TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 88/17/0122

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs3;
BauO OÖ 1976 §20 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 168;

Betreff

X Convent gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 18. April 1988, Zl. BauR-8769/1-1987 Le/Lan, betreffend Beitrag zu den Kosten für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Ansuchen der Firma B AG in Y vom 16. Jänner 1985, welches von der beschwerdeführenden Partei als Grundeigentümerin mitunterfertigt worden war, erteilte der Magistrat (Baurechtsamt) der Landeshauptstadt Linz für den Umbau eines Geschäftsportales auf dem Grundstück Nr XXX/X, EZ nn1 der KG Linz, mit Bescheid vom 3. Juni 1985 die Baubewilligung.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1987 kündigte diese Behörde unter Bezugnahme auf ein "Gutachten" ihres Tiefbauamtes, wonach die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche (Landstraße) in endgültiger Breite von 17 bis 18 m errichtet worden sei, dem Beschwerdeführer gegenüber die Festsetzung eines Beitrages zu den der Landeshauptstadt Linz aus dieser Errichtung (Niveauherstellung, Oberflächenentwässerung und mittelschweren Befestigung der Fahrbahn) erwachsenen Kosten in Höhe von S 136.542,-- an.

Die bescheidmäßige Festsetzung dieses Beitrages erfolgte sodann "zufolge der §§ 20, 65 und 66 der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO), LGBl. Nr. 35/1976, i.d.F.d. LGBl. Nr. 59/1980, 78/1982 und 82/1983, in Verbindung mit den §§ 69, 70 und 73 der O.ö. Landesabgabenordnung (O.ö. LAO), LGBl. Nr. 30/1984, und den Bebauungsplänen O 100/II u. W 101/III mit dem Bescheid der in Rede stehenden Behörde vom 6. August 1987 (Bemessungsgrundlagen: anrechenbare Fahrbahnbreite von 6 m mal anrechenbare Frontlänge von 32,51 m mal Einheitsatz S 700,-- pro m2).

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 6. November 1987 gemäß § 211 Abs. 1 O.ö. LAO keine Folge.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 67 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980 in Verbindung mit § 67 der O.ö. BauO und § 219 O.ö. LAO keine Folge. Dies nach Darstellung des Sachverhaltes und nach Zitat der einschlägigen Rechtsvorschriften im wesentlichen mit folgender Begründung:

Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages zu den Kosten für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrfläche sei gemäß § 20 Abs. 1 O.ö. BauO das Vorhandensein einer gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ausgebauten Fahrbahn, eines Bebauungsplanes, der die Verkehrfläche ausweise, und eines rechtskräftig bewilligten Bauplatzes, der durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossen werde. Im vorliegenden Fall stehe fest, daß die öffentliche Verkehrsfläche "Landstraße" im zeitlichen Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. O 100/II (vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde beschlossen am 7. Oktober 1968, kundgemacht am 4. November 1968, rechtswirksam geworden am 5. November 1968) und Nr. W 101/III (vom Gemeinderat beschlossen am 15. Mai 1970, kundgemacht am 29. Juni 1970) im Jahre 1977 (Fertigstellung am 25. November 1977) errichtet worden sei. Der erstgenannte Bebauungsplan betreffe die östliche Hälfte der Verkehrsfläche und grenze an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz, der zweitgenannte Bebauungsplan betreffe die westliche Hälfte der "Landstraße". Im Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung am 3. Juni 1985 habe "für den fraglichen Bereich" die Bausperre Nr. 411 (vom Gemeinderat beschlossen am 16. Juni 1983, kundgemacht am 11. Juli 1983, in der Folge verlängert) gegolten, die mit Wirksamkeit ab 29. April 1986 vom Bebauungsplan Nr. O 100/18 abgelöst worden sei. Der Verlauf und die Breite der in Rede stehenden Verkehrsfläche sei nach allen genannten Plänen gleich. Die Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche in dem in Rede stehenden Bereich als "Fußgängerzone" sei im Bebauungsplan nicht ausgewiesen, ein solcher Ausweis sei aber auch nicht erforderlich, "zumal ein entsprechender Auftrag dem § 20 O.ö. Raumordnungsgesetz nicht zu entnehmen" sei. Daß eine Fußgängerzone auf die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche als solche ohne Einfluß sei, ergebe sich aus den Bestimmungen des § 2

O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 sowie aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 76a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960. Die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche sei zwar im Bebauungsplan Nr. O 100/II nicht (ausdrücklich) angegeben worden, lasse sich aber aus der "grafischen Darstellung" unschwer entnehmen; da die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Bauplatzes der Beschwerdeführerin "eine Breite von jedenfalls bedeutend mehr als 12 m" besitze, sei auch die "anrechenbare Fahrbahn" im Sinne des § 20 Abs. 4 O.ö. BauO mit 6 m richtig angenommen worden. Schließlich liege im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 3. Juni 1985 auch die oben letztangeführte Voraussetzung für die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Festsetzung eines Beitrages zu den Kosten für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche dem Grunde und der Höhe nach in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20 O.ö. BauO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn

öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen Liegenschaft einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.

