TE Vwgh Beschluss 1990/5/23 89/01/0403

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs2 impl;
VwGG §43 Abs7;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;

Betreff

N, betreffend Zuerkennung eines Kostenersatzes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 31. August 1989 eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1989, Zl. 242.027/3-II/6/88, beantragte für den Fall, daß der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, daß der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt wurde, den Akt an den Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung abzutreten, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Recht verletzt wurde, und verzeichnete an Kosten S 12.000,-- (S 10.000,-- + 20 % Umsatzsteuer).

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1989, B 1055/89, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit hg. Verfügung vom 15. November 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist wurde der Schriftsatz vom 21. Dezember 1989 vom Beschwerdeführer eingebracht und an Kosten "Bundesstempel S 360,--" verzeichnet.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1990 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und der Bund verpflichtet, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller, dem damaligen Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters am 26. April 1990 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1990 stellte der Antragsteller den Antrag, dem Bund auch den Ersatz der Kosten der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in der Höhe von S 11.070,-- (S 10.110,-- Beschwerde und S 960,-- Bundesstempel) aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, daß bereits mit der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde der Ersatz der Kosten mit S 12.000,-- begehrt worden sei. Daß in der weiteren Folge im Schriftsatz vom 21. Dezember 1989 zusätzliche Kosten von seiten des Beschwerdeführers nicht verzeichnet worden seien und darüber hinaus auch der nochmalige Ersatz der Kosten der Beschwerde nicht begehrt worden sei, könne diesem nicht zum Nachteil gereichen.

Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen. Nach Abs. 2 ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz unter anderem einzubringen 1. für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz; 4. für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht. Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen hat über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.

Danach ist der Beschwerdeführer verhalten, den Schriftsatzaufwand im Schriftsatz, der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, zu beantragen. Im Schriftsatz vom 21. Dezember 1989 begehrte der damalige Beschwerdeführer indes ausdrücklich nur den Ersatz für Bundesstempelmarken in der Höhe von S 360,-- und stellte bis zur Entscheidung (hg. Erkenntnis vom 7. März 1990) keinen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz. Der in den Beschwerdeanträgen an den Verfassungsgerichtshof enthaltene Antrag, Kosten zuzusprechen, ist im Falle einer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich, weil doch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall erst auszuführen war und die entsprechenden Anträge an diesen Gerichtshof zu stellen waren (vgl. hg. Beschlüsse vom 9. März 1973, Zl. 1474/72, vom 28. Jänner 1975, Zl. 1385/74 und vom 22. Februar 1983, Zl. 81/07/0097).

Da der Antrag vom 7. Mai 1990 auf Zuerkennung von (weiteren) Kostenersatz nicht rechtzeitig gestellt worden war, war dieser gemäß § 59 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Schriftsatzaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010403.X00.1

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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