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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über den Antrag des A betreffend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1990, Zl. 90/01/0389
Spruch
Dem Antrag des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1990 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juni 1989, Zl. 226.621/5-II/9/87, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 12. April 1990 begehrt der Antragsteller seine "Rechte zu prüfen" und bringt in seiner "Stellungnahme" zu dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen vor, er sei als schiitischer Moslem und Mitglied der kommunistischen Partei in seinem Heimatland Verfolgungen ausgesetzt und müsse seine Hinrichtung befürchten. Sein Vorbringen in der Eingabe stimmt mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde überein.
Die Eingabe des Beschwerdeführers läßt sich auf Grund des Antrages, seine Rechte zu prüfen, als Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werten. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz nicht vor.
Allerdings macht der Beschwerdeführer keinen der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmsgründe geltend. Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe behaupteten Tatsachen betreffen nicht das Verfahren vor dem Gerichtshof selbst, sondern das Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen letztinstanzlichen Bescheides geführt hat. Es kann dem Vorbringen aber auch nicht entnommen werden, daß es sich um Umstände handeln soll, die der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde noch nicht hätte geltend machen können.
Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte daher nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010063.X00Im RIS seit
23.05.1990