(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).

(4) Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter.

.....

....."

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst vor, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 O.ö. BauO lägen im Beschwerdefall schon deswegen nicht vor, weil die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche "Landstraße" nicht "entsprechend der Vorschreibung im Bebauungsplan" erfolgt sei; keiner der drei in Betracht kommenden Bebauungspläne weise nämlich "den fraglichen Bereich als 'Fußgängerzone' aus". Aus diesen Bebauungsplänen gehe auch nicht hervor, daß die in Rede stehende Verkehrsfläche "im fraglichen Bereich" dergestalt zu errichten sei, wie dies in der Natur erfolgt sei, nämlich in der Weise, daß auf der linken und rechten Seite der Verkehrsfläche - mit einem Niveauunterschied - ein befestigter Gehsteig errichtet wird. Die Beschwerde rügt unter diesem Gesichtspunkt weiters, daß die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche in keinem der genannten Bebauungspläne ausgewiesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, "gemäß welchem Bebauungsplan die Errichtung der in Rede stehenden Verkehrsfläche erfolgt sein soll."

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 leg. cit. anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid AUF GRUND DES VON DER BELANGTEN BEHÖRDE ANGENOMMENEN SACHVERHALTES im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ein erstmaliges Vorbringen zum Sachverhalt unterliegt ebenso wie ein erstmaliges rechtliches Vorbringen, welches ohne ergänzende Sachverhaltsermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, dem aus den genannten Bestimmungen abzuleitenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren niemals behauptet, daß die öffentliche Verkehrsfläche vor seinem Bauplatz (am linken und rechten Rand) auch als Gehsteige zu beurteilende Flächen aufweise. In diesem Zusammenhang sprach der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vielmehr nur vom Vorhandensein einer Fußgängerzone, welcher die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche im Hinblick darauf nicht zukomme, daß sie für regelmäßige Benutzung durch Kraftfahrzeuge nicht bestimmt sei. Zwar geht aus dem von der beschwerdeführenden Partei zur Veranschaulichung der örtlichen Situation ihrer Vorstellung beigeschlossenen Foto hervor, daß in der Tat zwischen dem die Straßenbahngleise enthaltenden Teil der Verkehrsfläche und dem in Richtung des Bauplatzes der beschwerdeführenden Partei angrenzenden Teil dieser Fläche ein Niveauunterschied besteht, daraus folgt jedoch noch nicht zwingend, daß diese Flächen einerseits als Fahrbahn und andererseits als Gehsteig im rechtlichen Sinn anzusehen sind. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde führt zu diesem Punkt in ihrer Gegenschrift aus, daß der in Rede stehende Niveauunterschied lediglich dazu diene, im unmittelbaren Bereich der Mozartkreuzung bei der dort vorhandenen Straßenbahnhaltestelle aus optischen bzw. Sicherheitsgründen die Straßenbahntrasse vom Fußgängerbereich abzugrenzen. Daraus könne jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß ausschließlich diese so begrenzte Fläche des Gleiskörpers als Fahrbahn und die daneben liegenden Bereiche als Gehsteige anzusehen wären. Außerhalb des Haltestellenbereiches sei nämlich der vom Beschwerdeführer erwähnte Niveauunterschied nicht mehr gegeben, weise vielmehr die gesamte Verkehrsfläche ein einheitliches Niveau auf. Auch im Haltestellenbereich sei der beschränkte Fahrzeugverkehr (Taxi, Ladetätigkeit, Radfahrer) berechtigt, die an den Gleiskörper angrenzenden Flächen zu benützen. Die Beschwerde behauptet selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, daß durch die ihres Erachtens vorhandenen Gehsteige beidseits der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem Bauplatz die Fahrbahnbreite weniger als die von den Verwaltungsinstanzen der Beitragsberechnung zugrundegelegten 12 m betragen habe; insofern erscheinen auch die vom Beschwerdeführer vermißten Sachverhaltsfeststellungen über das Vorhandensein von Gehsteigen nicht relevant.

