TE Vfgh Erkenntnis 1987/10/9 G75/87

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Veröffentlicht am 09.10.1987
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
PostG §9 bis §11
PostG §9 ff
PostG §10

Leitsatz

Wenn Monopole und Regale schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erwerbsfreiheit (1867) existiert haben, sind sie als im öffenlichen Interesse gelegene Einschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuerkennen; an sich Unbedenklichkeit des Beförderungsvorbehaltes; Ausweitung des Beförderungsvorbehaltes auf nicht individualisierte schriftliche Mitteilungen und nicht periodisch erscheinende Druckschriften - an sich zulässige intrasystematische Fortentwicklung des Postvorbehalts unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses; Beschränkung der Erwerbsfreiheit so lange sachlich gerechtfertigt, als die Post die Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen imstande ist; Beförderungsvorbehalt für Beförderungsleistungen, für die keine Beförderungspflicht der Post besteht, sowie für Beförderungsleistungen, die von der Post nicht erbracht werden können - nicht mehr adäquate und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Erwerbsfreieheit; Aufhebung der Worte "wiederkehrend erscheinde" in §10 PostG

Spruch

1. Die Worte "wiederkehrend erscheinende" in §10 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. beschlossen:

2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH ist - zu B29/86 - ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anhängig, mit dem gegen den Bf. des Anlaßverfahrens eine Ermahnung ausgesprochen worden war, weil er als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. die gleichzeitige Verteilung von Werbeprospekten mehrerer Auftraggeber im November 1981 und im Jänner 1982 besorgt habe, was aber gemäß §9 PostG der Post vorbehalten sei.

2.a) Aus Anlaß dieses Verfahrens leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§9 bis 11 des Postgesetzes, BGBl. 58/1957, ein.

b) Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der §§9 und 10 PostG konstituieren einen sogenannten "Beförderungsvorbehalt" für die Post, mit dem die in §11 PostG normierte Verpflichtung korrespondiert, Sendungen, die dem Beförderungsvorbehalt unterliegen, ausschließlich durch die Post befördern zu lassen (sogenannte "Postpflicht").

Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"§9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes

Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem BG anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses BG jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.

§10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt

Vom Beförderungsvorbehalt sind wiederkehrend erscheinende Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.

§11. Postpflicht

Jedermann ist verpflichtet, Sendungen, deren Beförderung der Post vorbehalten ist, ausschließlich durch die Post befördern zu lassen. Außer der Post ist es niemandem gestattet, solche Sendungen zu befördern."

3.a) Der VfGH äußerte im Einleitungsbeschluß das Bedenken, daß der relativ weite Beförderungsvorbehalt für die Post, wie ihn die §§9 und 10 PostG normieren, sowie die mit ihm korrespondierende Postpflicht (§11 PostG) mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit (Art6 Abs1 letzter Fall StGG) in Widerspruch stehen und begründete diese Auffassung folgendermaßen:

"a) Schon im Postgesetz 1837, das bis zum 30. Juni 1957 in Geltung stand, war ein sogenannter Postzwang vorgesehen. Dieser erstreckte sich, soweit eine Postbeförderung durchgeführt wurde, hinsichtlich der Sachbeförderung mit bestimmten Ausnahmen auf die Beförderung von Briefen, worunter man für eine oder einzelne Personen bestimmte, individuell gehaltene schriftliche Mitteilungen oder Nachrichten verstand (Köstler, Grundbegriffe des Postrechtes, ZÖR 1948, 89), sowie in eingeschränktem Umfang auch für periodische Schriften (§7 iVm §12 PostG 1837). Drucksachen, Geldbriefe oder Pakete unterlagen nur dann dem Postzwang, wenn sie eine Nachricht an bestimmte abwesende Personen enthielten (vgl. Köstler, ebenda). Ebenfalls nicht unter den Beförderungsvorbehalt fielen gemäß §7 PostG 1837 nicht periodisch erscheinende, nicht individualisierte Mitteilungen. Auch hinsichtlich der Briefe war der Beförderungsvorbehalt zum Teil durchbrochen, so etwa für unverschlossene oder durch Boten oder Dienstmännerinstitute beförderte Briefe, soweit sie nicht für mehrere Personen (Absender oder Adressaten) gesammelt wurden (Köstler, 92ff).

