versicherungsanstalten erhobenen Kilometerstände ergäben für den annähernd gleichen Zeitraum dieselbe durchschnittliche Tageskilometerleistung, wie die Abrechnungsbelege des Anzeigers, was die BP anhand konkreter Zahlen darlegte. In diesem Zusammenhang wies die BP darauf hin, daß die in den Versicherungsakten vermerkten Kilometerstände von den Tachometern abgelesen worden seien, wogegen die Abrechnungen des Anzeigers die Stände des Taxameters enthielten. Wenn nun die Auswertung dieser beiden UNTERSCHIEDLICHEN Berechnungsgrundlagen (Tachometerstände einerseits, Taxameterstände andererseits) zum selben Ergebnis führen, sei damit wohl allein schon die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigt.
Der Beschwerdeführer brachte trotz gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme der BP keine Äußerung ein. In der Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer (sein Vertreter) lediglich zu bedenken, daß die Eintragungen des B nur den Vergleichszeitraum vom 1. Juni bis 21. August 1984 beträfen. In der Stellungnahme der BP scheinen jedoch auch weitere Zeiträume der Jahre 1984 bis 1986 auf. Die BP konnte jedenfalls aus den Angaben des Anzeigers unbedenklich Grundlagen für ihre auch auf weitere Beweismittel gestützte Schätzung gewinnen.
ZU PUNKT IV.2.: Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde sei auf die Darstellung in der Berufung zu den nicht über Lohnkonten verrechneten Chauffeuren ("eine Vielzahl von Personen") nicht eingegangen, ist entgegenzuhalten, daß die BP zu diesem Vorbringen Stellung nahm und unter anderem folgendes darlegte:
In den vorgelegten Losungsbüchern fänden sich täglich (außer - bis auf wenige Ausnahmen - am Wochenende) eine Losungseintragung unter "Chef". Dies bedeute entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers, daß im geprüften Unternehmen täglich ein oder mehrere Chauffeure ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung beschäftigt gewesen wären. Auf Grund der eingesehenen Schadensmeldungen habe die BP naturgemäß nur jene Personen erheben können, die in einen Unfall verwickelt gewesen seien. Diese Erhebungen seien also lediglich als Stichprobe anzusehen und nicht als vollständige Ermittlung der nicht angemeldeten Fahrer. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Losung der Personen, die nachweislich nicht gemeldet gewesen seien, sei in dem Betrag enthalten, der in der Spalte "Chef" aufscheine, stelle keinen Nachweis für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen dar.
Auch auf diese Stellungnahme ging der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit nicht ein.
Selbst wenn man aber im Sinne der Beschwerdeausführungen unterstellen wollte, der Beschwerdeführer hätte "mit geringfügigen Ausnahmen" das Problem der nicht angemeldeten Taxilenker aufklären können, würde dies nichts daran ändern, daß die Abrechnungen mit den Taxifahrern nicht mehr vorhanden sind und Aufwendungen oder Erträge nicht in dem Betrieb erfaßt wurden, in dem sie angefallen sind. Hiezu verdient aus der Beschwerde auch festgehalten zu werden, daß sie die Nichterfassung von Dienstnehmern "zum größten Teil" als aktenwidrig bezeichnet, "da die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Erfassung im Rahmen der Lohnverrechnung wechselseitig bei dem Unternehmen des Ehegatten, also Fahrer von mir bei Frau Maria P angemeldet waren (und umgekehrt), erfolgt ist".
Ob die BP dem Beschwerdeführer im einzelnen eine Verkürzung von Einnahmen nachweisen konnte, ist für die schon aus anderen Gründen bestehende Schätzungsberechtigung ohne Belang.
ZU PUNKT IV.3.: Beim Treibstoffverbrauch hielt die BP in ihren Bericht fest, die Auswertung des erklärten Treibstoffeinsatzes ergebe sinkende Jahreskilometerleistungen pro Taxi. Diese Feststellung traf die BP in jenem Teil des BP-Berichtes, der die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen in Frage stellt (siehe Tz 6 im Zusammenhalt mit Tz 5 wie auch den Zusammenhang mit den vorhergehenden Beanstandungen). Aus dieser Feststellung kann nicht abgeleitet werden, daß der Betriebsprüfer die sinkenden Jahreskilometerleistungen tatsächlich als gegeben ansah.
Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Taxibetriebes des Beschwerdeführers anhand der Kilometerstände gemäß Versicherungsgutachten bzw. Bundesprüfanstalt ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, daß diese Kilometerstände angesichts offenkundiger (zugegebener) Veränderungen an den Meßgeräten (insbesondere Rückstellung von Kilometerzählern) nur bedingt aussagekräftig waren. Die Kilometerstände konnten aber für den Betriebsprüfer dennoch brauchbare SCHÄTZWERTE liefern, wenn er, wie dies geschah, von den realistisch erscheinenden Daten (Tz 6 des BP-Berichtes: "Werte, die logisch zueinander passen") ausging. Sollte, wie in der Berufung (Seite 10) geltend gemacht, Meßgeräte (Kilometerzähler) zurückgestellt worden sein, so hätte dies bei der Schätzung nur zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeschlagen, da ja dann die Fahrtstrecke zwischen zwei Stichtagen noch größer als durch das Meßgerät (den Kilometerzähler) angezeigt und so auch die durchschnittliche tägliche Fahrtstrecke größer gewesen wäre, was auch die BP in ihrer Stellungnahme zur Berufung (Seite 6) zum Ausdruck brachte. Diese Stellungnahme blieb, wie ausgeführt, seitens des Beschwerdeführers ohne Reaktion.
Vor allem fällt aber ins Gewicht, daß die BP anhand der von ihr ausgewerteten Unterlagen Tagesfahrtstrecken von regelmäßig mehr als 200 km je Kraftfahrzeug ermittelte, ihrer Schätzung aber nur eine tägliche Fahrtstrecke von 200 KM zugrunde legte. Der Beschwerdeführer selbst erklärt in seiner Berufung (Seite 13), es erscheine gerechtfertigt, eine Tagesfahrleistung von 190 KM als realistisch anzusetzen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Werten (200 und 190 km) hält sich aber noch durchaus im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung notwendigerweise verbunden ist und von demjenigen in Kauf genommen werden muß, der zur Schätzung Anlaß gab.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung (Seite 5) darauf hinweist, daß sein Taxiunternehmen und das seiner Ehegattin in etwa dieselbe Größe und denselben Fuhrpark aufweisen. Um eine optimale Auslastung des Fuhrparkes zu erreichen, wurden, wie erwähnt, Fahrer des einen Betriebes im anderen eingesetzt. Für den Betrieb der Ehegattin ermittelte die BP anhand des vorhandenen Kontrollmaterials eine durchschnittliche Tagesfahrtstrecke von 222 km je Kraftfahrzeug, was den Schätzwert von 200 km pro Tag als im Schätzungsrahmen liegend erhärtet.
Bei der Ermittlung der Zahl der Fahrtage verminderte die BP die Zahl der Tage des Kalenderjahres (365) um 20 %, das sind 73 TAGE. Der Beschwerdeführer wandte in der Berufung ein, die 365 Gesamtjahrestage müßten wegen personalbezogener Leerläufe (Urlaub, Feiertage u.dgl.) um 68 und wegen kraftfahrzeugbedingter sowie organisationsbedingter Leerläufe um 73 TAGE auf insgesamt nur 224 Fahrtage vermindert werden.
Die BP hielt dem in der Stellungnahme zur Berufung auf Seite 7 f entgegen, daß TÄGLICH eine oder mehrere Personen ohne Anmeldung als Aushilfschauffeure beschäftigt gewesen seien. PERSONELLE LEERLÄUFE wären aber nur anzusetzen gewesen, wenn ein Taxi ausschließlich von ein und demselben Fahrer betrieben werde und keine Aushilfsfahrer beschäftigt würden. Überdies fänden Stehzeiten bei der von der BP vorgenommenen Gegenüberstellung der Kilometerstände ohnedies Berücksichtigung. Der Abschlag von 20 % - er entspricht den 73 Tagen für kraftfahrzeugbedingte sowie organisationsbedingte Leerläufe laut Berufung - sollte der BP zufolge etwaigen sonstigen Stehzeiten Rechnung tragen.
Mit diesen dem Verwaltungsgerichtshof schlüssig erscheinenden Überlegungen der BP setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Bezüglich des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, Zl. 85/13/0188, sei auf dessen Erörterung im Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 89/13/0280 hingewiesen.
In der Berufungsverhandlung legte der Beschwerdeführer dem Berufungssenat, wie erwähnt, Aufstellungen über Fahrleistungen seiner Taxis vor. In diesen Aufstellungen scheinen zum Teil "Minuskilometer" (z.B. Kilometerstand 25. März 1983 137.466 km, Kilometerstand 28. April 1983 105.881 km) und zum Teil unrealistisch hohe durchschnittliche Tagesfahrtstrecken (z.B. 1474 oder 2619 km pro Tag) auf. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde bei der auf realistischen Werten aufbauenden Schätzung der BP blieb und auf die Aufstellungen des Beschwerdeführers mit ihren unrealistischen Werten nicht Bedacht nahm.
ZU DEN PUNKTEN V.4. und 5.: In diesen Punkten decken sich nicht nur die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde mit jenen der zur Zl. 80/13/0280 protokollierten Beschwerde nahezu wörtlich. Es stimmt vielmehr auch das bei Beurteilung der Beschwerden zu berücksichtigende Verwaltungsgeschehen in beiden Beschwerdefällen in den entscheidungswesentlichen Fragen überein. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher in diesen Punkten gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 80/13/0280 hinweisen.
Zusammenfassend kommt somit der Beschwerde keine Berechtigung zu. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130281.X00Im RIS seit
16.01.2002