TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 89/01/0158

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2;

Betreff

K gegen Bundeseinigungsamt beim Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 4. April 1989, Zl. 60/BEA/1989-12, betreffend Anfechtung einer Kündigung (mitbeteiligte Partei: X-AG)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die zum 15. Februar 1986 erfolgte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zur mitbeteiligten Partei für rechtsunwirksam zu erklären, ab.

Hinsichtlich des ersten Rechtsganges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1988, Zl. 86/01/0117, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin insbesondere gerügt, es seien von der damals belangten Behörde (Einigungsamt Wien) keine Feststellungen über aktuelle, auf den Zeitpunkt der Kündigungsanfechtung bezughabende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin entgegengestanden wären, getroffen worden und fehle es überdies an konkreten Feststellungen bestreffend jene Umstände, die für eine künftige Pension der Beschwerdeführerin maßgeblich wären. Die belangte Behörde ging in der Begründung des jetzt angefochtenen Bescheides unter anderem von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Die Beschwerdeführerin sei im Februar 1931 geboren und arbeite seit 1970 bei der mitbeteiligten Partei. Sie sei bis 1983 in der Abteilung für betriebswirtschaftliche Planung beschäftigt gewesen und habe dort Lieferscheine in den Computer eingegeben. Im Zuge der Rationalisierung dieser Abteilung seien bei der Antragstellerin als Folge der Bildschirmarbeit Augenbeschwerden aufgetreten, weshalb sie den Betriebsrat ersucht habe, sich für eine Änderung ihrer Arbeitsbedingungen einzusetzen. Die Abteilung, in der die Antragstellerin beschäftigt gewesen sei, sei aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sollte daher gekündigt werden. Über Intervention des Betriebsrates sei ihr seitens der mitbeteiligten Partei zugesagt worden, sie bis zu ihrem 55. Lebensjahr weiter zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen in der Abteilung Verkauf/Innendienst beschäftigt worden und habe dabei die Ablage zu besorgen gehabt, weiters habe sie Fernschreiben abgesendet und Prospekte verschickt.

Im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen sei auch die Abteilung Verkauf/Innendienst 1985 umorganisiert worden. In dieser Abteilung seien urspünglich die händisch geschriebenen Lieferscheine in das Bildschirmgerät eingegeben worden. Diese Tätigkeit sei dann weitestgehend weggefallen, weil Lieferscheine bereits in den einzelnen Werken in den Computer eingegeben worden seien. Die Abteilung Verkauf/Innendienst habe nur mehr die Sonderkonditionen einzelner Kunden zu bearbeiten gehabt, die Übertragung händisch geschriebener Lieferscheine in den Computer sei weitgehend weggefallen; nur für zwei (später verkaufte) Werke, die nicht auf Computer umgestellt gewesen seien, sei die Eingabe händisch geschriebener Lieferscheine noch erforderlich gewesen. Dies habe rund 1000 Stück Lieferscheine pro Jahr betroffen. Dadurch seien Arbeitskapazitäten bei den mit diesen Arbeiten befaßten Arbeitskräften freigeworden, welche daher auch die Tätigkeit, die bisher die Beschwerdeführerin gemacht habe, mitübernehmen hätten können (insbesondere das Absenden von Fernschreiben, das Versenden von Werbematerial udgl.); für die gekündigte Beschwerdeführerin sei in der Abteilung niemand mehr aufgenommen worden.

Im Betrieb, in dem die Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei, seien zwischen Ende 1985 und Ende 1986 insgesamt 28 Angestellte neu aufgenommen worden.

Davon seien folgende Personen wie folgt beschäftigt worden:

B, ein Ferialpraktikant, sei in der Zeit vom 7. Juli bis 3. August 1986 beschäftigt worden;

C, ein Ferialpraktikant, sei vom 28. Mai bis 22. Juni 1986 beschäftigt worden;

D, ein Lehrling, sei ab 1. September 1986 beschäftigt worden und sechs Monate lang in der Abteilung Verkauf/Innendienst tätig gewesen. Sie habe dort händisch geschriebene Lieferscheine in den Computer eingegeben, Werbematerial verschickt und Adressen geschrieben;

E, eine Ferialpraktikantin, sei im Sommer 1986 sechs Wochen lang beschäftigt worden, sie sei in der Abteilung Verkauf/Innendienst tätig gewesen, habe dort die Ablage gemacht, Lieferscheine geschrieben, diese Lieferscheine in den Computer eingegeben und gelegentlich Werbematerial versendet; F, sei seit 1. September 1986 beschäftigt worden; seine erste Beschäftigung sei in der Abteilung Verkauf/Innendienst erfolgt, wo er Lieferscheine in den Computer eingegeben, Rechnungen abgelegt, Prospekte verschickt, Fernschreiben beantwortet und Telefondienst gemacht habe. Er sei dort sechs Monate lang tätig gewesen.

