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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Antrag des N, auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 1990, Zl. 89/04/0145-11, gesetzten Frist
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die N-GesmbH i.L. in X erhob zur hg. Zl. 89/04/0145 Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. In diesem Verfahren wurde die N-GesmbH i.L. als Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vor.
Nunmehr stellt N als Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der in der Verfügung vom 4. Jänner 1990 gesetzten Frist und auf Verlängerung dieser Frist.
Wie aus dieser Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, ist der Antragsteller weder Partei des Verfahrens zur
hg. Zl. 89/04/0145 noch Adressat der mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 gesetzten Frist. Es mangelt ihm daher an der Legitimation, die Wiedereinsetzung der in Rede stehenden Frist oder deren Verlängerung zu begehren.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040100.X00Im RIS seit
29.05.1990