TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 90/13/0059

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §4 Abs6;
VwRallg;

Betreff

X-GmbH & Co KG gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 3. Jänner 1990, Zl. 6/3-3539/86-03, betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1981 bis 1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH & Co KG, die unter der im Spruch dieses Erkenntnisses festgehaltenen Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde entspricht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sie in ihrem "Versicherungsmaklerbüro" ausübt, der eines Handelsvertreters. Die Beschwerdeführerin, die als "Beschwerdepunkt" ein bestimmtes Begehren im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG (auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) stellt, in der Beschwerde aber nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes vornimmt, in dem sie verletzt zu sein behauptet, erachtet sich nach dem Inhalt der Beschwerdeausführungen in dem Recht verletzt, ein den Handelsvertretern zuerkanntes Pauschale für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung für die Jahre 1981 bis 1983 berücksichtigt zu erhalten. Der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid hatte der Beschwerdeführerin ein solches Pauschale mangels Vorliegens erlaßmäßiger Voraussetzungen, aber auch mangels gesetzlicher Grundlage versagt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein Pauschale für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben ist im Gesetz lediglich bei der Ermittlung der Einkünfte aus SELBSTÄNDIGER ARBEIT auf Grund von Einnahmen aus FREIBERUFLICHER TÄTIGKEIT vorgesehen (§ 4 Abs. 6 EStG 1972). Entfaltet die Beschwerdeführerin in ihrem Versicherungsmaklerbüro, wie sie es selbst behauptet, die Tätigkeit eines Handelsvertreters, so erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Eine pauschale Berücksichtigung üblicherweise nicht belegbarer Betriebsausgaben steht ihr nach dem Gesetz daher nicht zu. Inwieweit Erlässe des Bundesministers für Finanzen eine derartige Pauschalierung zulassen, muß dahingestellt bleiben, da die Parteien aus solchen nicht ordnungsgemäß kundgemachten Dienstanweisungen keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte ableiten können.

Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130059.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten