TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/29 90/11/0077

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 lita;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Betreff

N gegen Militärkommando Burgenland vom 28. Februar 1990, Zl. B/58/05/03/61, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 28. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 28. Mai 1990 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinen Rechten "auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes" sowohl nach § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 als auch nach § 37 Abs. 2 lit. a leg. cit. verletzt. Auch die sonstigen Beschwerdeausführungen stimmen mit diesem Beschwerdepunkt zur Gänze überein. Dabei zieht der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Beschwerde die Begründung heran, der er sich in seiner (zur hg. Zl. 90/11/0055 protokollierten) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Jänner 1990, betreffend Abweisung seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, bedient hat. Er vertritt die Ansicht, daß in diesem Bescheid über eine Vorfrage für seine Einberufung rechtswidrig abgesprochebn worden sei und die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides auch den nunmehr angefochtenen Einberufungsbefehl "erfaßt". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles, solange über einen Befreiungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist, kein Hindernis, mag nun ein derartiger Antrag noch unerledigt oder auch über einen formell rechtskräftigen Bescheid, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig sein (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/11/0291, und die dort angeführte weitere Judikatur). Die belangte Behörde hätte daher im gegebenen Zusammenhang nur dann den Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer der beiden genannten Gesetzesstellen bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden wäre. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. Jänner 1990 zieht daher nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich. Im übrigen besteht auf eine Befreiung nach § 37 Abs. 2 lit. a Wehrgesetz 1978 kein Rechtsanspruch (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1989, Zl. 88/11/0177, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110077.X00

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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