TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/29 90/14/0006

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115;
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

H gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 18. Oktober 1989, Zl. 211-3/87, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1985 und Festsetzung der Gewerbesteuer 1985:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im Instanzenzug u.a. über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften einer OHG und über die Festsetzung der Gewerbesteuer dieser Gesellschaft jeweils für 1985 entschieden. Bei diesen Entscheidungen kam die Berücksichtigung eines laufenden Gewinnes aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Liegenschaft zum Tragen. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der OHG.

Er wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes aufgefordert. Im Mängelbehebungsschriftsatz läßt sich nur ein Punkt (3.6) als Erfüllung dieses Auftrages deuten. Dieser lautet:

"Durch die unrichtige Feststellung der Einkommen- und Gewerbesteuer 1985 betreffend des bereits mit 1.8.1982 in mein Privatvermögen übernommenen Firmenvermögens erachte ich mich in meinen Rechten auf Steuerfreiheit verletzt."

Zur Begründung der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit, die sich mit dem Beschwerdepunkt in Zusammenhang bringen läßt, trägt der Beschwerdeführer vor, mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Jahre 1982 habe die OHG ihren Betrieb aufgegeben. Danach sei kein Gewerbebetrieb weitergeführt worden. Der Festsetzung von Einkommen- und Gewerbesteuer für spätere Zeiträume sei daher die Grundlage entzogen. Es hätte der begünstigte Steuersatz (§§ 24, 37 EStG 1972) angewendet, bzw. festgestellt werden müssen, daß Gewerbesteuer nicht festzusetzen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Zusammenhang mit den vorgetragenen Beschwerdegründen ist davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer nur durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung betreffend das Jahr 1985 und diesbezüglich nur durch die Feststellung von Einkünften der OHG aus Gewerbebetrieb und die Gewerbesteuerfestsetzung trotz bereits mehrerer Jahre vorher erfolgter Betriebsaufgabe in seinen Rechten verletzt erachtet, allenfalls durch die Nichtanwendung der Begünstigung aus § 37 EStG 1972 und der entsprechenden Gewerbesteuerfreiheit hinsichtlich des Ertrages aus einer Teilbetriebsveräußerung.

Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdepunkt betroffenen Teil dieses Bescheides wie folgt begründet:

"6. Steuerliche Beurteilung der Veräußerung der Liegenschaft ... in Villach

H (der Beschwerdeführer) hat im Verlauf des Berufungsverfahrens die Rechtsansicht, in der Veräußerung dieser Liegenschaft sei die Veräußerung eines Teilbetriebes zu erblicken, mit der Folge eines Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG, eines begünstigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 EStG bei der Einkommensteuer und der Nichtsteuerbarkeit bei der Gewerbesteuer, nicht mehr aufrechterhalten. Die Veräußerung dieser Liegenschaft zählt zum laufenden Gewinn.

Seiner, im Schriftsatz vom 4. August 1989 vorgebrachten Meinung, hinsichtlich der Veräußerung dieser Liegenschaft liege ein Sanierungsgewinn vor, weil das Gebäude zum Zwecke des Abwendens großer wirtschaftlicher Probleme veräußert worden sei - durch den Verkauf des Gebäudes habe eine Versteigerung gerade noch verhindert werden können -, ist entgegenzuhalten, daß dieser Sachverhalt allein schon deshalb nicht als Sanierungsgewinn nach § 36 EStG gewürdigt werden kann, weil es insoweit an einem Erlaß von Schulden zum Zweck der Sanierung mangelt.

Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen."

Der Beschwerdeführer behauptet, die Feststellung der belangten Behörde, er habe den Anspruch auf den begünstigten Steuersatz nicht mehr aufrechterhalten, sei aktenwidrig. Durch Nichterörterung des rechtserheblichen Sachverhaltes in dieser Frage und der Frage der Betriebsaufgabe 1982 sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Die belangte Behörde bestreitet diesen Vorwurf mit dem Hinweis auf den Vorhalt vom 7. Juli 1989 und die Reaktion des Beschwerdeführers hierauf in dem Schreiben seines Vertreters im Abgabenverfahren vom 4. August 1989.