Da der Verwaltungsgerichtshof unter diesen Umständen im strittigen Punkt keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet, ist bei der weiteren Prüfung des angefochtenen Bescheides von dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Berufungsbehörde angenommenen Sachverhalt auszugehen, wonach die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Bauplatz des Beschwerdeführers zur Gänze "Fahrbahn" im Sinne des § 20 O.ö. BauO ist.

Die Beschwerde rügt weiters, die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (Fahrbahn) vor dem Bauplatz sei in keinem der genannten Bebauungspläne ausgewiesen, aber gemäß § 20 Abs. 4 O.ö. BauO für die Höhe des Beitrages maßgebend. Bei Fehlen dieses Elementes dürfe daher ein Beitrag nicht festgesetzt werden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche - sie deckt sich nach dem vorhin Gesagten mit der Fahrbahn - vor dem Bauplatz der beschwerdeführenden Partei im maßgebenden Bebauungsplan Nr. O 100/II zwar nicht mit Worten, wohl aber in der Weise eindeutig und normativ festgelegt ist, daß sie für jede beliebige Stelle unter Berücksichtigung des Verkleinerungsmaßstabes von 1 : 1000 aus diesem Plan unmittelbar abgelesen werden kann. Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 1988, 4 ob 528/88, erübrigt sich daher.

Die Beschwerde behauptet weiters mit Recht selbst nicht, daß bei Vorliegen einer Fußgängerzone im Sinne des § 76a der Straßenverkehrsordnung 1960 ein Beitrag gemäß § 20 O.ö. BauO nicht vorgeschrieben werden dürfe. Sie meint lediglich, eine solche Zone müsse auch im maßgeblichen Bebauungsplan ausgewiesen werden. Für diese Rechtsansicht findet sich jedoch keine rechtliche Grundlage (vgl. etwa die eben zitierte O.ö.BauO, das O.ö. Raumordnungsgesetz sowie die Straßenverkehrsordnung 1960).

Die Beschwerde bringt noch vor, der Beitrag sei entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 O.ö. BauO nicht ANLÄSSLICH der Bauplatzbewilligung vorgeschrieben worden. Dies deswegen nicht, weil nicht von einem engen zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden könne, wenn die Bauplatzbewilligung mit Bescheid vom 3. Juni 1985 erteilt werde und der Beitrag zu den Kosten für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrfläche erst im Jahre 1987 vorgeschrieben werde.

Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Slg. Nr. 6013/F, unter Bezugnahme auf ein weiteres Vorerkenntnis ausgeführt, daß das Wort "anläßlich" im § 20 Abs. 1 leg. cit. lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestimmt, aber nicht bedeutet, daß die Abgabe nur gleichzeitig mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden darf. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, gibt der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlaß.

Die Beschwerde bringt schließlich unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides noch vor, im Beschwerdefall sei die "zeitliche Abfolge" nicht gewahrt. Der derzeit rechtswirksame Bebauungsplan sei nämlich erst nach Vorliegen der Bauplatzbewilligung rechtswirksam geworden.

Dieser von der Beschwerde aufgezeigte Umstand vermag indes nichts daran zu ändern, daß alle von der belangten Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid als wesentlich angeführten Ereignisse in der zu fordernden zeitlichen Reihenfolge (Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im maßgebenden Bebauungsplan Nr. 0/100/II; Rechtswirksamwerden dieses Bebauungsplanes; Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche bzw. Ausbau derselben, wenn der Ausbau einer technischen und wirtschaftlichen Neuerrichtung der Verkehrsfläche gleichzusetzen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032, Slg. Nr. 6013/F), welch letzteres im Beschwerdefall nicht bestritten wurde; und sodann Bauplatzbewilligung) stattgefunden haben. Auf den Bebauungsplan Nr. O 100/18 kommt es in diesem Zusammenhang deswegen nicht an, weil dieser Plan erst NACH der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und damit NACH dem Entstehen der Beitragsschuld rechtswirksam geworden ist.

Auch die Verfahrensrüge der Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig gelassen noch auch den angefochtenen Bescheid so mangelhaft begründet, daß dadurch der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gehindert war. Aus der behaupteten Verwaltungspraxis der Abgabenbehörden in anderen Fällen als im Beschwerdefall ist für den Rechtsstandpunkt der Beschwerde ebenfalls nichts zu gewinnen.

Somit mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170122.X00

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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