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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 28. September 1989, Zl. 110-2/88, über den Antrag, wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG setzt begrifflich voraus, daß eine Frist versäumt wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 664). Die belangte Behörde, welcher der vorliegende Antrag zur Stellungnahme übermittelt worden war, legte jedoch in dieser Stellungnahme unter Vorlage einer Ausfertigung der dem Vertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht überzeugend dar, daß der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht versäumte; der angefochtene Bescheid, der zu Unrecht an den Beschwerdeführer selbst adressiert worden sei, wäre seinem zustellungsbevollmächtigen Vertreter tatsächlich erst am 16. November 1989 zugekommen; auf diesen Tag bezogen wäre die Beschwerde rechtzeitig eingebracht.
Da nach dieser vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Auffassung die Beschwerdefrist nicht veräumt wurde, war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Über die Beschwerde wird unter einem das Vorverfahren eingeleitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140297.X00Im RIS seit
29.05.1990