TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 89/01/0392

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;

Betreff

N gegen Bundesminister für Inneres vom 12. September 1989, Zl. 225.600/12-III/13/89 betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in der gleichen Sache ergangene Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0197, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1988 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig begründet war.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 31. Jänner 1989 ergänzend vernommen und erklärte, er nehme zur Kenntnis, daß er sich einer amtsärztlichen Untersuchung (offenbar über die Folgen der von ihm behaupteten Folterungen) zu unterziehen hätte und die ärztliche Bestätigung darüber ehebaldigst vorlegen werde. Bezüglich der Haftbestätigung gab er an, daß in Persien keine Bestätigungen über eine Haft oder die Haftzeit ausgestellt würden, insbesondere bei politischen Häftlingen, die rechtlos seien. Die einzige Bestätigung des Beschwerdeführers für die Haft seien seine Verletzungen. Für die Überprüfung seiner Angaben (durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft) in Teheran, verwehrte der Beschwerdeführer sein Einverständnis, weil sich sein Bruder zur Zeit in einem Gefängnis befinde und er Schwierigkeiten für seine im Heimatland verbliebene Familie fürchte. Durch die Überprüfung würden die Behörden in Teheran von seiner Abwesenheit erfahren, weshalb er Repressalien gegen seine Familie fürchte.

In der Folge legte der Beschwerdeführer keine ärztliche Bestätigung über die von ihm behaupteten Folgen von Folterungen vor. Am 27. Februar 1989 wanderte der Beschwerdeführer nach Kanada aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. Mai 1987, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, neuerlich ab. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges zur Beweiswürdigung im wesentlichen ausgeführt, es sei amtsbekannt, daß Haftbestätigungen seitens iranischer Asylwerber wiederholt vorgelegt worden seien. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer weder einer Überprüfung seiner Angaben durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Teheran zugestimmt habe, noch eine Bestätigung über die von ihm behaupteten Haftzeiten vorlegen habe können, sei die Behörde bei den ergänzenden Ermittlungen nur auf eine vom Beschwerdeführer vorzulegende ärztliche Bestätigung über allfällig vorhandene Verletzungen infolge erlittener Folter zur Glaubhaftmachung der Angaben des Beschwerdeführers angewiesen gewesen. Fest stehe, daß der Beschwerdeführer trotz seiner Ankündigung vom 31. Jänner 1989 der Behörde keine solche ärztliche Bestätigung vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe somit die behauptete Furcht, in seinem Heimatland aus Konventionsgründen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft machen können.

Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylG gehört worden und habe der in Aussicht genommen Abweisung zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, allenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in diesem Rechtsgang die Überprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Dazu hat die belangte Behörde nunmehr schlüssig nach ergänzender Vernehmung des Beschwerdeführers festgestellt, daß dessen Angaben nicht zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens ausreichen. Dies vor allem deshalb, weil er die erforderliche Mitwirkung im Verfahren verweigert hat. Da der Beschwerdeführer einerseits weder Bestätigungen über die Haft in seinem Heimatland vorlegen konnte noch Ermittlungen durch die österreichische Vertretungsbehörde zustimmte, war die belangte Behörde zur Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers darauf angewiesen, die von ihm behaupteten Folterspuren durch ärztliches Attest bescheinigen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat einer amtsärztlichen Untersuchung ausdrücklich zugestimmt und erklärt, ein Attest über diese Untersuchung der Behörde ehebaldigst vorzulegen. Daß er dies dennoch unterlassen hat und in der Folge ausgewandert ist, berechtigte die belangte Behörde dazu, seine mangelnde Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers zu würdigen.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010392.X00

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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