Index
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark;Norm
FinStrG §254;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 168;Betreff
WP gegen Steiermärkische Landesregierung vom 25. Mai 1988, Zl. 7-53 Po 17/3-1988, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 1979
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 22. September 1986, von 13.58 Uhr bis 15.28 Uhr, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in Graz, Kaiserfeldgasse 10, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung "nach § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 idgF in Verbindung mit den §§ 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979, idgF" begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 6 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarrest: 18 Stunden) verhängt.
Zur Begründung wurde - in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen - im wesentlichen ausgeführt, die Anzeige gegen den Lenker des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuges sei durch Übermittlung eines Durchschlages der Organstrafverfügung erfolgt, weil dieses Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone vor dem Haus Kaiserfeldgasse 10 geparkt gewesen sei und der Parkschein gefehlt habe. Der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, daß die Anzeige nach § 50 Abs. 6 VStG 1950 bestimmten Formerfordernissen unterliege. Als Anzeige sei jede Mitteilung an die Behörde, von wem immer sie auch kommen mag, welche ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten einer identifizierten oder auch zum Zeitpunkt der Meldung namentlich noch nicht bekannten Person zum Gegenstand habe, zu werten. Weder § 50 VStG 1950 normiere bestimmte Formerfordernisse einer solche Anzeige, noch wurden solche Erfordernisse durch die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als bestehend festgestellt. Zum Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug in einem Bereich abgestellt, der von der blau-weißen Markierung nicht umfaßt sei bzw. das Fahrzeug habe sich nur mit einem Räderpaar innerhalb dieser Markierung befunden, werde ausgeführt, mit einer - näher bezeichneten - Verordnung sei in der Kaiserfeldgasse sowohl an der Nordseite als auch an der Südseite eine Kurzparkzone angeordnet worden. Diese Verordnung sei durch die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden. Zusätzlich sei die Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen schräg zum Gehsteigrand gekennzeichnet worden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf Grund der geringen Außenabmessungen im Bereich der Kurzparkzone, und zwar von einer Baumscheibe zwischen den Heckteilen zweier schräg geparkter Kraftfahrzeuge parallel zum Gehsteigrand abzustellen in der Lage sei, vermöge die Abgabepflicht nicht hintanzuhalten. Die Bodenmarkierungen dienten dazu, die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes zu gewährleisten und die Zu- und Abfahrt leicht zu ermöglichen. Normativer Gehalt komme diesen Bodenmarkierungen oder Markierungsstreifen nicht zu. Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungsweise den Tatbestand der Abgabenverkürzung im Sinne des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 verwirklicht. Gemäß § 25 Abs. 3 StVO 1960 habe der Lenker eines Fahrzeuges beim Abstellen in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer verordnete Hilfsmittel am Fahrzeug anzubringen und zu handhaben. Durch § 99 Abs. 6 StVO 1960 werde normiert, daß eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliege, wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch einen abgabenrechtlichen Tatbestand bilde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht eine Übertretung nach den Bestimmungen des Parkgebührengesetzes, sondern eine Übertretung nach den Bestimmungen der StVO 1960 gesetzt zu haben - gingen daher ins Leere. In seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt müsse dem Beschwerdeführer bekannt sein, daß die Anbringung der Straßenverkehrszeichen allein für die gehörige Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung maßgeblich sei. Er habe daher in Kauf genommen, daß sein Verhalten zur Verwirklichung des tatbildmäßigen Erfolges geeignet sei und demnach fahrlässig gehandelt. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fehlen des objektiven Tatbestandsmerkmales der Verkürzung der Parkgebühr dadurch, daß an jenem Ort, an dem er sein Kraftfahrzeug der Marke "Puch" abgestellt habe, kein anderes Kraftfahrzeug abgestellt werden könne, widerlege der Beschwerdeführer selbst durch die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz am 19. Jänner 1987 niederschriftlich festgehaltenen Äußerung, daß ein Kraftfahrzeug derselben Marke in der Kaiserfeldgasse geparkt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz die Abweisung der Beschwerde; gleichzeitig wurde ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. für die Steiermark Nr. 21, sind die Gemeinden des Landes Steiermark ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1977) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben. Bundesstraßen dürfen in dieses Gebiet nicht einbezogen werden.
Gemäß § 2 dieses Gesetzes sind zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.
Gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Steiermärkischen Parkgebührengesetz-Novelle 1988, LGBl. Nr. 3/1989 - sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird - unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr -, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 1.000,-- von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
Von der Ermächtigung zur Ausschreibung einer Parkgebühr hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit der Parkgebührenverordnung vom 19. September 1979 Gebrauch gemacht.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß die Anzeige des Organs der öffentlichen Aufsicht nicht den Formerfordernissen des § 50 Abs. 4 VStG 1950 entsprochen habe. Im gegenständlichen Fall liege nur eine Durchschrift des Zahlungsbeleges nach § 50 Abs. 2 VStG 1950 vor, der naturgemäß das gleiche Ausstellungsdatum aufweise wie das Original des Zahlscheines selbst. Eine Anzeigeerstattung habe jedoch erst dann zu erfolgen, wenn die Einzahlung des Strafbetrages innerhalb der Frist unterbleibe. Der Beschwerdeführer folgert daraus, daß gegen ihn überhaupt keine Anzeige vorliege, somit "die Strafbehörde erster Instanz durch die belangte Behörde gegen § 23 VStG 1950" verstoßen habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrages auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf dem gemäß § 254 Finanzstrafgesetz für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes geltenden Verwaltungsstrafgesetz 1950 - abgesehen von Privatanklagesachen - fremd ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1989,
Zlen. 89/18/0113, 0114).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber weiters rügt, gegen ihn sei sofort eine Strafverfügung erlassen worden (offenbar nicht in zeitlicher Hinsicht gemeint: nach der Aktenlage erging die Strafverfügung erst nach nahezu drei Monaten nach Ausstellung der Organstrafverfügung), ohne daß der Beschwerdeführer sich gegenüber den meldungslegenden Organen hätte verantworten können, wobei von der Erstattung einer Anzeige auch hätte abgesehen werden können, so verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Mit der Hinterlassung eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges ist das Wahlrecht des Organes, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder eine Anzeige zu erstatten, erloschen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1977, Zl. 179/76).
Der Beschwerdeführer beruft sich weiters darauf, daß das örtliche Ausmaß der Kurzparkzone auch durch die Bodenmarkierung definiert sei. Solang daher der genaue Verlauf der Kurzparkzone durch die blaue Linie markiert sei, könne einem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug außerhalb dieser blauen Markierung der Straßenverkehrsordnung entsprechend parallel zum Fahrbahnrand (gebildet durch die Begrenzung der Bauminsel) abgestellt habe, nicht eine Übertretung des Parkgebührengesetzes angelastet werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.
Eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Abgabepflicht ist es, daß das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einem Gebiet erfolgt, das gehörig als Kurzparkzone gekennzeichnet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1983, Zl. 83/17/0041). In der Rechtsprechung sowohl des Verfassungsals auch des Verwaltungsgerichtshofes ist klargestellt worden, daß die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und 13e StVO 1960 abzuleiten ist und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1979, Zl. 1952/78, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, Slg. 5152; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 1851/77, wonach das Fehlen oder nicht Wahrnehmen von blau umrandeten Bodenmarkierungen in Hinsicht auf die durch das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges eingetretene Verwirklichung des Abgabentatbestandes und die bewirkte Verkürzung der Parkometerabgabe keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen vermag).
Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer weiters vorbringt, daß an dem in Frage stehenden Ort (gemeint offenbar: seiner geringen Außenabmessungen wegen) kein Fahrzeug einer anderen Type als jener des Kfz des Beschwerdeführers abgestellt werden könne und deshalb eine Abgabenverkürzung nicht erfolgt sein könne, so verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie bereits ausgeführt, ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Abgabepflicht dann erfüllt, wenn das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einem Gebiet erfolgt, das gehörig als Kurzparkzone gekennzeichnet ist. Darauf, daß an einem Ort nur bestimmte Typen von Kraftfahrzeugen abgestellt werden können, kommt es nach der Abgabenvorschrift jedenfalls nicht an.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es rechtlich auch unerheblich, daß dem Beschwerdeführer als Übertretungszeitraum eine Zeit von mehr als eineinhalb Stunden angelastet wurde (der Beschwerdeführer vermeint in einem derartigen Fall liege keine Abgabenverkürzung sondern allenfalls eine Verwaltungsübertretung gegen die Bestimmung des § 25 StVO 1960 vor). Es genügt darauf hinzuweisen, daß die Nichtentrichtung der Parkgebühr bei Beginn des Parkens an sich eine Verwaltungsübertretung darstellt, wobei nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 als Parken unter anderem das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als zehn Minuten - also notwendigerweise auch mehr als eineinhalb Stunden - gilt.
Soweit schließlich aber der Beschwerdeführer als Begründungsmangel geltend macht, weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätten ausgeführt, auf Grund welcher Beweismittel sie zum festgestellten Sachverhalt, nämlich des Abstellens des Pkw vor dem Hause Kaiserfeldgasse 10, gekommen sei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des Beschwerdevorbringens einen Verfahrensmangel nicht zu erkennen, dem Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG zukäme.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Ein Zuspruch von Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift konnte nicht erfolgen. Die belangte Behörde brachte zwar einen Schriftsatz ein, der als Gegenschrift bezeichnet ist, dessen Inhalt sich jedoch darin erschöpft, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen; eine Gegenschrift liegt damit in Wahrheit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170141.X00Im RIS seit
12.06.2001