TE Vfgh Erkenntnis 1987/10/9 B778/86, B800/86, B801/86, B802/86

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Veröffentlicht am 09.10.1987
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art4 Abs2
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art11 Abs1 Z4
StVO 1960 §§94 ff
Abkommen vom 14.9.1955, BGBl 241/1957, zwischen der Republik Österreich und der BRD betreffend Erleichterungen im Straßendurchgangsverkehr
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21.3.1986, betreffend ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf einem Teilstück der Loferer Straße B 312
StVO 1960 §43 Abs2 litb
StVO 1960 §94a Abs1
StVO 1960 §94e

Leitsatz

Verordnung der Tir. Landesregierung vom 21.3.1986 betreffend ein Nachtfahrverbot für LKW über 7,5 t; Beschwerden gegen Ausnahmebewilligungen der Tir. Landesregierung; zu den Kompetenztatbeständen "Straßenpolizei" und "Kraftfahrwesen"; ausschließlich zur Sicherung der Nachtruhe erlassene V - Zugehörigkeit zum Kompetenztatbestand Straßenpolizei; gesetzliche Deckung der V in der straßenpolizeilichen Vorschrift des §43 Abs2 litb; Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung dieser V; kein Widerspruch zu Art4 Abs2 B-VG (Verbot der Errichtung von Zwischenzollinien oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen); kein Überschreiten des Beurteilungsspielraumes, wenn Interessen der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs ua. am Lärmschutz der Vorrang vor den Interessen nichtanliegender Wirtschaftstreibender eingeräumt wurde; keine Rechtsverletzung

Spruch

Die Bf. ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Tiroler Landesregierung hat am 21. März 1986 auf der Loferer Straße B 312 von km 0,00 in Kirchbichl bis km 49,63 in Waidring zur Fernhaltung von Lärmbelästigungen durch den Schwerverkehr in der Nacht zum Schutz der Bevölkerung ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t für die Zeit von jeweils 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr unter Berufung auf §§43 Abs2 litb und 94a StVO 1960 verordnet. Ausgenommen von diesem Verbot wurden Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste. Diese V wurde gemäß §44 Abs1 StVO 1960 am 7. April 1986 durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z7a 2. Bild StVO 1960 mit der Gewichtsangabe 7,5 t samt Zusatztafeln mit dem Wortlaut "22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, ausgenommen Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste" kundgemacht.

2. Auf Antrag der bf. Gesellschaft hat die Tiroler Landesregierung mit vier Bescheiden vom 2. April 1986 gemäß §45 Abs2 StVO 1960 Ausnahmebewilligungen von dem angeführten Fahrverbot, jeweils befristet bis 7. Juli 1986, für vier im Eigentum der bf. Gesellschaft stehende Kraftfahrzeuge erteilt. Die ausschließlich gegen die Befristung dieser Bewilligungen gerichtete Verfassungsgerichtshofbeschwerde hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1986, B429-432/86 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Bekämpfung von belastenden Nebenbestimmungen eines Bescheides, die mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden, sei nicht zulässig.

3. Mit vier Bescheiden vom 7. Juli 1986 (zugestellt am 8. Juli 1986) hat die Tiroler Landesregierung ihre Bescheide vom 2. April 1986 "gemäß §68 Abs2 AVG" dahin abgeändert, daß die Gültigkeit der Bewilligungen jeweils bis zum 7. April 1987 verlängert wurde.

4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf. erachtet sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie durch Anwendung einer gesetzwidrigen V (der oben unter Pkt. I. 1. angeführten Verordnung) in ihren Rechten verletzt. Sie macht überdies die Verletzung der Einheit des Wirtschaftsgebietes durch Verkehrsbeschränkungen geltend. Die Bf. beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH und regt an, die oben näher bezeichnete

V der Tiroler Landesregierung von Amts wegen zu prüfen.

5. Die Tiroler Landesregierung hat in einer Gegenschrift die Gesetzmäßigkeit der V und die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verteidigt.

