TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/29 89/04/0221

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §13;
GewO 1973 §222;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 litb;
GewO 1973 §28 Abs1 Z2;
GewO 1973 §28 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1989, Zl. 311.869/2-III/5/89, betreffend Ansuchen um Nachsicht vom Befähigungsnachweis.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1989 verweigerte der Landeshauptmann von Salzburg dem Beschwerdeführer die beantragte, auf zwei Jahre befristete Nachsicht von der Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe "Großhandel mit Drogen und Pharamzeutika, eingeschränkt auf den Großhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln aller Art, sowie für den Großhandel mit veterinärpharmazeutischen Spezialitäten, eingeschränkt auf Tierarzneimittel mit Futtermitteln als Trägerstoffen" (§ 222 GewO 1973), zum Zwecke der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer des A-Verbandes X reg. Gen.m.b.H. mit Sitz in X bei Ausübung des Gewerbes im Standort X gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 3, 4 und 5 GewO 1973.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 7. September 1989 gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) bestehe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember 1982, BGBl. Nr. 10, über den Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe in dem Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung. Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis sei gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 neben dem Nachweis der vollen tatsächlichen Befähigung für die Ausübung des angestrebten Gewerbes und dem Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen gemäß § 13 GewO 1973, daß die Erbringung dem Nachsichtswerber wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten sei (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973), oder daß besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprächen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1973). Auch für die Erteilung einer befristeten Nachsicht, die gemäß § 28 Abs. 5 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, nur dann gewährt werden dürfe, wenn durch deren Erteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes ermöglicht werden solle, sei neben der vollen Befähigung des Nachsichtswerbers und dem Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen gemäß § 13 GewO 1973 das Vorliegen eines (auf den Zeitraum der beantragten Befristung bezogenen) Ausnahmegrundes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 eine unabdingbare Voraussetzung. Der im 36. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer begründe sein auf zwei Jahre befristetes Nachsichtsansuchen vom 3. Dezember 1987 damit, daß er von der A-Verband X reg. Gen.m.b.H. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des der Genossenschaft u.a. zustehenden, mit eingeschränkten Berechtigungen versehenen Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika bestellt werden solle. Er sei seit seinem Dienstantritt am 1. März 1977 in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis tätig, und zwar als Ein- und Verkaufsleiter sowie als Betriebsleiter, alles je in Stellvertretung des derzeitigen gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren zur Frage des Vorliegens eines die beantragte befristete Nachsichtserteilung rechtfertigenden Ausnahmegrundes nicht weiter Stellung genommen habe, mache in der Berufung hiezu geltend, es sei im geschäftlichen Verkehr eine notorische Tatsache, daß der Frage der Kontinuität der Geschäftsführung elementarste Bedeutung zukomme. Eine solche Kontinuität sei dadurch bestmöglich gewährleistet, wenn ein Mitarbeiter, der in einer Zeitspanne von ca. 15 Jahren die Stellvertretung des gewerberechtlichen Geschäftsführer inne gehabt hätte, in der Folge in diese Aufgaben und Geschäftsbereiche eintrete, sie also übernehme. Er sei bisher fast 14 Jahre in erster Linie mit genau jenen Tätigkeiten betraut bzw. für Produktion sowie Einkauf und Verkauf als Stellvertreter des gewerberechtlichen Geschäftsführers mitverantwortlich gewesen, für die er nunmehr die gewerberechtliche Funktion eines Geschäftsführers übernehmen solle. Diese Kontinuität stelle einerseits für das Unternehmen, andererseits auch für ihn als designierten Nachfolger des gewerberechtlichen Geschäftsführers eine solche Pflicht dar, die zweifellos auch im Zusammenhang mit den Nachsichtsbestimmungen der Gewerbeordnung zu beachten und im Sinne einer Stattgebung von derartigen Gesuchen zu berücksichtigen sei. Gerade in Verbindung mit seiner familiären Situation - er sei verheiratet und Vater einer im Jahre 1983 geborenen Tochter und eines im Jahre 1986 geborenen Sohnes - mit den bestehenden beruflichen Pflichten, sei ein solcher wichtiger Grund gegeben, wie er der Norm des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 entspreche. Bei allen diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, daß alles nur zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seiner Person als Nachsichtswerber diene. Es sei dies vielmehr ein derartiges Ineinandergreifen, ja ein Verzahnen von betrieblichen, wirtschaftlichen und auch volkswirtschaftlichen Interessen mit solchen persönlichen Umständen (Alter, Familie und dgl.), die die positive Erledigung der Nachsichtssache nicht nur