TE Vwgh Beschluss 1990/5/29 89/04/0153

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §354 idF 1988/399;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 3. Juli 1989, Zl. IIa-21.621/1, betreffend Genehmigung eines Versuchsbetriebes gemäß § 354 GewO 1973 (mitbeteiligte Partei: A-Entsorgungsunternehmen KG in X,

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz erteilte mit Bescheid vom 3. Mai 1989 der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zum Zwecke der Führung eines Versuchsbetriebes eines Sondermüllzwischenlagers samt Faßlager, Waschplatz und Labor auf der Grundparzelle 1001/4 KG X im Sinne der im Bescheid angeführten Beschreibung und nach Maßgabe des eingereichten Projektes unter Einhaltung einer Reihe von Auflagen. In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst die Verfahrensergebnisse hinsichtlich der Frage der Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Betriebsanlage dargelegt und die dagegen erhobenen Einwendungen wiedergegeben. Sodann wird ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Gewerbebehörde sei nach eingehender Prüfung des Projektes und der abgegebenen Gutachten zur Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung eines Versuchsbetriebes gemäß § 354 Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 gegeben seien, da einerseits die Sicherheit der Anlage gewährleistet erscheine, andererseits aber noch weitere Erkenntnisse im anhängigen Ermittlungsverfahren im Rahmen des Betriebsanlagenverfahrens erforderlich seien. Es gelte jetzt vor allem Erfahrungen zu gewinnen, um in weiterer Folge einen optimalen Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannten Belange (Schutz der Nachbarn, Schutz des Grundwassers und dergleichen) zu gewährleisten. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen unter anderem des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 3. Juli 1989 als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Umfanges der zur Zwischenlagerung zugelassenen Sonderabfälle ab. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung der Rechtslage aus, die Erstbehörde habe ihre Entscheidung, einen Versuchsbetrieb zu genehmigen, damit begründet, daß bei der am 27. April 1989 durchgeführten Verhandlung die beigezogenen Sachverständigen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das eingereichte Projekt des Sondermüllzwischenlagers bei Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen erhoben hätten. Die Sachverständigen seien jedoch der Auffassung, daß noch zusätzliche Erkenntnisse im Rahmen eines Versuchsbetriebes gewonnen werden sollten, um gegebenenfalls weitere Auflagen im Genehmigungsbescheid festlegen zu können. In der Folge befaßt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in Erwiderung diesbezüglichen Berufungsvorbringens ausschließlich mit der Frage der Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Betriebsanlage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Genehmigung des Versuchsbetriebes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bekämpft der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes die die Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Betriebsanlage betreffenden Feststellungen und die diesbezügliche Rechtsansicht der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Parteistellung zukam.

Gemäß § 354 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung nach der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, kann die Behörde, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Versuchsbetriebes) genehmigen.

Die Bestimmungen hinsichtlich Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind in der Gewerbeordnung 1973 im IV. Hauptstück unter Punkt 2 (§§ 353 bis 359 b) zusammengefaßt, wobei die Frage der Parteistellung der Nachbarn in § 356 Abs. 3 und 4 leg. cit. geregelt ist. Zufolge der in Abs. 3 dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweisung auf deren Abs. 1 steht Nachbarn in Genehmigungsverfahren, welche auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eingeleitet wurden unter den in Abs. 3 näher geregelten Voraussetzungen Parteistellung zu. Nach § 356 Abs. 4 leg. cit. haben Nachbarn ferner Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid oder Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4).

Zu keinem dieser im Gesetz taxativ aufgezählten Fälle zählt das in § 354 leg. cit. geregelte Verfahren. Es ist daher schon auf Grund der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang davon auszugehen, daß im Verfahren nach § 354 GewO 1973 den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt.

Kam dem Beschwerdeführer dementsprechend aber in dem in Rede stehenden, die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1973 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zu, so kann er durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei ein derartiger Versuchsbetrieb bewilligt wurde, in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein. Da eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10179/A), mangelt es dem Beschwerdeführer somit an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Seine Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöfffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Wien, am 29. Mai 1990

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040153.X00

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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