II. Die bf. Gesellschaft erachtet sich in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter deswegen verletzt, weil - so ist ihr Vorbringen auszulegen - die angefochtenen Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden. Die Landesregierung ist nach Ansicht der Bf. zur Erlassung dieser Bescheide deswegen unzuständig, weil es sich im gegebenen Fall nicht um eine Angelegenheit der Straßenpolizei, sondern der Straßenangelegenheiten (ohne Straßenpolizei), allenfalls des Kraftfahrwesens handle, damit jedenfalls um eine Materie, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes falle. Aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen das im Art4 B-VG festgelegte Verbot der Errichtung von Zwischenzollinien und sonstigen Verkehrsbeschränkungen innerhalb des Bundes sei die von der Landesregierung bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendete V der Landesregierung vom 21. März 1986 gesetzwidrig.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der VfGH geht davon aus, daß die angefochtenen Bescheide nicht eine bloße Verlängerung der Geltungsdauer der seinerzeit erteilten Bewilligungen darstellen, sondern neuerliche (abermals befristete) Bewilligungen enthalten. Damit steht fest, daß (auch) die V der Tiroler Landesregierung vom 21. März 1986 über Verkehrsbeschränkungen auf der Loferer Straße B 312 bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet wurde.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 9696/1983), im gegebenen Fall also etwa dann, wenn zur Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht die Landesregierung, sondern eine andere Behörde sachlich zuständig war.

2. Die unter I. 1. erwähnte V wurde unter Berufung auf die §§43 Abs2 litb und 94a StVO 1960 erlassen. §43 Abs2 litb StVO 1960 lautete (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der 14. StVO-Novelle):

"(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere von Lärm- und Geruchsbelästigungen, hat die Behörde, wenn es zum Schutz der Bevölkerung oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch V zu bestimmen, daß

...

b) Straßen oder Straßenteile dauernd oder zeitweise mit allen Fahrzeugen oder mit bestimmten Fahrzeugarten oder mit bestimmten Ladungen nicht befahren werden dürfen."

Nach §94e StVO 1960 - einer Bestimmung, die im Art11 Abs3 B-VG ihre verfassungsrechtliche Grundlage hat - steht die Erlassung von Verordnungen, soweit sie nicht vom Bundesminister für Verkehr (nunmehr: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) zu erlassen sind, den Ländern zu. Aus §94a Abs1 erster Satz StVO 1960 ergibt sich, daß die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen der hier in Rede stehenden Art der Landesregierung zukommt, weil hiefür weder der Bundesminister für Verkehr (nunmehr: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach §94 Z1 StVO 1960 noch die Bezirksverwaltungsbehörde nach §94b litb StVO 1960 noch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nach §94d Z4 StVO 1960 zuständig ist. Die StVO 1960 enthält keine Bestimmung, die die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung derartiger Verordnungen begründet.

Bei der Erlassung der StVO 1960 stützte sich der Gesetzgeber, wie insbesondere aus den Vorschriften über die Behördenzuständigkeit (XII. Abschnitt) und aus der Vollzugsklausel (§105) deutlich wird, auf den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" (Art11 Abs1 Z4 B-VG idF des BVG BGBl. 148/1960). In diesen Angelegenheiten ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Daß gegen die Verfasssungsmäßigkeit der StVO 1960 unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung keine Bedenken bestehen, hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 4161/1962 (S 101) ausdrücklich ausgesprochen (im gleichen Sinn VfSlg. 4381/1963).

3.a) Nach der Rechtsprechung des VfGH fallen unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" Regelungen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen (verkehrssichernde Maßnahmen; VfSlg. 4381/1963, 4605/1963, 6089/1969, 6880/1972); insbesondere auch Vorschriften, die die Erfordernisse der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherung betreffen, denen die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit den Verkehr regelnden und sichernden Einrichtungen entsprechen müssen (VfSlg. 4349/1963, 5951/1969). Dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" sind ferner Regelungen zu unterstellen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind (VfSlg. 4243/1962, 8013/1977 und 8035/1977). Vorschriften, die dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren dienen, die von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren, sind straßenpolizeilicher Natur (VfSlg. 8035/1977, S 264).

b) Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" umfaßt alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen (VfSlg. 2977/1956). Dazu gehören die nach der Eigenart des Kraftfahrzeuges notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen (VfSlg. 2977/1956, 3924/1961, 4180/1962, 4243/1962, 4381/1963, 8035/1977), ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb (VfSlg. 2977/1956, 4180/1962, 4243/1962). Der Kompetenztatbestand umfaßt alles, was sich auf die Ausstattung und den Betrieb von (Kraft-)Fahrzeugen sowie auf den Verkehr von (Kraft-)Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht (VfSlg. 8035/1977). Die Zuordnung einer Regelung zum Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch sie unter anderem auch die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer gewährleistet werden soll (VfSlg. 8035/1977, S 261, 264). Für die Zuordnung einer Regelung zum "Kraftfahrwesen" kommt es darauf an, daß die zu bekämpfenden Gefahren nicht von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren, sondern spezifisch von (bestimmten) Kraftfahrzeugen (VfSlg. 8035/1977, S 264). In dem zuletzt erwähnten Erkenntnis (S 265) ordnete der VfGH - allerdings bloß einen untergeordneten Teil eines dem Kraftfahrwesen zuzuordnenden Normenkomplexes bildende Regelungen über das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren, dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" zu, weil es sich nicht um eine Vorschrift handle, die sich aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer ergebe und daher der "Straßenpolizei" zu unterstellen wäre, sondern weil diese Halteund Parkverbote der Abwehr von Gefahren dienten, die sich spezifisch daraus ergäben, daß gefährliche Güter mit Kraftfahrzeugen transportiert werden. Dazu komme, daß diese Gefahren durchaus nicht bloß anderen Verkehrsteilnehmern, sondern auch anderen Personen (etwa den Bewohnern umliegender Häuser) oder auch der Natur (etwa den angrenzenden Gewässern) drohten.

