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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des RechtsanwaltsprüfungsG; Novellierung des Gesetzes iS der Anfechtung - konkudente Rücknahme des Individualantrages; Einstellung des Verfahrens; kein Kostenzuspruch - §65a VerfGG sieht Kostenersatz nur im Falle des Obsiegens des Antragstellers vor; keine dem §86 VerfGG entsprechende, zum Prozeßkostenersatz führende Bestimmung im GesetzesprüfungsverfahrenSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem am 10. April 1986 eingebrachten Individualantrag begehrt der Einschreiter, einige Vorschriften des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), BGBl. 556/1985, als verfassungswidrig aufzuheben. Er erachtet sich durch die angefochtenen Gesetzesstellen deshalb für beschwert, weil er ihnen zufolge die Rechtsanwaltsprüfung nach der neuen Rechtslage anstatt der vor dem RAPG bestandenen abzulegen habe, welche (gemäß der einen Stichtag festlegenden Übergangsvorschrift des ArtVI Abs4) in gewissen Fällen noch in Betracht kommt.
2. Nach der Antragseinbringung wurde die bezogene Übergangsbestimmung durch das BG BGBl. 163/1987 dahin geändert, daß der festgelegte Stichtag durch einen späteren ersetzt wurde. Aufgrund dieser Novellierung sind die Prozeßparteien übereinstimmend der - auch vom VfGH geteilten - Ansicht, daß der Antragsteller nunmehr berechtigt ist, die Prüfung gemäß der Rechtslage vor dem RAPG abzulegen.
In verfahrensmäßiger Hinsicht bringt der Antragsteller im wesentlichen vor, daß das Gesetz im Sinne seiner Anfechtung geändert worden sei, weshalb insofern von einer Klaglosstellung gesprochen werden könne. Ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung bestehe nur mehr für die Entscheidung über die Prozeßkosten. Der Einschreiter beantragt, "das Verfahren nur mehr so weit, als für die Kostenentscheidung von Bedeutung, fortzusetzen ...", und begehrt weiters den Ersatz der Prozeßkosten.
II. 1. Den Ausführungen des Antragstellers ist eindeutig zu entnehmen, daß er eine Sachentscheidung des VfGH wegen einer behaupteten Rechtsverletzung iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG nicht mehr anstrebt. Dies wertet der Gerichtshof als konkludent zum Ausdruck gebrachte Rücknahme des Individualantrags, zumal eine Verfahrensfortsetzung zum ausschließlichen Zweck, eine Entscheidung im Kostenpunkt zu treffen, schon von Verfassungs wegen als unzulässig erscheint.
Das Verfahren über den vorliegenden Antrag war sohin einzustellen.
2. Dem Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten war nicht stattzugeben, weil §65 a VerfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers vorsieht (s. VfGH 28.9.1979 G16/77, V8,9,10/77); im übrigen besteht für das Gesetzesprüfungsverfahren keine dem §86 VerfGG entsprechende, zum Prozeßkostenersatz führende Bestimmung.
III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G79.1986Dokumentnummer
JFT_10128993_86G00079_00