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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Betreff
N wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage von Urkunden
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Eingabe vom 31. August 1989 hatte der Antragsteller gegen den Berufungsbescheid in einer Verwaltungsstrafangelegenheit der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Juli 1989 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Einem in der Folge an den mittlerweile bestellten Verfahrenshelfer gerichteten Mängelbehebungsauftrag wurde insoweit nicht entsprochen, als die ursprünglich eingebrachte Beschwerde und eine weitere Ausfertigung derselben nicht beigebracht wurden. Das Beschwerdeverfahren wurde daher mit hg. Beschluß vom 7. März 1990, Zl. 89/01/0341-10, gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit der nunmehrigen Eingabe vom 18. April 1990 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dem in Erledigung des hg. Mängelbehebungsauftrages eingereichten Schriftsatz die ursprüngliche Beschwerde des Beschwerdeführers in zweifacher Ausfertigung angeschlossen. Es sei ihm unverständlich, daß diese Unterlagen beim Verwaltungsgerichtshof nicht zur Verfügung stünden. Dies stelle ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG dar, an dem ihn kein Verschulden treffe. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag legte der Beschwerdeführer die ursprüngliche Beschwerdeschrift in Fotokopie zweifach vor.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner nunmehrigen Eingabe zwar den ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz wieder vorgelegt. Dieser Schriftsatz ist aber entgegen dem hg.
Mängelbeseitigungsauftrag vom 3. November 1989 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Da sohin die versäumte Prozeßhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgeholt wurde, konnte diesem kein Erfolg beschieden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010062.X00Im RIS seit
23.05.1990