c) Die eingangs näher bezeichnete V der Tiroler Landesregierung wurde nicht im Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer (siehe dazu VfSlg. 8035/1977) erlassen. Einziger Grund für die Erlassung der V war nach dem Inhalt der einschlägigen Akten die Sicherung der Nachtruhe der an der Loferer Straße wohnenden Bevölkerung einschließlich der sich dort aufhaltenden Gäste.

Die gegenständliche V wurde, wie bereits erwähnt, unter ausdrücklicher Berufung auf §43 Abs2 litb StVO 1960 erlassen. Sie findet im Wortlaut dieser Vorschrift, welche die Behörde unter anderem verpflichtet, zur Fernhaltung von Lärmbelästigungen, wenn es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, durch V zu bestimmen, daß Straßenteile mit bestimmten Fahrzeugarten nicht befahren werden dürfen, ihre inhaltliche Deckung.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 8984/1980 (S 397) den Wortlaut des §43 Abs2 StVO 1960 dahin gedeutet, "daß die dort genannten Gefahren und Belästigungen jene des Straßenverkehrs" sind. Der Umstand, daß die Belästigungen, deren Hintanhaltung das zeitlich begrenzte Fahrverbot dienen soll, durch den Straßenverkehr hervorgerufen werden, erlaubt es, eine das Verkehrsgeschehen regelnde Norm - wie sie im gegebenen Fall vorliegt - auch dann (noch) als eine dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zugehörige Vorschrift anzusehen, wenn ihr Zweck nicht in der Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, sondern im Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen durch Verkehrslärm liegt. So hat etwa auch Funk (Verfassungsrechtliche Fragen der Bundeszuständigkeit zur Abwehr gefährlicher Umweltbelastungen, Schriftenreihe der Bundeswirtschaftskammer, Heft 51, Wien 1984, S 21) die Auffassung vertreten, daß es im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" zwar in erster Linie um Bestimmungen gehe, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs erlassen werden, daß aber daneben auch solche Regelungen zur Straßenpolizei gehören, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zum Zweck der Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer Personen oder anderer Schutzgüter als der Verkehrssicherheit betreffen (Beispiele: Hupverbote zur Vermeidung von Lärmbelästigungen, Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Nachtruhe).

Auch im Erkenntnis VfSlg. 8086/1977 hat der VfGH freilich ohne sich mit der Kompetenzfrage ausdrücklich auseinanderzusetzen - gegen die zum Schutz der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs vor Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Geruch und Lärm, unter Berufung auf §43 Abs2 litb StVO 1960 erfolgte Erlassung eines (zeitlich nicht begrenzten) Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 5 t auf einem Teilstück der Brenner Bundesstraße durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine kompetenzrechtlichen Bedenken geäußert. Zwar ist eine Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung von Verordnungen sowohl auf Grund kraftfahrrechtlicher als auch auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften zuständig, im gegebenen Fall war jedoch ein im Instanzenzug ergangener, unter anderem auf die StVO 1960 sich berufender Bescheid der Landesregierung (und nicht etwa des Landeshauptmannes) beim VfGH bekämpft worden. Wenngleich das Fahrverbot auf der Brenner Bundesstraße zweifellos auch der Verkehrssicherheit diente, wurde es doch in erster Linie nicht im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, sondern zur Wahrung der "Interessen der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs an der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Lärm" (VfSlg. 8086/1977, S 436 f.) erlassen.