b) Der VfGH geht davon aus, daß die Einrichtung des Beförderungsvorbehalts für die Post eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung darstellt, die nach der Judikatur des VfGH nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse gefordert und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (vgl. VfSlg. 10386/1985). Er geht weiters davon aus, daß diese Beschränkung der Erwerbsfreiheit in dem durch das Postgesetz 1837 vorgesehenen, schon im Zeitpunkt der Erlassung und des Wirksamwerdens des Art6 StGG 1867 vorhandenen Umfang, soweit sie sich auf die Postbeförderung von Briefen bezog, seit jeher als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wurde und bezweifelt nicht, daß dieser Kernbereich des Beförderungsvorbehalts der Post jedenfalls so lange sachlich gerechtfertigt ist, als die Post die ihr vorbehaltenen Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu leisten imstande ist. Der Verfassungsgesetzgeber, der das die Erwerbsfreiheit beschränkende Beförderungsmonopol der Post in der damals gegebenen Ausprägung normativer Gestaltung und faktischer Realisierung vorgefunden hat, scheint diese Regelung akzeptiert zu haben, und zwar auch hinsichtlich ihres Spannungsverhältnisses zur Erwerbsfreiheit. Der VfGH hält daher die dieses Grundrecht beschränkenden Regelungen über den Beförderungsvorbehalt der Post insofern nicht für bedenklich. Er ist weiters - zumindest vorläufig - der Auffassung, daß auch eine Fortentwicklung des Umfangs des Postvorbehalts aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig ist, soweit dadurch der Wesensgehalt des Grundrechts der Erwerbsfreiheit, der Gleichheitsgrundsatz und andere verfassungsrechtliche Schranken nicht verletzt werden.

Es scheint jedoch, als ob die Ausgestaltung und Erweiterung des Beförderungsvorbehalts und der mit ihm korrespondierenden Postpflicht durch das Postgesetz 1957 diese Grenzen überschritten hätte. Der Beförderungsvorbehalt zugunsten der Post dürfte nicht nur intrasystematisch weiterentwickelt, sondern - insbesondere durch die Einbeziehung von nicht individualisierten Mitteilungen und nicht periodisch erscheinenden Druckschriften in den Postzwang - wesentlich umfassender gestaltet und damit qualitativ verändert worden sein. Beispielsweise dürfte - wie dies auch die bel. Beh. im Anlaßverfahren angenommen hat - auch die Sammlung und Weiterleitung von Werbematerial an nicht individualisierte Empfänger, die nach dem Postgesetz 1837 nicht dem Postzwang unterlegen war, vom Beförderungsvorbehalt des Postgesetzes 1957 umfaßt sein.

Der VfGH vermag jedoch - zumindest vorläufig - nicht zu erkennen, daß die Ausweitung des Beförderungsvorbehalts der Post in der geschilderten Art und der dazu korrespondierenden Postpflicht durch bestimmte öffentliche Interessen gefordert sein soll:

Das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Wahrung des Briefgeheimnisses kommt für nicht individualisierte Mitteilungen, wie etwa Werbebotschaften nicht in Frage. Das zweifellos stets vorhandene Interesse an einer bestmöglichen Nutzung durchgeführter Investitionen scheint eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit für sich allein nicht rechtfertigen zu können: Einschränkungen des Wettbewerbs haben stets die Wirkung, daß die zu einer Erwerbstätigkeit Berechtigten ihre Investitionen besser ausnützen können, als sie dies könnten, wenn die die Erwerbsfreiheit anderer beschränkende Maßnahme nicht bestünde. Daß derartige ökonomische Interessen jener, die durch die die Erwerbsfreiheit anderer beschränkende Maßnahmen privilegiert sind, an der Aufrechterhaltung der Beschränkungen als Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung der Erwerbsfreiheit dienen können, scheint ausgeschlossen zu sein.

