TE Vwgh Beschluss 1990/5/29 90/04/0097

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Antrag des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/04/0141-14, gesetzten Frist.

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/04/0141, wurde dem Beschwerdeführer eine Äußerung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen derselben Frist eine Abschrift seiner den Gegenstand des Verfahrens bildenden Berufungsschrift vorzulegen und jenen Bescheid nach Datum, Geschäftszahl und erlassender Behörde zu bezeichnen, gegen den sich diese Berufung richtet. Dieser Beschluß wurde der vom Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigte bezeichneten A am 20. Dezember 1989 zugestellt.

Nunmehr stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ihm gesetzten Frist zu bewilligen und bringt dazu vor, die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989 sei von der Zustellbevollmächtigten dem Antragsteller nach X am 28. Dezember 1989 übermittelt worden, wo sie am 4. April 1989 eingetroffen sei. Der Antragsteller sei ohne Verschulden daran gehindert, seine Rechte wahrzunehmen. Er werde seit 25. August 1989 auf "Antrag der österreichischen Regierung" in X "gefangen gehalten" und könne deshalb die vom Gerichtshof begehrten Unterlagen nicht vorlegen, da er das Land nicht verlassen könne und sämtliche nach X mitgebrachten Akten von der Interpol beschlagnahmt worden seien. Aus dem Gedächtnis könne er keine Stellungnahme abgeben. Er ersuche daher dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und eine Frist zu setzen, bis er in der Lage sei, der Aufforderung nachzukommen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag zumindest durch sachverhaltsbezogene Hinweise glaubhaft zu machen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. April 1984, Zlen. 84/13/0011, 0020, und vom 22. Jänner 1987, Zlen. 86/16/0245, 0246).

Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgekommen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040097.X00

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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