Den Umstand, daß das Fahrverbot nur eine bestimmte "Fahrzeugart", nämlich Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 5 t betraf, erachtete der VfGH nicht als Hindernis, §43 Abs2 litb StVO 1960 als eine taugliche Grundlage für die Erlassung eines solchen Fahrverbotes anzusehen und damit diese Maßnahme unausgesprochen als straßenpolizeiliche - und nicht als kraftfahrrechtliche - zu werten. Insbesondere hatte der VfGH keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Art der Eingrenzung der normierten Verkehrsbeschränkungen. Er führte in diesem Zusammenhang aus (VfSlg. 8086/1977, S 437):

"Nach §43 Abs2 litb StVO ist es unter anderem gestattet, das Befahren einer Straße mit bestimmten Fahrzeugarten zu verbieten. Mit dem Wort 'Fahrzeugart' verweist das Gesetz nicht auf bestimmte Kategorien des Kraftfahrrechtes, sondern stellt vielmehr klar, daß das Verbot die Fahrzeuge gattungsmäßig umschreiben muß und nicht individuell bestimmen darf. In diesem Sinn sind auch Fahrzeuge mit über 5 t Gesamtgewicht (entgegen der Auffassung von Lukas, ZVR 1977, 5 f.) eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen."

Bei dem in Rede stehenden zeitlich begrenzten Fahrverbot geht es generell um den Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen durch Verkehrslärm. Die Erregung solchen Lärms ist - anders als das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern (VfSlg. 8035/1977, S 265) - nicht eine Besonderheit, die nur Kraftfahrzeugen im allgemeinen oder nur einer bestimmten Gruppe von Kraftfahrzeugen - Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - eigen ist. Die Normierung des Fahrverbotes bezieht sich somit im gegebenen Regelungszusammenhang nicht in erster Linie auf Merkmale, die für Kraftfahrzeuge schlechthin oder solche einer bestimmten Art typisch sind. Eine Vorschrift dieses Inhaltes ist demnach als eine straßenpolizeiliche Vorschrift anzusehen, mag sie auch in der Nähe der - nur schwer zu ziehenden (siehe Öhlinger, Zur Kompetenzlage auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, ZVR 1978, S 321 ff., hier insbesondere S 326 f.) - Grenze zum Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" liegen.

§43 Abs2 litb StVO 1960 ist nach dem Dargelegten eine straßenpolizeiliche Vorschrift. Dies gilt auch für die in ihrer Durchführung erlassene V der Tiroler Landesregierung vom 21. März 1986.

Da in den Angelegenheiten der Straßenpolizei nur die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung aber Landessache ist, steht es mit der Kompetenzlage im Einklang, daß die in Rede stehende V, gestützt auf §94a StVO 1960, von der Landesregierung (und nicht vom Landeshauptmann) erlassen wurde.

d) Die Zuordnung der gegenständlichen V der Tiroler Landesregierung und ihrer gesetzlichen Grundlage (§43 Abs2 litb StVO 1960) zum Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" läßt es - entgegen der Auffassung der Bf. - auch nicht zu, diese Vorschrift der Materie "Straßenwesen" (ohne Straßenpolizei) zu unterstellen. Die Zuordnung zu dieser Materie hätte zur Folge, daß die Erlassung der V, da diese sich auf eine Bundesstraße bezieht, nach Art10 Abs1 Z9 B-VG ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch BG als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") in die Zuständigkeit des Bundes fiele, die Landesregierung zur Erlassung einer solchen V mithin nicht zuständig wäre. Zur Materie "Straßenwesen" (ohne Straßenpolizei) gehören unter dem Aspekt eines zeitlich begrenzten Fahrverbotes insbesondere "die Festsetzung und Feststellung des Inhaltes und des Umfanges sowie die Sicherung des Gemeingebrauches an den Straßen im Hinblick auf den Straßenzustand" (VfSlg. 4605/1963). Nun liegt in dem hier in Rede stehenden Fahrverbot zwar eine Beschränkung des Gemeingebrauches, doch ist diese kompetenzrechtlich deswegen nicht dem "Straßenwesen" (ohne Straßenpolizei) zu unterstellen, weil sie nicht im Hinblick auf den Straßenzustand festgelegt wurde.

