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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §359a Z5;Betreff
1. A, 2. B und 3. C gegen 1. das "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" und 2. das "Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk" in Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 1987, mit welchem die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage erteilt worden war, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Bisher habe weder "die Behörde zweiter Instanz über die Berufung entschieden" noch habe "die Behörde erster Instanz einen Ersatzbescheid erlassen".
Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nach § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach der Anordnung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf deren schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Gemäß § 359a Z. 5 GewO 1973 geht, wenn es sich um Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81) handelt, in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Es steht den Beschwerdeführern zu, die in der Beschwerde behauptete Säumnis der Zweitbehörde durch Erhebung eines an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichteten Devolutionsantrages geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hingegen ist zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde nicht zuständig, wenn nicht Säumnis der obersten Behörde im Sinne des § 27 VwGG, sondern, wie im vorliegenden Fall, lediglich die Säumnis einer Behörde, der nicht die Stellung einer obersten Behörde im Sinne des § 27 VwGG zukommt, geltend gemacht wird.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040062.X00Im RIS seit
29.05.1990