TE Vwgh Beschluss 1990/5/29 90/04/0086

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Jänner 1990, Zl. 312.573/1-III-3/89, betreffend Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-Transport GesmbH in X)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidausfertigung wurde einem Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung für die bereits bestehende gewerbliche Betriebsanlage (Lkw-Einstell- und Servicehalle, Waschplatz und Kfz-Abstellplatz) auf dem Grundstück Nr. 1301/4, KG X, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. August 1989 im Hinblick darauf nicht stattgegeben, daß nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X für den in Betracht kommenden Bereich gemischtes Baugebiet ausgewiesen sei. Der Betriebstypus der in Rede stehenden Betriebsanlage stelle einen störenden Betrieb dar, welcher in einem Gebiet mit dieser Widmung unzulässig sei. Weiters habe die Erstbehörde festgestellt, daß die ohne Baubewilligung errichtete Einstell- und Servicehalle den einschlägigen Bestimmungen der OÖ Bauordnung widerspreche, weil die gesetzlichen Mindestabstände zur Nachbarliegenschaft nicht eingehalten würden.

Auf Grund einer Berufung der mitbeteiligten Partei wurde der erstbehördliche Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. September 1989 aufgehoben.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 18. Jänner 1990 keine Folge. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, "Sache" des Berufungsverfahrens sei im vorliegenden Fall die Abweisung des Genehmigungsansuchens auf Grund eines behaupteten Verbotes des Errichtens und Betreibens einer Betriebsanlage durch eine Rechtsvorschrift, nämlich den § 16 Abs. 7 OÖ Raumordnungsgesetz. Wie der zweitbehördliche Bescheid richtig festgestellt habe, enthalte der § 16 Abs. 7 leg. cit. kein ausdrückliches Verbot des Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage. Eine nähere Prüfung, ob das eingereichte Projekt den Erfordernissen der Flächenwidmung entspreche, obliege jedoch nicht der Gewerbebehörde, sondern der Baubehörde. Insbesondere sei es der Gewerbebehörde verwehrt, anhand der zu erwartenden Emissionen zu überprüfen, ob es sich bei der projektierten Betriebsanlage um einen "wesentlich störenden Betrieb" handle und bei Bejahung dieses Umstandes auf Grund der Flächenwidmungsnorm die Betriebsanlagengenehmigung zu versagen. Da jedoch die Entscheidungen der Behörden erster und zweiter Instanz ausschließlich die Frage des Vorliegens einer Rechtsvorschrift beträfen, die das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage an ihrem in Aussicht genommenen Standort verbiete, gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es befürchtete Emissionen bzw. Immissionen der Betriebsanlage zum Gegenstand habe, an der Sache des Verwaltungsverfahrens vorbei; soweit es der Rechtsansicht des Bescheides der Erstbehörde beitrete, entbehre es der rechtlichen Grundlage. Es werde nun Aufgabe der Behörde erster Instanz sein, zu prüfen, ob durch das vorliegende Projekt (einschließlich allenfalls vorzuschreibender Auflagen) eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vermieden werde und ob auch die sonstigen Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1973 gewahrt würden. Die Feststellung, wonach keine Rechtsvorschriften das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage verböten, sei keineswegs ein Vorgriff auf die im oben dargestellten Sinn durchzuführende Prüfung nach der GewO 1973, sondern deren Voraussetzung. Insbesondere werde auch nicht in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch den zweitbehördlichen Bescheid eingegriffen. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde zweiter Instanz hätte nur dargelegt werden können, wenn der Beschwerdeführer nachweisen hätte können, daß der § 16 Abs. 7 OÖ Raumordnungsgesetz eine Rechtsnorm sei, die das Errichten oder Betreiben der beantragten Betriebsanlage ausdrücklich verbiete. Da dies jedoch nicht der Fall sei, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Vorbringen zufolge sich der Beschwerdeführer in den "durch die Gewerbeordnung, das oö Raumordnungsgesetz und die oö Bauordnung, begründeten Nachbarrechten" verletzt erachtet. In diesem Zusammenhang wird weiter ausgeführt, bei der Wahrung der ihm als Nachbarn zustehenden Einwände hätte das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Betriebsanlagengenehmigung auf dem in Rede stehenden Grundstück abgewiesen werden müssen. Hiezu wird unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebracht, wie die Erstbehörde zutreffend dargelegt habe, stelle der Betriebstypus der in Rede stehenden Betriebsanlage einen störenden Betrieb im Sinne des OÖ Raumordnungsgesetzes dar. Ein solcher Betrieb sei in einem rechtswirksam gewidmeten gemischten Baugebiet unzulässig. Der gegenständliche Betrieb sei daher durch eine Rechtsvorschrift, nämlich den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, verboten. Die Behörde habe ihre Ansicht zutreffend damit begründet, daß in der bereits bestehenden Halle, für die keine Baubewilligung bestehe, Lackierspritzarbeiten an den Fahrzeugen durchgeführt würden, auf dem Betriebsgelände Stapler zum Einsatz kämen und wesentliche Störfaktoren der Lärm durch die zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge, insbesondere der Lastkraftwagen und des Staplerverkehrs, seien und weiters der Lärm durch die Waschanlage und die verschiedenen Arbeiten an den Fahrzeugen im Freien. Ein weiterer Störfaktor sei der Geruch der Abgase und der Kraftfahrzeuge bei Vornahme der Lackierarbeiten. Durch die gegenständliche Betriebsanlage erfolge eine Anhebung des Grundgeräuschpegels um 20 dB und die Anhebung des Istmaßes um 12 dB. Da sich somit die Richtigkeit der Rechtsansicht der Erstbehörde erweise, hätte auch die belangte Behörde aus den genannten Gründen zu einer Abweisung des gegenständlichen Ansuchens um Betriebsanlagengenehmigung kommen müssen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt der belangten Behörde widerspreche eindeutig der Bestimmung des § 77 Abs. 1 GewO 1973, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden dürfe, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über dem Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei. Gleiches gelte auch für den von der Erstbehörde bezogenen Standpunkt, daß auch eine Baubewilligung für die Einstell- und Servicehalle nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung nicht erreicht werden könne, weil die gesetzlichen Mindestabstände zur Nachbarliegenschaft nicht eingehalten würden.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, darf eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, dargelegt hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde entsprechend den vorstehenden Darlegungen nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. Ein derartiger Umstand betrifft aber nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte.

Fehlt aber die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung, da der Verwaltungsgerichtshof zu einer hievon losgelösten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 16. April 1953, Slg. N. F. Nr. 2940/A, u. a.).

Da somit der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des dargestellten, Fragen des § 77 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 betreffenden Beschwerdevorbringens nicht in ihm als Nachbar einer gewerblichen Betriebsanlage eingeräumten Nachbarrechten verletzt sein konnte, war die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040086.X00

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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