Der Vorhalt der belangten Behörde lautete:

"6. Keine (Teil)betriebsveräußerung (1985) hinsichtlich der Liegenschaft ...:

Keine (steuerlich begünstigte) Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG und damit Gewerbesteuerpflicht des Gewinnes aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, kein Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG und kein begünstigter Einkommensteuersatz gemäß § 37 EStG ist bei einer sich über eine längere Zeit erstreckenden Liquidation bzw. bei aufrechter Existenz wenngleich in ihrer Tätigkeit gegenüber bisher eingeschränkten OHG gegeben.

Im vorliegenden Fall wurde der Verkauf der Handelsware mit der Eröffnung des Ausgleiches im Jahre 1982 eingestellt, die Rechtsform der OHG ist bis heute beibehalten und die Liegenschaften, bis auf die Liegenschaft ..., die im November 1984 verkauft wurde, vermietet. Solange die OHG existiert, gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 2 Z. 1 GewStG) und unterliegen ihre Gewinne der Gewerbesteuer (bei der geringsten gewerblichen Betätigung)."

Auf diesen Vorhalt hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter wie folgt geantwortet:

    "... Gegen die von Ihnen vorgebrachten Darstellungen sind

bis auf den Punkt 6. keine Einwände auszusprechen. Wir sind,

was diese Tz betrifft, der Meinung, daß hinsichtlich der

Veräußerung des ... ein Sanierungsgewinn deshalb vorliegt, weil

das Gebäude zum Zweck des Abwendens großer wirtschaftlicher Probleme veräußert wurde. Bekanntlich konnte eine Versteigerung durch den Verkauf des Gebäudes gerade noch verhindert werden. Wir ersuchen, diesen Sachverhalt als Sanierungsgewinn zu würdigen ..."

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß diese Äußerung des Beschwerdeführers zum Vorhalt nur dahin verstanden werden kann, daß er damit seine Behauptung hinsichtlich einer Betriebsaufgabe mit dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung im Jahre 1982 und sein Vorbringen zur Teilbetriebsveräußerung nicht mehr aufrechterhielt und nur mehr die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Sanierungsgewinnes geltend machte.

Die vom Beschwerdeführer behaupete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

Da sich, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, aus dem Verfahren zahlreiche Anhaltspunkte gegen eine Betriebsaufgabe 1982, für eine sich über eine längere Zeit erstreckende Liquidation und gegen eine Teilbetriebsveräußerung im Streitjahr ergaben, lag darin, daß sie den betreffenden Fragen nicht von Amts wegen weiter nachging, keine Rechtswidrigkeit, die der Beschwerdeführer, der zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet war, noch mit Erfolg gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen darf.

Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur einen Auszug aus einer Mitteilung des Kreditschutzverbandes von 1870 vorgelegt hat (siehe das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1987), in dem sich die (vom Beschwerdeführer nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte) Seite 4 nicht befand, auf der die Rede davon ist, daß der Betrieb "dann endgültig am 31.7.1982 eingestellt" worden sei. Jedoch befand sich in dem Auszug die Seite 6, auf der es heißt: "derzeit hat die Ausgleichsschuldnerin keinen Geschäftsbetrieb. H (der Beschwerdeführer) will den Betrieb aber auf alle Fälle fortführen"; dies durfte von der belangten Behörde ebenso als Indiz für ein bloßes Ruhen des Betriebes angesehen werden, wie die Tatsache, daß die OHG selbst in ihren Gewerbesteuererklärungen auch für die 1982 folgenden Jahre jeweils von ihrer Gewerbesteuerpflicht und damit von einem lebenden "Gewerbebetrieb" ausging (in der Erklärung für 1985 heißt es: "Ende der Gewerbesteuerpflicht 31.03.1985"), die OHG also wenigstens, wie es im Vorhalt hieß, der "geringsten" gewerblichen Betätigung nachging.

Einen Sachverhalt, aus dem eine Teilbetriebsveräußerung im Streitjahr durch Verkauf einer zum Betriebsvermögen gehörenden Liegenschaft verwirklicht worden sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Auf die Frage des Sanierungsgewinnes war im Hinblick auf den Beschwerdepunkt nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid daher im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140006.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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