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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Durch die Regelung des Rechtsmittels der Vorstellung in §95 der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 (AGO 1982), LGBl. 8/1982, in der Fassung LGBl. 30/1982, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet worden (vgl. VfSlg. 10775/1986)Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem - im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen - Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 2. März 1987 wurde dem Bf. "gemäß den Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes LGBl. 144/1970, in der derzeit gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit der V des Gemeinderates vom 17.4.1986 für seine Ferienwohnung in Velden am Wörther See, J.F. Perkonigweg 3 für das Jahr 1986 eine pauschalierte Kurtaxe in der Höhe von S 1200,-- zur Zahlung vorgeschrieben."
Die Berufung des Bf. gegen diesen Bescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom 22. April 1987 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Gemeindevorstand).
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 22. Juni 1987 wurde die Berufung des Bf. vollinhaltlich abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Der Bescheid des Gemeindevorstandes enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr gegeben, wohl aber steht dem Berufungswerber gem. §95 der AGO das Recht zu, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides beim Amt der Kärntner Landesregierung die Vorstellung einzubringen. Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch beim Gemeindeamt einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten."
2. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörther See richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der der Bf. ausführt, daß nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr gegeben sei. Es stehe dem Bf. gemäß §95 der Abgabenordnung (richtig: §95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982) jedoch das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides beim Amt der Kärntner Landesregierung die Vorstellung einzubringen. Mit der Erschöpfung des ordentlichen Rechtsmittelzuges sei nach Auffassung des Bf. jedoch die Möglichkeit gegeben, innerhalb der sechswöchigen Frist nach Zustellung des bekämpften Bescheides die Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu ergreifen.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß §95 der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 (AGO 1982), LGBl. 8/1982, in der Fassung LGBl. 30/1982, kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der AGO 1982 ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet worden (vgl. VfGH 1. 3. 1986, B824/85).
Die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörther See erhobene Beschwerde ist daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B685.1987Dokumentnummer
JFT_10128993_87B00685_00