TE Vwgh Beschluss 1990/5/29 90/04/0100

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Antrag des N, auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 1990, Zl. 89/04/0145-11, gesetzten Frist

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die N-GesmbH i.L. in X erhob zur hg. Zl. 89/04/0145 Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. In diesem Verfahren wurde die N-GesmbH i.L. als Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vor.

Nunmehr stellt N als Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der in der Verfügung vom 4. Jänner 1990 gesetzten Frist und auf Verlängerung dieser Frist.

Wie aus dieser Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, ist der Antragsteller weder Partei des Verfahrens zur

hg. Zl. 89/04/0145 noch Adressat der mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 gesetzten Frist. Es mangelt ihm daher an der Legitimation, die Wiedereinsetzung der in Rede stehenden Frist oder deren Verlängerung zu begehren.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040100.X00

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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