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L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Niederösterreich;Norm
B-VG Art117 Abs2;Betreff
G gegen Bezirkswahlbehörde St. Pölten vom 9. März 1990, Zl. 2-A/90, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde S
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1990 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der §§ 28 Abs. 2 und 28b Abs. 2 Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 0350, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde S gestrichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zufolge der durchgeführten Erhebungen und des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde St. Pölten vom 1. März 1990, wonach der Beschwerdeführer in der angeführten Gemeinde keinen ordentlichen Wohnsitz habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausübung des aktiven Wahlrechtes gemäß §§ 7 und 8 GWO verletzt.
Mit dem im Instanzenzug (§§ 28 Abs. 2 und 28 b Abs. 2 GWO) erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1990 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 14. März 1990 aus der Wählerkartei der Marktgemeinde S gestrichen. Die Streichung eines Stimmberechtigten aus dem Wählerverzeichnis berührt das durch Art. 117 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 B-VG gewährleistete Recht, weil der Ausgeschiedene nicht mehr Stimmberechtigter ist und dies somit die Unmöglichkeit der Wahlrechtsausübung in der Gemeinde bedeutet.
Zur Entscheidung über Beschwerden ist nach Art. 144 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, nur die Außerachtlassung von Verfahrensgrundsätzen (das AVG 1950 ist zufolge der Art. II Abs. 6 lit. b in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 EGVG 1950 nicht anzuwenden) rügt, die insbesondere darin bestehe, daß die belangte Behörde nicht dargelegt habe, warum der Beschwerdeführer in der Marktgemeinde S keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 8 GWO habe. Daraus folgt, daß die behauptete gesetzwidrige Streichung des Beschwerdeführers aus dem Wählerverzeichnis - nur diese ist Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides - eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Zl. 721/80, vom 14. Dezember 1983, Zl. 83/01/0461 und andere mehr), weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010069.X00Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015