Der VfGH vermag vorläufig auch kein anderes öffentliches Interesse zu erkennen, das die in Prüfung gezogene, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum geltenden Postgesetz (95 BlgNR VIII. GP) ein die Beschränkung der Erwerbsfreiheit forderndes öffentliches Interesse nicht zu ersehen. Aus den Materialien geht nämlich nur hervor, daß die Einschränkung des Beförderungsvorbehalts für Zeitungen und Zeitschriften (deren Beförderung nach altem Recht nur innerhalb eines Ortes nicht dem Postzwang unterlag) mit den unzureichenden Möglichkeiten der Post für eine zeitgerechte Bewältigung dieser Aufgabe gerechtfertigt wird, während die Ausweitung des Beförderungsvorbehalts im übrigen durch faktische Entwicklungen in den Versendungsformen gerechtfertigt wird, ohne daß auf den spezifischen Unterschied zwischen der Beförderung individualisierter schriftlicher Mitteilungen und Nachrichten einerseits und nicht individualisierten Mitteilungen andererseits eingegangen wird.

c) Da eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Maßnahme vor Art6 StGG nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VfGH nur dann Bestand zu haben vermag, wenn sie durch das öffentliche Interesse gefordert und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist, eine derartige Rechtfertigung für den umfassenden Beförderungsvorbehalt für die Post aber zumindest vorläufig nicht ersichtlich ist, hat der VfGH das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der verfassungsrechtlich normierten Erwerbsfreiheit widersprechen."

b) Überdies hegte der VfGH im Prüfungsbeschluß Bedenken ob der Gleichheitsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen und führte dazu aus:

"Weiters hat der VfGH das Bedenken, daß die durch die §§9 und 10 PostG bewirkte Unterscheidung zwischen jenen Sendungen, die dem Beförderungsvorbehalt der Post unterliegen, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist, den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletzen. Denn der VfGH vermag zumindest vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, daß zwar periodisch erscheinende Druckschriften vom Beförderungsvorbehalt ausgenommen sind, andere Druckschriften, wie etwa Werbesendungen dem Beförderungsvorbehalt jedoch unterliegen.

Eine gesetzliche Differenzierung, für die eine sachliche Rechtfertigung aber nicht auffindbar ist, würde dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot widersprechen. Deshalb sah sich der VfGH veranlaßt, die §§9-11 PostG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes in Prüfung zu ziehen."

4. Die Bundesregierung trat in einer Äußerung den Bedenken des VfGH entgegen und beantragte, "der VfGH wolle aussprechen, daß die §§9 bis 11 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden"; in eventu beantragte die Bundesregierung für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

a)aa) Zu den unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfreiheit geäußerten Bedenken des VfGH legte die Bundesregierung zunächst dar, welche öffentlichen Interessen für die Einführung des Postvorbehalts und des damit korrespondierenden Postzwanges maßgeblich gewesen seien, und führte dazu aus:

"In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß schon der Staatsvorbehalt nach dem Postgesetz 1837 mit dem öffentlichen Interesse an einer - den damaligen Bedürfnissen entsprechenden - einheitlichen Postversorgung im ganzen Staatsgebiet begründet wurde. In seinem grundlegenden Werk 'Deutsches und Österreichisches Postrecht. Der Sachverkehr. Erster Teil: Die Allgemeine Rechtsstellung der Post' (Wien 1909), weist Nawiasky darauf hin, daß der Postzwang historisch den finanziellen Interessen des Territorialstaates entspricht. Der Postzwang sollte vor allem dazu dienen, 'den staatlichen Postanstalten die nötige Alimentierung zu sichern' (Nawiasky, a.a.O Seite 76). Auch hinsichtlich der meritorischen Begründung des Postregales und Postzwanges nach dem Postgesetz 1837 meint Nawiasky, der 'Kardinalpunkt' sei der Umstand, 'daß die Aufhebung des Konkurrenzverbotes für die staatliche Post eine Konkurrenz durch Privatunternehmungen tatsächlich nur hinsichtlich der verkehrsdichten und darum erträgnisreichen Relationen hervorrufen würde, während die Obsorge für das Verkehrsbedürfnis der abseits gelegenen Routen dem Staate allein überlassen bliebe. Dadurch würde aber die Möglichkeit der Kompensation zwischen den aktiven und passiven Linien beseitigt und damit die Realisierung der obersten Aufgabe der Postanstalt, alle Punkte des Staatsgebietes mit einer ihren Bedürfnissen entsprechenden intensiven Verbindung zu versehen, vereitelt werden' (Nawiasky, a.a.O. Seite 76, mit Hinweis auf den Motivenbericht zu Art2 des Entwurfes zum Gesetz vom 20. Dezember 1899, Drucksachen des Reichstages, Session 1898/99, Nr. 116, Seite 25).

