TE Vwgh Beschluss 1990/5/29 90/04/0060

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §354 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 23. Jänner 1990, Zl. Gew-419/3/89, betreffend Genehmigung eines Versuchsbetriebes gemäß § 354 GewO 1973 (mitbeteiligte Partei: A in X)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. Jänner 1990 wurde dem Mitbeteiligten über sein Ansuchen vom 20. Februar 1989 ein Versuchsbetrieb für seine gesamte Sägewerksanlage in X bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens erster Instanz genehmigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 354 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung nach der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, kann die Behörde, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Versuchsbetriebes) genehmigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0153, ausgeführt hat, zählt das in § 354 GewO 1973 geregelte Verfahren nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmungen der §§ 356 Abs. 3 und 4 leg. cit. Nachbarn Parteistellung eingeräumt ist, weshalb davon auszugehen ist, daß im Verfahren nach § 354 leg. cit. den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt.

Kam dem Beschwerdeführer dementsprechend aber in dem in Rede stehenden, die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1973 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zu, so kann er durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei ein derartiger Versuchsbetrieb bewilligt wurde, in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein.

Da eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10179/A), mangelt es dem Beschwerdeführer somit an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040060.X00

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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