TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 89/17/0196

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §11;

Betreff

Stift B gegen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Juli 1989, Zl. MD/A-BBK-72/18/88, betreffend Beitrag für die Herstellung eines Hauptkanales

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Juni 1988 wurde das Stift B (in der Folge Beschwerdeführer genannt) als Eigentümer der am Hauptkanal in der verlängerten X-Straße liegenden, mit Bescheid vom 26. Februar 1988 zum Bauplatz erklärten Grundstückes, und zwar eines Teiles aus Grundstück Nr. n/1 KG. Y gemäß § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976, idF LGBl. Nr. 61/1982 (ALG), verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von S 401.283,40 binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu bezahlen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für vorliegendes Erkenntnis noch von Interesse - im wesentlichen aus, unbestritten sei, daß entlang des gegenständlichen, der Beitragspflicht zugrunde gelegten, zum Bauplatz erklärten Liegenschaftsbereiches (und zwar südlich davon) im Jahre 1988 in der Verlängerung der X-Straße zum Bahndamm der ÖBB, diesen unterquerend und weiter nach Osten Richtung Gaisberg führend, ein (neuer) STÄDTISCHER Hauptkanal errichtet worden sei. Westlich des gegenständlichen Grundstückes sei in dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Abschnitt der X-Straße ein Kanalabschnitt gelegen, der im Rahmen der Parzellierung und Aufschließung in den Kriegsjahren errichtet worden sei. Südlich davon sei ein Teilstück eines (Privat)Kanals gelegen gewesen ("Judenkanal").

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, daß aus Anlaß der gegenständlichen Kanalerrichtung überhaupt keine Beitragspflicht entstanden sei, könne nicht gefolgt werden, und zwar weder in der Richtung, daß durch die 1988 bewirkte neue Kanalerrichtung wegen der (im Zusammenhang mit der Verbauung der "Weichselbaumsiedlung") in den Kriegsjahren erfolgten Kanalerrichtung im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes überhaupt keine Beitragspflicht ausgelöst worden sei, noch auch in der Richtung, daß der in dem gegenständlichen Bereich bereits vorhanden gewesene Privatkanal eine Beitragspflicht ausschlösse. In bezug auf den erstgenannten Kanal komme die belangte Behörde allerdings zur Auffassung, daß der Kanal in jenem Teil der X-Straße, der in Nord-Süd-Richtung verlaufe, hinsichtlich der Einrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG Bedeutung besitze. Die durch die damalige Grundeigentümerin (Salzburger Wohnsiedlungsgesellschaft, Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers durch Enteignung im Jahre 1939) erbrachte Leistung (Errichtung der Kanalisation im parallel zur Bahn verlaufenden Abschnitt der X-Straße) sei nämlich einer Beitragsleistung im Sinne des § 4 Abs. 11 und 12 der Stadtbauordnung für Salzburg idF LGBl. Nr. 33/1901 gleichzuhalten, und zwar insbesondere deshalb, weil die Verpflichtung zur Errichtung der Kanalisation im Parzellierungsbescheid vom 23. November 1939 auferlegt worden sei. Im Hinblick auf die dingliche Wirkung baubehördlicher Vorschreibungen gehe die belangte Behörde weiters davon aus, daß die Einrechenbarkeit sich auch auf jene Grundstücke erstrecke, die zwar nicht Teil des Parzellierungsverfahrens (1939) gewesen seien, die aber an den damals auf Grund des Parzellierungsverfahrens vorgeschriebenen und errichteten Hauptkanal (östlich) angrenzten. Im Hinblick darauf habe die Baubehörde erster Instanz nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie in Anwendung der Einrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG die Längenausdehnung des nördlichen Teiles des Bauplatzes, der bis an die X-Straße nach Westen heranreiche, in Abzug gebracht habe.

Hinsichtlich des bisherigen Privatkanales ("Judenkanal") treffe es zwar zu, daß im gegenständlichen Bereich der verlängerten X-Straße (vom bisherigen Hauptkanal nach Osten bis zum Bahndamm) parallel zum gegenständlichen neuen (städtischen) Hauptkanal bereits eine Kanalleitung bestanden habe. Bei diesem Kanal habe es sich aber nicht um einen städtischen Hauptkanal gehandelt, sondern es sei dies nur ein Kanal gewesen, der in den ersten Nachkriegsjahren zur kanalmäßigen Entsorgung eines kleinen Siedlungsareals, und zwar einer damals seitens des sogenannten "Jüdischen Komitees" erfolgten Verbauung östlich der Bahnstrecke (damals als "New Palestine" bezeichnet), errichtet worden sei. Dieser (Privat)Kanal sei in diesem Abschnitt auch in den Folgejahren erhalten geblieben, und zwar auch dann, als östlich der Bahn nach Abbruch der vorangeführten Verbauung eine neue (größere) Siedlungsverbauung stattgefunden habe (sogenannte Wohnanlage Parsch Süd). In diesem Zusammenhang sei die Gründung einer Wassergenossenschaft erfolgt, die einen nicht unbeträchtlichen Teil des östlich der Bahnstrecke gelegenen Siedlungsbereiches entwässert habe; im Rahmen dieser Abwasserbeseitigung sei es zur Errichtung einer Pumpanlage am südlichen Rand dieser Siedlungsverbauung gekommen, von wo aus die Abwässer im Wege des genannten Privatkanales nach Westen zu dem damals bereits bestandenen städtischen Kanal in der X-Straße geleitet worden seien.

Aber selbst wenn dieser Kanal als städtischer Kanal anzusehen wäre, ließe sich für den Beschwerdeführer nichts in der Richtung ableiten, daß damit die Vorschreibung des gegenständlichen Kanalherstellungsbeitrages zur Gänze oder auch nur teilweise rechtswidrig würde. Dies deshalb, weil für diese Kanalleitung jedenfalls weder seitens des Beschwerdeführers noch auch durch ihre Rechtsvorgängerin (Eigentümerin bis zur Beendigung des Rückstellungsverfahrens im Jahre 1949) Kanalherstellungsbeiträge im Sinne des § 4 Abs. 11 und 12 StBO auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibungen geleistet worden seien. Aber selbst diesbezügliche Herstellungsbeitragsleistungen könnten im Sinne des § 16 Abs. 2 ALG die gegenständliche Beitragspflicht gegebenenfalls nur mindern, keinesfalls aber völlig ausschließen. Im übrigen wäre in der Ersetzung eines schadhaften oder nicht mehr funktionsfähigen Hauptkanales durch einen neuen Hauptkanal in begrifflicher Hinsicht jedenfalls die Errichtung eines Hauptkanales zu erblicken; die Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes sprächen nämlich nicht nur von der "erstmaligen" Errichtung eines Hauptkanales.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 26. September 1989, B 907-909/89-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, den gegenständlichen Beitrag zur Errichtung eines Hauptkanales nicht oder doch nicht in der gegenständlichen Höhe leisten zu müssen. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausführungen in der Beschwerde stimmen wörtlich mit jenen in der zur hg. Zl. 89/17/0194 erhobenen Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1989 überein, mit welchem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug als Eigentümer zweier anderer am gegenständlichen Hauptkanal liegenden Grundstücke die Leistung eines Beitrages für die Errichtung eines Hauptkanales in Höhe von S 226.156,-- aufgetragen worden war. Über diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/17/0194, im abweisenden Sinn entschieden. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.

Auch die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Gerichtsentscheidung

E 1990/05/23 89/17/0194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170196.X00

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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