TE Vwgh Beschluss 1990/5/23 90/01/0064

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

S wegen Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Beschluß vom 2. Oktober 1989, Zl. VH 89/01/0163-2, gesetzten Frist

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 11. Jänner 1990, Zl. VH 89/01/0163-8, wurde der Antrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO abgewiesen, und zwar keineswegs mit der tragenden Begründung, der Antragsteller habe auf den hg. Beschluß vom 2. Oktober 1989, womit er zur Ergänzung seines Verfahrenshilfeantrages aufgefordert worden war, nicht fristgerecht reagiert, sondern aus Erwägungen in der Sache. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des zitierten Beschlusses verwiesen.

Dieser Beschluß wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 16. Februar 1990 und seiner hg. ausgewiesenen Vertreterin bereits am 7. Februar 1990 zugestellt.

Nunmehr wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit dem hg. Beschluß vom 2. Oktober 1989 gesetzten Frist begehrt. Der Wiedereinsetzungswerber selbst bringt dazu ua. noch ausdrücklich vor: "Kenntnisnahmedatum von der Versäumungsfrist 21.2.1990."

Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 VwGG ist ein Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Der vorliegende, erst am 10. April 1990 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist daher verspätet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010064.X00

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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