TE Vwgh Beschluss 1990/5/23 90/17/0101

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;

Norm

DevG §14 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

IV gegen Oesterreichische Nationalbank vom 24. Jänner 1990, Zl. K/Dr.JK/Zt, Prot.Nr. 213.608/89, betreffend Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 des Devisengesetzes (mitbeteiligte Partei: B)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin mit folgendem Schreiben der Oesterreichischen Nationalbank vom 4. Dezember 1984 über einen devisenbehördlichen Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei in Kenntnis gesetzt worden:

"In der Zeit vom November 1980 bis einschließlich Juli 1981 wurden Ihnen (also der Beschwerdeführerin) von Herrn CV - mit dem Sie sich am 25.4.1981 verehelicht haben - (dazu ist zu bemerken, daß diese Ehe am 17.12.1984 zu 17 Cg 147/84 des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig geschieden wurde), Beträge im Gegenwert von HFl. 320.000,-- laut den in Kopie beiliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Diese Beträge wurden dem Genannten von der Firma B, darlehensweise zur Verfügung gestellt, worüber am 2.1.1982 ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist. Laut diesem Vertrag war das Darlehen per HFl. 320.000,-- in jährlichen Teilbeträgen von 10 % am 1. Juli jeden Jahres erstmals per 1. Juli 1983 und einer Verzinsung von 10 % p.a. zurückzuzahlen.

Nach den Ausführungen des Rechtsanwaltes Dr. G sind Sie diesem Vertrag als gesamtschuldnerischer Mithafter mündlich beigetreten."

Die Beschwerdeführerin habe, wie sie in der Beschwerde weiter ausführt, nie eine mündliche Schuldbeitrittserklärung erteilt und habe sich daher gegen die Erteilung einer devisenbehördlichen Bewilligung ausgesprochen.

1.2. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1990, gerichtet an Rechtsanwalt Dr. G - offenbar als Vertreter der mitbeteiligten Partei - erteilte die Oesterreichische Nationalbank auf Grund von dessen Ansuchen vom 14. August 1984 die gemäß § 14 Abs. 1 Devisengesetz erforderliche Bewilligung zur Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung von hfl 320.000,-- samt 10 % Zinsen p. a. durch die Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei. Dieser Bescheid ergehe nachträglich. Ausdrücklich werde bemerkt, daß die Bewilligung lediglich im Hinblick auf die am 1. Jänner 1990 in Kraft getretene Liberalisierung des Kapitalverkehrs erteilt werde. Der vorliegende Bescheid, welcher lediglich aus devisenrechtlicher Sicht ergehe, gelte lediglich für den Fall, daß im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens durch ein inländisches Gericht die Rechtmäßigkeit der Forderung der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin festgestellt werde.

Dieser Bescheid wurde mit Schreiben gleichen Datums auch der Beschwerdeführerin zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Wäre der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt worden, dann hätte sie mitteilen können, daß das Klagebegehren der mitbeteiligten Partei in erster Instanz vom Landesgericht Innsbruck kostenpflichtig abgewiesen worden sei, da eine Mithaftungserklärung seitens der Beschwerdeführerin für ein Darlehen, das die mitbeteiligte Partei an CV gewährt habe, nicht vorliege. Eine devisenrechtliche Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil eben gar nicht feststehe, daß es zu einer bewilligungspflichtigen Transaktion gekommen sei. Das Landesgericht Innsbruck habe vielmehr das Gegenteil als erwiesen angenommen. Eine Bewilligung könne erst dann erteilt werden, wenn auch tatsächlich ein Kredit gewährt oder eine Geldverpflichtung übernommen wurde. Auch sei es unzulässig, die Liberalisierungsbestimmungen zum 1. Jänner 1990 auf das angebliche Verpflichtungsgeschäft aus dem Jahr 1981 oder 1982 anzuwenden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist daher die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid; andernfalls ist die Beschwerde unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des Bescheides nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 9. April 1965, Slg. N.F. Nr. 6659/A, vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4127/A, und vom 16. Juni 1976, Zl. 823/76 = ZfVB 1977/4/1531). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist danach zu beurteilen, ob die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine verschiedene ist, je nach dem ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 26. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 549/A). Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte.

2.2. Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz DevisenG bedarf die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1955, Zl. 1184/54, Slg. N.F. Nr. 1323/F, ausgeführt hat, hat die Nationalbank anläßlich der devisenbehördlichen Bewilligung allein Gesichtspunkte der ihr anvertrauten Devisenbewirtschaftung zu beachten, die Frage jedoch, ob das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft rechtsverbindlich zustande gekommen ist, nicht zu prüfen; zur Anfechtung des Kaufvertrages steht nur der Zivilrechtsweg offen; Beschwerden, in denen die Nichtigkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Vertrages geltend gemacht wird, mangelt die Berechtigung zu ihrer Erhebung.

Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall vollinhaltlich zu, zumal der angefochtene, über Antrag der mitbeteiligten Partei ergangene Bescheid zutreffend zum Ausdruck bringt, daß die Rechtswirksamkeit des aus devisenrechtlicher Sicht genehmigungstauglichen Rechtsgeschäftes nicht durch die erteilte verwaltungsbehördliche Genehmigung konstituiert wird, wenn die zivilrechtliche Prüfung durch die ordentlichen Gerichte die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes ergibt.

2.3. Die Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170101.X00

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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