begründeten, sondern sie geradezu zur Pflicht machen würden. Die Behörde erster Instanz habe im Zusammenhang mit dem Gesamtnachsichtsansuchen vom 3. Dezember 1987 bereits eine positive Erledigung vorgenommen. Im nunmehr bekämpften Bescheid werde plötzlich das Fehlen von Nachsichtsgründen in seiner Person bzw. ein Mangel besonderer örtlicher Verhältnisse zur negativen Entscheidung über die Erteilung der Nachsicht angenommen. Diesem Standpunkt stehe sogar die Rechtskraft der Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 30. November 1988 und vom 18. Jänner 1989 - mit denen ihm Nachsichten vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung einer Konzession gemäß § 220 Abs. 1 GewO 1973 und des Drogistengewerbes gemäß § 223 Abs. 1 GewO 1973 "zum Zwecke der Bestellung der A-Verband X reg. Gen.m.b.H." erteilt worden seien - entgegen. Er sei auch bereit, eine weitere Einschränkung seines Ansuchens vorzunehmen und auch beim Großhandel mit veterinärpharmazeutischen Spezialitäten, eingeschränkt auf Tierarzneimittel mit Futtermitteln als Trägerstoffen, die Abgabe dieser Erzeugnisse auf Vorschreibung eines Tierarztes durchzuführen. Auch bezüglich dieses Gewerbes liege eine positive Stellungnahme der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg vor. Hiezu sei auszuführen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände seien weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet, einen neben seiner vollen tatsächlichen Befähigung zur Ausübung des angestrebten Gewerbes ein kumulatives Nachsichtserfordernis bildenden, auf den Zeitraum der beantragten Befristung bezogenen Ausnahmegrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 darzustellen. Die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Kontinuität der gewerberechtlichen Geschäftsführung der A-Verband X reg. Gen.m.b.H. vermöge nämlich schon deshalb nicht die Annahme des Vorliegens eines nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 zu qualifizierenden Ausnahmefalles zu rechtfertigen, weil darin kein in der Person des Nachsichtswerbers gelegener wichtiger Grund, aus dem ihm die Ablegung der Konzessionsprüfung vorübergehend bzw. beim nächsten vom Amt der Salzburger Landesregierung hiefür festgesetzten Termin nicht zuzumuten sei, erblickt werden könne. Auch sein Alter und die von ihm dargelegte berufliche und familiäre Situation seien hiefür nicht geeignet, weil grundsätzlich im Berufsleben stehenden und familiären Sorgepflichten nachkommenden Personen, die der Altersgruppe des Beschwerdeführers angehörten, die Aufwendung der für die Vorbereitung und die Ablegung der Prüfung erforderlichen Zeit und die damit verbundene kurzfristige Belastung - der Beschwerdeführer müsse bei der Prüfung großteils nur jene Kenntnisse nachweisen, in deren Besitz zu sein er ja schon auf Grund seines Begehrens behauptet habe - vor Beginn der Gewerbeausübung bzw. der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zuzumuten sei. Besondere örtliche Verhältnisse, die anstelle der (vorübergehenden) Unzumutbarkeit der Ablegung der Konzessionsprüfung für die Erteilung der beantragten befristeten Nachsicht sprechen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Für die Prüfung der Frage des Vorliegens eines alternativen Ausnahmegrundes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1973 fehle daher im vorliegenden Fall schon die behauptungsmäßige Grundlage. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß einer negativen Entscheidung die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. November 1988 und vom 18. Jänner 1989 entgegenstünden, habe bei der Entscheidung nicht Bedacht genommen werden können, da die Rechtmäßigkeit einer im Einklang mit dem Gesetz getroffenen Entscheidung, bei der die Behörde kein Ermessen zu üben habe, durch das behördliche Verhalten in anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fällen nicht in Frage gestellt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, daß sich die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg in ihrem zu seinem Nachsichtsansuchen abgegebenen Gutachten vom 19. Februar 1988 für die Erteilung der beantragten befristeten Nachsicht ausgesprochen habe, so sei ihm entgegenzuhalten, daß in der Stellungnahme der in Rede stehenden Kammergliederung die beantragte befristete Nachsicht insofern befürwortet werde, als damit dem Nachsichtswerber die Ablegung der Konzessionsprüfung während dieser Zeit ermöglicht werde, ohne daß dies aber schlüssig begründet werde. Es erübrige sich daher, sich mit dieser gedanklich nicht nachvollziehbaren Stellungnahme näher auseinanderzusetzen. Was die vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Berufung vorgenommene Modifizierung seines Parteibegehrens betreffe, so könne dieser bei der Beurteilung des Vorliegens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 28 GewO 1973 keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen werden, weshalb hierauf bei der Entscheidung nicht Bedacht zu nehmen gewesen sei. Da somit kein Ausnahmegrund (§ 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973), der die Erteilung der beantragten befristeten Nachsicht zu rechtfertigen vermöge, vorliege, sei, ohne daß es eines Eingehens auf die weitere Nachsichtsvoraussetzung der vollen tatsächlichen Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des angestrebten Gewerbes bedurft hätte, der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf