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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 3. August 1989, Zl. MA 63-A 27/88/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien
- Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk - vom 19. September 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 19. Jänner 1988 bis zum 9. Juni 1988 in Wien III, den Kleinhandel mit Videogeräten, Fernsehgeräten und Steroanlagen ausgeübt zu haben, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 verletzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Diese Berufung langte laut Eingangsstampiglie am 3. November 1988 bei der Erstbehörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. August 1989 wurde das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Zeit vom 19. Jänner 1988 bis 8. Juni 1988 behoben und das Verfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt; hinsichtlich des 9. Juni 1988 wurde das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges bestätigt sowie die Strafe neu bemessen.
Die Zustellverfügung lautet wie folgt:
"1) Herrn N, z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. X, Y-Gasse 9, 1180 Wien."
2) Das Magistratische Bezirksamt für den 3. Bezirk zur Veranlassung der Zustellung der Ausfertigung Nr. 1 gegen Zustellnachweis und weiteren Verfügung (mit Akt)".
Aus dem im Akt der Erstbehörde erliegenden Rückschein ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer z. H. seines Vertreters am 14. November 1989 zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "nicht der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/74, schuldig erkannt und damit zusammenhängend zu einer Geldstrafe von 1.100,-- S verurteilt zu werden".
Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984) gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall eines Privatanklagedeliktes - einzustellen.
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Slg. N. F. Nr. 11.790/A u.a.). Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen (vgl. das hg. Erkenntis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, u.a.).
Da gegenständlich die Berufung am 3. November 1988 bei der Erstbehörde einlangte, endete die einjährige Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 mit Ablauf des 3. November 1989. Wie sich aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein eindeutig ergibt, wurde der mit 3. August 1989 datierte angefochtene Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer z.Hd. seines Vertreters am 14. November 1989 zugestellt, somit erst nach Ablauf der genannten Jahresfrist erlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei Kostenersatz nur im Rahmen des gestellten Begehrens zuzusprechen war. (Eine Anwendung des Art. III Abs. 2 der vorzitierten Pauschalierungsverordnung kam nicht in Betracht, weil die Beschwerde nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurde.) Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (der angefochtene Bescheid war nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040271.X00Im RIS seit
29.05.1990