Rechtlich bejahte die belangte Behörde zunächst die Berührung wesentlicher Interessen der Beschwerdeführerin durch die Kündigung, weil sie bei einer weiteren Berufstätigkeit bis zu ihrem 60. Lebensjahr eine um 20 - 25 % höhere Pension bekäme. Die belangte Behörde erachtete aber ein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei an der Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit der Beschwerdeführerin für gegeben, weil nach der "Wegrationalisierung" des bis 1983 bestandenen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin entgegenstünden. In diesem Zusammenhang sprach die belangte Behörde zwar aus, es sei einem Arbeitgeber verwehrt, einen Arbeitnehmer mit der Begründung zu kündigen, seine Arbeit werde nicht mehr benötigt bzw. könne von anderen im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet werden, und sodann nach erfolgter Kündigung eben diese Arbeiten anderen, neu aufgenommenen Arbeitnehmern, zu übertragen. Die belangte Behörde meinte dazu aber, eine solche Vorgangsweise habe sie bei der mitbeteiligten Partei nicht feststellen können und vertrat rechtlich dazu die Auffassung, der Einsatz von Ferialpraktikanten und Lehrlingen habe dabei außer Betracht zu bleiben.

Die Durchführung zweier offener Beweisanträge erachtete die belangte Behörde für nicht notwendig, weil ohnehin feststehe, daß immer wieder Arbeitskräfte kurzfristig eingestellt worden seien und kurzfristige Vertretungen in anderen Abteilungen (als in jener, in der die Beschwerdeführerin zuletzt tätig gewesen sei) rechtlich keine Rolle spielten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 105 Abs. 3 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG - in der Fassung zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides -) kann eine Kündigung vor dem Einigungsamt angefochten werden, weil sie sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung

a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind oder die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder

b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in Darstellung des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit unter anderem gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung der festgestellten Beschäftigung von Ferialpraktikanten und Lehrlingen im Unternehmen der mitbeteiligten Partei und zeigt dabei durchaus anschaulich auf, daß gerade durch die Beschäftigung der Praktikanten C, B und E bzw. des Lehrlings D, aber insbesondere auch der Arbeitskraft F im Arbeitsjahr 1986 nach Wirksamwerden der Kündigung der Beschwerdeführerin ein erheblicher, sechs Monate sogar übersteigender Zeitraum abgedeckt wird. Dazu kommt, daß festgestelltermaßen durch die genannten Personen weitgehend exakt jene Tätigkeiten ausgeübt wurden, die vorher die Beschwerdeführerin verrichtet hatte (vor allem: Eingabe von händisch geschriebenen Lieferscheinen in den Computer, Ablagearbeiten, Versendung von Fernschreiben und Werbematerial). Zusammengenommen zeigen diese beiden, sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebenden Umstände, insbesondere aus dem Gesichtswinkel der weiteren von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, es würden immer wieder Kräfte kurzfristig eingestellt, daß es sich bei dem von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Praktikanten- und Lehrlingseinsatz insgesamt nicht um eine bloß fallweise, kurze und vorübergehende Maßnahme handelt, sondern um eine gezielte und durchaus dauerhafte, die ganz offenkundig (auch) den Zweck hatte, Arbeiten durchführen zu lassen, die vorher die Beschwerdeführerin verrichtet hatte. Daraus folgt, daß die mitbeteiligte Partei auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beschwerdeführerin sehr wohl Bedarf an der Verrichtung gerade derjenigen Arbeitsleistungen hatte, die zuvor die Beschwerdeführerin erbracht hatte und diesen Bedarf durch die Einstellung neuer Kräfte in einer Art und Weise befriedigte, daß damit über eine nicht unerhebliche Dauer des Arbeitsjahres hinweg für eine kontinuierliche Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen auf dem betreffenden Sektor gesorgt wurde. Die mitbeteiligte Partei hat damit aber ein Verhalten gesetzt, das zeigt, daß die Kündigung der Beschwerdeführerin in den betrieblichen Verhältnissen nicht begründet war (vgl. z.B. die bei Dittrich-Tades, Arbeitsrecht unter E 402 zu § 105 ArbVG referierte hg. Judikatur). Da die belangte Behörde darüber hinaus ganz offensichtlich nur die Verhältnisse gerade in der Abteilung Verkauf/Innendienst, wo die Beschwerdeführerin zuletzt beschäftigt war, für maßgeblich erachtete (vgl. Seite 16 Abs. 1 des angefochtenen Bescheides), was nicht der ständigen hg. Judikatur entspricht (vgl. Dittrich-Tades aaO. E 342 und 343 zu § 105 ArbVG), hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Dies gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen mußte. Auf die übrigen Beschwerdeargumente, insbesondere die erhobene Verfahrensrüge, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, insbesonderen deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die von der Beschwerdeführerin begehrte Umsatzsteuer. Nach ständiger hg. Judikatur kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 687 Abs. 3 referierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010158.X00

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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