antragsgemäße Erledigung seines Nachsichtsansuchens verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die von der belangten Behörde vertretene Ansicht sei rechtswidrig. Völlig übersehen werde dabei, daß es sich bei dem angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. November 1988 um einen solchen handle, der eine Entscheidung über die Gewährung der Nachsicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zum Inhalt habe. Diesem Bescheid liege dasselbe Ansuchen zugrunde, über das nunmehr in den beiden Instanzen eine negative Entscheidung ergangen sei. In jedem der Nachsichtsansuchen (§§ 222 und 223 GewO 1973) sei nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch § 28 GewO 1973 zu beachten. In der richtigerweise positiv entschiedenen Nachsichtsangelegenheit (Bescheid vom 30. November 1988) sei über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 GewO 1973 zutreffenderweise und rechtskräftig abgesprochen worden. Es liege somit ein rechtskräftiger Bescheid vor, der Rechtskraftwirkungen (nämlich Bindungs- und Tatbestandswirkungen) "auf das nach wie vor behängende Nachsichtsverfahren" erzeuge. Eine Identität der Parteien aber auch des Sachverhaltes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 sei gegeben. Die erfolgte Ungleichbehandlung sei daher weder sachlich gerechtfertigt noch rechtlich vertretbar. Vielmehr sei der Landeshauptmann von Salzburg bei seiner bescheidmäßigen Erledigung ("Zweitbescheid") mit Datum vom 10. Jänner 1989 (Zl. 5/01-9945/7) an die rechtskräftige Erledigung mit "Erstbescheid" vom 30. November 1988 (Zl. 5/01-9945/5) gebunden, wonach ihm die Einbringung eines vorgeschriebenen Befähigungsnachweises aus den Gründen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 nicht zuzumuten sei. Weder in der Rechtslage noch in den für die rechtliche Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen Umständen sei zwischen der Erlassung des "Erstbescheides" am 30. November 1988 und des "Zweitbescheides" am 10. Jänner 1989 eine Änderung eingetreten. Der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung - konkret nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 - angenommene maßgebliche Sachverhalt sei identisch. Einer neuen Sachentscheidung (im "Zweitbescheid") stünde die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten wäre. Derartige geänderte Umstände lägen aber nicht vor. Auf Grund der bestehenden Rechtskraft samt den damit verbundenen Rechtskraftwirkungen hätte die Behörde im "Zweitbescheid" vom Bestand der persönlichen Gründe der lit. a im Abs. 1 des § 28 GewO 1973 ausgehen müssen. Ein Bescheid, der wie im vorliegenden Fall in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung treffe, sei inhaltlich rechtswidrig. Bei ihm sei nicht nur von den persönlichen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 lit. a GewO 1973 auszugehen, es lägen auch jene hinsichtlich des Bildungsganges und der bisherigen Tätigkeit mit dem erforderlichen Wissensstand vor. Nach gesicherter Judikatur könne der geforderte Ausbildungs- und Wissensstand auch auf anderem als in entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorgesehenem Weg erlangt werden. Darin sei ja der Bestand von Nachsichtsnormen, so auch jener des § 28 begründet. Seinem im gegenständlichen Verfahren modifizierten Nachsichtsansuchen entsprechend werde ihm gegenüber dem Gesetzeswortlaut des § 222 GewO 1973 und den davon erfaßten gewerblichen Tätigkeiten nur ein äußerst eingeschränkter Bereich, nämlich jener des a) Großhandels mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln aller Art, sowie des

b) Großhandels mit veterinärpharmazeutischen Spezialitäten, eingeschränkt auf Tierarzneimittel mit Futtermitteln als Trägerstoffen erfaßt. Sowohl von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Sektion Handel, sowie auch von einer Unterabteilung der Landessanitätsdirektion des Amtes der Salzburger Landesregierung lägen positive Stellungnahmen vor. Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 1989 sei seine Bestellung als neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gewerbeinhabers A-Verband X reg. Gen.m.b.H. für die Gewerbeberechtigung "Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur tierarzneilichen Verwendung bestimmt seien, insofern diese nicht ausschließlich den Apothekern vorbehalten sei, eingeschränkt auf die fabriksmäßige Erzeugung von veterinärpharmazeutischen Spezialitäten sowie Tierarzneimitteln als Trägerstoffe, wobei die Abgabe dieser Erzeugnisse auf Vorschreibung eines Tierarztes erfolgt", mit dem Standort X, genehmigt worden. In dem angefochtenen Bescheid gehe es nur mehr um den Großhandel derartiger Produkte. Bei ihm liege ein solcher Grad der Befähigung vor, der die Nachsicht auf den äußerst eingeschränkten Gewerbeumfang jedenfalls rechtfertige. Bei den nachgewiesenen Ausbildungen bzw. dem nachgewiesenen Ausbildungsstand und den nachgewiesenen praktischen Tätigkeiten lägen bei ihm sämtliche gewerberechtlich orientierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vor.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 ist - sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt - die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 - zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und Z. 1 a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen und Z. 2 keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.