4. Die Bf. erachtet die V der Tiroler

Landesregierung vom 21. März 1986 auch aus dem Grund für rechtswidrig, weil sie gegen das verfassungsgesetzliche Verbot der Errichtung von Zwischenzollinien oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen (Art4 Abs2 B-VG) verstoße. Auch dieser Vorwurf ist nicht begründet. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 8086/1977 unter Berufung auf sein Vorerkenntnis VfSlg. 4243/1963 (dieses betraf das Wochenend-Fahrverbot für Lastkraftwagen) die Auffassung vertreten, daß eine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines zeitlich begrenzten Fahrverbotes nicht gegen Art4 Abs2 B-VG verstoße. Nach der im Erkenntnis VfSlg. 8086/1977 vertretenen Rechtsansicht erfaßt das Verbot nach Art4 Abs2 B-VG "nur solche Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren, die die Einheit des Bundesgebietes als Währungs-, Wirtschafts- oder Zollgebiet beschränken (VfSlg. 4649/1964 und 4940/1965). Von einer solchen Beschränkung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Rede sein, weil sie nur den Verkehr mit bestimmten Fahrzeugen auf einer bestimmten Strecke betrifft und der Verkehr von und nach dem betroffenen Gebiet von der Beschränkung zudem noch ausgenommen ist ...". Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, weil das Fahrverbot nur Lastkraftfahrzeuge einer bestimmten Art betrifft und nur auf einem Teilstück einer bestimmten Straße und zudem nur während der Nachtstunden besteht.

Unter diesem Gesichtspunkt kann es auf die - in der Beschwerde ausführlich dargelegten - faktischen Auswirkungen der V vom 21. März 1986 auf den Betrieb der bf. Gesellschaft nicht ankommen. Damit ist auch den (weiteren) Bedenken der bf. Gesellschaft gegen die Zuständigkeit der Landesregierung entgegnet.

5. Die Behauptung der Bf., die von ihr beanstandete

V sei auch aufgrund der im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten-Füssen über österreichisches Gebiet, BGBl. 241/1957 eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung verfassungswidrig, ist vom Ansatz her schon deshalb verfehlt, weil in diesem Abkommen für den Verkehr zwischen Salzburg und Lofer (nur) die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber die Republik Österreich eine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen ist.

6. Schließlich meint die Bf., die Tiroler Landesregierung hätte bei der ihr obliegenden Interessenabwägung berücksichtigen müssen, daß mit der teilweisen Sperre dieser wichtigen West-Ost-Verbindung für den Schwerverkehr die täglichen Einsatzzeiten der LKW um bis zu einem Drittel beschränkt würden, Transportkosten bis zu 30 % steigen und Wettbewerbsverzerrungen eintreten würden, ebenso durch den aufgrund der V verstärkten LKW-Verkehr untertags Stauungen, Streßsituationen und vermehrte Unfälle. Die Landesregierung hätte dabei zum Schluß kommen müssen, daß dem Interesse an der Aufrechterhaltung dieser wichtigen Straßenverbindung auch in den Nachtstunden für den Schwerverkehr Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der unmittelbar an der B 312 anrainenden Bewohner von 980 Haushalten zukomme.

Die Tiroler Landesregierung hat - wie den Verordnungsakten zu entnehmen ist - vor Erlassung der V vom 21. März 1986 ein umfangreiches Anhörungs- und Ermittlungsverfahren durchgeführt und sodann eine Interessenabwägung vorgenommen. Die Landesregierung hat hiebei auf die Besonderheit des starken Durchzugsverkehres vor allem durch Lastkraftfahrzeuge auf der B 312 in der Nacht Bedacht genommen und ist dabei auch davon ausgegangen, daß das Fahrverbot nicht lediglich zu einer Verlegung der Gefährdung oder Belästigung auf andere gleichartige Straßenzüge und damit auf einen anderen Personenkreis als die Benützer und Anrainer der B 312 führen würde (vgl. VfSlg. 8984/1980, S 400). Die Tiroler Landesregierung hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie den Interessen der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs an der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm, den Vorrang vor den Interessen der nichtanliegenden Wirtschaftstreibenden an einer ungestörten Benützung der B 312 eingeräumt hat (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 8086/1977, S 436 f.).

Die Bf. ist somit auch diesbezüglich mit ihrem Vorbringen nicht im Recht.

7. Zum Vorwurf der Bf., die Befristung der angefochtenen Bescheide bis 7. Juli 1986 sei unzulässig, weil §45 Abs3 StVO die Befristung einer Ausnahmebewilligung nur für den Fall vorsehe, daß dies die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, genügt der Hinweis, daß selbst dann, wenn diese Auslegung des Gesetzes zutreffen sollte, die von der Behörde vorgenommene Befristung keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler darstellen würde.

8. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Bf. durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Diese Entscheidung konnte, da die Voraussetzungen des §19 Abs4 erster Satz VerfGG gegeben sind, in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Straßenpolizei, Kompetenz Bund - Länder Straßenpolizei, Kompetenz Bund - Länder Kraftfahrwesen, Kraftfahrrecht, Kompetenz Bund - Länder Straßenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B778.1986

Dokumentnummer

JFT_10128991_86B00778_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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