TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 87/17/0134

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

L37062 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Kärnten;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §1 Abs3;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §5 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §25 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 192;

Betreff

CF gegen Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1987, Zl. 3-Gem-1503/2/86, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. August 1985 um 9.25 Uhr ein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Klagenfurt, Lidmanskygasse 2, abgestellt, "ohne die Parkgebühr gemäß § 5 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 27.5.1981, Zl. 3031/81, durch sichtbares Anbringen von der Abstelldauer entsprechenden, nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der zitierten Verordnung markierten Parkscheinen an der Windschutzscheibe oder an anderer geeigneter Stelle des Kraftfahrzeuges zu entrichten". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 lit. a des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe: 6 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde - auf das für den Beschwerdefall Wesentliche zusammengefaßt - ausgeführt, die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr setze das Vorliegen des Abstellens eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone voraus. Die geforderte rechtserhebliche Tatsache sei auch dann gegeben, wenn der Lenker mit einem mehrspurigen Fahrzeug vor einer - in einer Kurzparkzone liegenden - Hauseinfahrt, wo auf Grund des Gesetzes (§ 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960) ein Parkverbot bestehe, halte. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen des Abstellens eines Kraftfahrzeuges nach den Strafbestimmungen des § 99 StVO 1960, sondern wegen der Nichtentrichtung der Parkgebühr im Sinne des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes für schuldig erkannt worden. Für die verfahrensgegenständliche Abgabenpflicht des Beschwerdeführers sei es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der StVO 1960 das Halten vor einer in einer Kurzparkzone liegenden Haus- oder Grundstückseinfahrt erlaubt sei oder nicht, weil auch diese Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien. Der Landesgesetzgeber habe dem rechtserheblichen Begriff des "Abstellens" einen spezifischen Bedeutungsinhalt zugeordnet.

§ 1 Abs. 3 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz bestimme, daß als "Abstellen" im Sinne dieses Gesetzes das Parken eines Fahrzeuges und das Halten, sofern dies nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Gegenstände bedingt sei, gelte. Demnach sei aber zufolge Verwirklichung des Abgabentatbestandes und damit auch des Verkürzungstatbestandes nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz die darauf gegründete Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. für Kärnten, Nr. 54/1980, in der Fassung LGBl. für Kärnten Nr. 42/1983, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1977) oder in Teilen von solchen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer die Entrichtung einer Parkgebühr vorzuschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt mit der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 27. Mai 1981, Zl. 3031/81, Gebrauch gemacht.

Nach § 1 Abs. 3 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 54/1980, gilt als "Abstellen" im Sinne dieses Gesetzes das Parken eines Fahrzeuges und das Halten, sofern dies nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände bedingt ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 7 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr bei Beginn des Abstellvorganges verpflichtet.

Nach § 12 Abs. 1 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, in der Fassung LGBl. für Kärnten Nr. 42/1983, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, wer u.a. nach lit. a durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Allein darüber, ob die belangte Behörde, die sich auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 leg. cit. stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der vorliegende Rechtsstreit.

Der Beschwerdeführer gründet seine Rechtsrüge zunächst im wesentlichen darauf, daß er als der einzig über die Hauseinfahrt Verfügungsberechtigte auch berechtigt sei, sein Fahrzeug vor der Einfahrt abzustellen. Daß innerhalb einer Kurzparkzone weitere Verkehrsbeschränkungen erlassen werden dürften, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen werde, treffe möglicherweise auf andere weitergehende Verkehrsbeschränkungen zu, nicht jedoch auf ein Parkverbot vor einer Hauseinfahrt im Bezug auf den einzig Verfügungsberechtigten. Es erscheine daher zwecklos, Vorschriften, die einen Wechsel der Parkplatzbenützer bezweckten, auf Bereiche anzuwenden, die ohnehin nicht anderen Verkehrsteilnehmern, sondern ausschließlich vom Beschwerdeführer als über die Hauseinfahrt einzig Verfügungsberechtigten benützt werden dürften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei gleichgelagerter Sach- und Rechtslage bereits im Erkenntnis vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0103, mit der hier streitentscheidenen Frage auseinandergesetzt und näher dargelegt, daß Haus- und Grundstückseinfahrten von der Kurzparkzone - als Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind. Wenn dabei die Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hinsichtlich der Haus- und Grundstückseinfahrten allein benützungsberechtigt sind und straffällig NACH DIESER GESETZESSTELLE nur derjenige werden kann, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungsberechtigten - verletzt, so wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine WEITERGEHENDE gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

In diesem Sinne vermag aber auch der weitere Beschwerdehinweis nicht durchzudringen, daß gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen dürfe, das Parken vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt durch die Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 jedoch grundsätzlich verboten sei.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die ihm zur Last gelegte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht anhaftet und dem Verwaltungsgerichtshof auch ein wesentlicher Verfahrensmangel von Amts wegen nicht erkennbar ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170134.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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