Nach Abs. 5 dieses Paragraphen (i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) ist die Nachsicht gemäß Abs. 1 unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.

Diese Gesetzesstelle normiert somit als kumulatives Tatbestandserfordernis, es müsse vom Nachsichtswerber nach seinem Bildungsgang und seiner bisherigen Tätigkeit angenommen werden können, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, daß weiters dazu einer der beiden im Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b leg. cit. umschriebenen Ausnahmetatbestände erfüllt ist, und daß schließlich gemäß Abs. 1 Z. 2 leg. cit. keine Ausschlußgründe gemäß § 13 GewO 1973 vorliegen.

Wenn sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zur Begründung ihres Ausspruches unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränkte, daß nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schon der Mangel des Vorliegens von Ausnahmsgründen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 einer Nachsichtsgewährung entgegenstehe, so vermag der Verwaltungsgerichtshof in dieser Annahme keine rechtswidrige Gesetzesanwendung zu erblicken. Abgesehen davon, daß in diesem Zusammenhang in der Beschwerde - lediglich allgemein - das Vorliegen der erforderlichen Befähigung des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, und daß im übrigen ein Verweis auf das Berufungsvorbringen im Verwaltungsverfahren die erforderliche Dartuung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) nicht zu ersetzen vermöchte, kann nämlich auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung das Alter des nach den Bescheidfeststellungen im 36. Lebensjahr stehenden Beschwerdeführers weder für sich allein gesehen, noch auch im Zusammenhang mit den im Verwaltungsverfahren - im angefochtenen Bescheid dargestellten - geltend gemachten weiteren Gründen als Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Ausnahmegrundes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 angesehen werden, zumal insbesondere auch die zeitliche Inanspruchnahme ausschließlich durch die im Zusammenhang mit der Ablegung einer Prüfung über ein vom Beschwerdeführer offensichtlich von ihm als vertraut und beherrscht angesehenes Wissensgebiet in Betracht zu ziehenden Umstände bestimmt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/04/0251, in dem der Gerichtshof eine entsprechend vergleichbare Annahme der Behörde bei einem geltend gemachten Alter des Beschwerdeführers von 47 Jahren als nicht rechtswidrig ansah). Insofern aber der Beschwerdeführer unter Hinweis auf nach seinem Vorbringen ihm erteilte Nachsichten von Befähigungsnachweisen verweist, und in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Bindung der belangten Behörde an derartige rechtskräftige Bescheide vermeint, so ist darauf hinzuweisen, daß der Annahme einer derartigen Bindung schon insofern mangelnde Sachidentität entgegensteht, als sich ein stattgebender bescheidmäßiger Abspruch im Sinne des § 28 GewO 1973 ausschließlich auf ein bestimmtes vom Ansuchen erfaßtes Gewerbe bezieht, ohne darüber hinaus aber etwa in tatbestandsmäßiger Hinsicht Rechtswirkungen im Sinne einer behördlichen Bindung in Ansehung des Abspruches über nicht von diesem Ansuchen erfaßte Gewerbeberechtigungen zu entfalten. Daß es sich aber - wonach auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unwidersprochen seitens des Beschwerdeführers hingewiesen hatte - bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "weiteren" Nachsichtsbescheiden um solche in Ansehung verschiedener Gewerbe handelt, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens unter Bedachtnahme auf die im (gemeinsamen) Ansuchen vom 3. Dezember 1987 angeführten verschiedenen Gewerbeberechtigungen, zumal bei entgegenstehender Annahme - d.h. bei einem bereits rechtskräftig stattgebend entschiedenen identischen Sachbegehren - eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Hinsicht auf eine (neuerliche) positive bescheidmäßige Absprache nicht gegeben wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040221.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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