Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 12/1990, S 726;Betreff
FK gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 25. Mai 1988, Zl. 5/01-13.768/9-1988, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes zu hg. Zl. 90/17/0041 erhobenen Beschwerde
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 12. Februar 1990, Zl. 90/17/0041-2, wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters Rechtsanwalt Dr. A gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid binnen zwei Wochen in einigen Punkten zu ergänzen. Diese Verfügung wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 20. Februar 1990 zugestellt. Da ihr nicht fristgerecht Folge geleistet wurde, wurde das Verfahren mit Beschluß vom 25. März 1990, OZl. 5, gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Mit seinem am 23. März 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. B vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeergänzung, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses habe Rechtsanwalt Dr. A die Unterlagen, insbesondere die Verfügung vom 12. Februar 1990, an den Beschwerdeführer übermittelt. Dieser wiederum habe den gesamten Akt sowie die Verfügung vom "20.2.1990" (gemeint offenbar: 12.2.1990) an den nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt Dr. B übermittelt. Die Übermittlung der Verfügung vom 12. Februar 1990 an den nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt sei jedoch nicht in einem die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde betreffenden Kuvert erfolgt, sondern sei von der Sekretärin des Beschwerdeführers, Eva K., irrtümlich einem Konvolut von ca. 80 Kopien, die einen anderen Rechtsfall beträfen - unter diesen vermischt -, beigeschlossen worden. Erst bei zufälliger Sichtung dieses Kopienkonvoluts am 9. März 1990 sei die Verfügung vom 12. Februar 1990 vom Vertreter des Beschwerdeführers entdeckt worden. Bei Eva K. handle es sich um eine langjährige erfahrene Sekretärin, welcher ein ähnliches Versehen bis heute nicht unterlaufen sei.
Gleichzeitig holte der Beschwerdeführer die versäumte Prozeßhandlung nach.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof unter anderem in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist (vgl. hiezu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1984, Zl. 84/05/0008, Rechtssatz veröffentlich in Sammlung Nr. 11312/A, und vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0136, sowie den Beschluß vom 12. April 1984, Zl. 84/16/0073, und die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Nun enthält jedoch der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Behauptungen darüber, WANN Dr. A den bezughabenden Akt einschließlich der Verfügung vom 12. Februar 1990 an den nunmehr einschreitenden Rechtsvertreter übermittelt hat, und insbesondere auch nicht darüber, ob dies innerhalb der Frist zur Mängelbehebung bzw. so rechtzeitig erfolgte, daß dem zuletzt genannten Rechtsanwalt die fristgerechte Befolgung der Berichterverfügung vom 12. Februar 1990 möglich gewesen wäre. Damit hat jedoch der Beschwerdeführer den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund schon unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig zur Darstellung gebracht, dies unabhängig davon, ob das weitere Vorbringen geeignet wäre, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.
Aus diesem Grund war der vorliegende Antrag abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170113.X00Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009