Nawiasky hebt ausdrücklich hervor, daß Postregal und Postzwang unmittelbar den finanziellen Interessen der Postanstalt dienen, jedoch nicht als Selbstzweck, sondern um dadurch mittelbar den zugrunde liegenden Verwaltungsinteressen zur Realisierung zu verhelfen (a.a.O Seite 76).

In demselben Sinne äußert sich auch Herrnritt in seinen 1921 erschienenen 'Grundlehren des Verwaltungsrechtes': Unter Bezugnahme auf die §§1 und 7 des Postgesetzes hebt Herrnritt hervor, daß der gesetzliche Benützungszwang der Post als staatlicher Verkehrsanstalt unter dem Gesichtspunkt der 'Regalität' (Monopol) 'im vorzugsweisen Hinblicke auf den materiellen Nutzen des Unternehmens' besteht (Herrnritt, a.a.O Seite 253 und 253 Fußnote 47)."

Dieser historische Befund mache deutlich, daß die vom VfGH zu Recht angenommene grundsätzliche Zulässigkeit einer Beschränkung der Erwerbsfreiheit durch Postvorbehalt und Postzwang ihrem tragenden Grundgedanken nach seit jeher in wesentlichem Ausmaß an den finanziellen Interessen der Post zur Sicherstellung ihrer flächendeckenden Leistungsfunktion orientiert gewesen sei. Wolle man die Zulässigkeit einer Fortentwicklung des Postvorbehaltes und des Postzwangs durch den einfachen Gesetzgeber beurteilen, so müsse man sich an diesem vom Verfassungsgesetzgeber offenbar akzeptierten - Grundgedanken orientieren. Es sei daher auch das betriebswirtschaftliche Interesse der Post als ein öffentliches Interesse anzusehen, das die Einrichtung des Beförderungsvorbehaltes für die Post als eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung zu rechtfertigen vermöge. Von besonderer Bedeutung seien dabei die der öffentlichen Postanstalt schon nach dem Postgesetz 1837 im Gegenzug zur Gewährung des Postregals und des Postzwangs auferlegte gesetzliche Betriebspflicht und der Kontrahierungszwang.

Hingegen komme zur Rechtfertigung des Postvorbehalts und Postzwangs das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Wahrung des Briefgeheimnisses nicht bloß für das Postgesetz 1957, sondern bereits für das Postgesetz 1837 (§7) insofern nicht in Betracht, als auch andere Informationen als solche in Form von verschlossenen Briefen gemäß diesen Regelungen dem Postvorbehalt und Postzwang unterworfen seien bzw. gewesen seien.

bb) Zur Frage der Ausgestaltung des Postvorbehalts im Zug der historischen Entwicklung meinte die Bundesregierung:

         "Entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen wurde der

Staatsvorbehalt 1837 nur in jenem Grad normativ gestaltet, der

ausreichte, damals den oben angeführten öffentlichen Interessen

. . . zu genügen. Dementsprechend sah §7 des Postgesetzes 1837

einen Postvorbehalt für schriftliche, an eine oder einzelne

bestimmte Personen gerichtete Mitteilungen (Briefe) und für

periodische Schriften . . . vor. Sonstige Drucksachen unterlagen

aber im Zeitpunkt der Erlassung und des Wirksamwerdens des Art6

StGG 1867 nur dann dem Staatsvorbehalt des §7 des Postgesetzes

1837, wenn sie ihrem Inhalt nach unter den Begriff 'Briefe'

fielen.  . . . Im übrigen waren gemäß §12 des Postgesetzes 1837

Briefe oder periodische Schriften auch dann vom Staatsvorbehalt ausgenommen, wenn sie unverschlossen waren oder durch besondere Boten etc. (§12 Z3 litb) ohne 'Sammlung' von Briefen oder Schriften für Rechnung mehrerer Personen (Absender oder Adressaten) versendet wurden.

Der durch die §§9 und 10 des Postgesetzes 1957 statuierte Beförderungsvorbehalt unterscheidet sich inhaltlich insofern von jenem des Postgesetzes 1837, als keine Unterscheidung zwischen 'individualisierten' und 'nicht individualisierten' Mitteilungen oder Nachrichten getroffen wird. Wie im folgenden ausgeführt wird, wäre eine derartige Unterscheidung mit Sicht auf die oben angeführten öffentlichen Interessen im Lichte der Entwicklung der maßgeblichen Verhältnisse auch nicht mehr zu begründen."

Die Bundesregierung legt dar, daß im Jahr 1867, als das Grundrecht der Erwerbsfreiheit erlassen und wirksam wurde, nur die Post über ein das gesamte Reichsgebiet umfassendes Beförderungsnetz verfügte. Da die Erbringung der Beförderungsleistungen kostendeckend war (und sogar einen geringfügigen Gewinn ergab), habe 1867 keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung bestanden:

"Vielmehr lag es nahe, daß der Verfassungsgesetzgeber den von ihm vorgefundenen, die Erwerbsfreiheit beschränkenden Staatsvorbehalt des Postgesetzes 1837 im Lichte des dargelegten öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Post und der damals hiefür maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse akzeptierte . . . Tatsächlich gab es auch bis zur Neuregelung des Beförderungsvorbehaltes im Jahre 1957 neben der Post keine Einrichtung, die auf postähnliche Weise Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen beförderte. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen wurden vielmehr - mit Ausnahme der Periodika - nahezu ausschließlich durch die Post befördert. (Die durch das Inkrafttreten des Postgesetzes 1957 bewirkte Änderung des Postvorbehaltes griff somit nicht in einen damals bereits bestehenden Erwerbszweig ein. Erst 1963 wurde als eines der ersten Unternehmen auf diesem Gebiet die Firma F gegründet; sie beschränkte ihre Tätigkeit zunächst auf das Wiener Stadtgebiet).

Hinsichtlich der für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Post maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seien jedoch gravierende Änderungen eingetreten, die eine Anpassung des Beförderungsvorbehalts notwendig erscheinen ließen:

"Unter Außerachtlassung der Periodika unterlagen 1867 von den mit der Post beförderten Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen 94 % dem Beförderungsvorbehalt, 1956 nur mehr 59 %; gemessen am Beförderungsvorbehalt 1837 beträgt der Anteil 1986 nur mehr 32 %. Auch das wirtschaftliche Ergebnis hatte sich zu Ungunsten der Post verändert. 1867 lag der Kostendeckungsgrad im Leistungsbereich 'Postdienst' bei 105 %, 1957 bei 78 % und 1986 nur mehr bei ca. 76 %."

Diese Änderungen in den Gebarungserfordernissen seien darauf zurückzuführen, daß sich die Ausweitung des Leistungsangebotes entsprechend dem Bedarf, die erbrachten Leistungen, die Gebührenhöhe, die Kosten, die gemeinwirtschaftlichen Belastungen usw. nicht im Gleichklang entwickelt hätten. Insbesondere sei das Netz der Postämter wesentlich dichter geworden; hätten im Jahr 1867 im heutigen Staatsgebiet weniger als 900 Postämter bestanden, so sei im Verlauf der historischen Entwicklung das qualifizierte öffentliche Interesse an einer flächendeckenden Postversorgung in den Vordergrund getreten. Dem werde heute durch rund 2300 Postämter im gesamten Bundesgebiet entsprochen, die zu einheitlichen Konditionen und nahezu lückenlos tätig würden. Dieses umfassende Leistungsangebot der Post sei heute unverzichtbarer Bestandteil der Infrastruktur in ganz Österreich.

Aus der Schilderung dieser Entwicklung zieht die Bundesregierung folgende Schlußfolgerung:

"Angesichts der im Zuge der historischen Entwicklung wesentlich geänderten maßgeblichen Verhältnisse galt es für den Gesetzgeber im Jahr 1957, den Beförderungsvorbehalt im Hinblick auf die öffentlichen Interessen in einer Weise zu gestalten, daß die mit ihm angestrebten Zwecke auch weiterhin erreicht werden können. Besonders hervorzuheben ist diesbezüglich, daß durch die Neuregelung des Postvorbehalts im Jahre 1957 im Spannungsverhältnis zum Grundrecht der Erwerbsfreiheit im Grunde keine Verschärfung, sondern - bedenkt man die gänzliche Ausnehmung der Periodika - im Vergleich zu 1867 sogar eine Lockerung eingetreten ist."

cc) Zur gegebenen faktischen Situation berichtete die Bundesregierung:

"Erst mit dem Auftreten von Unternehmen, welche die Zustellung (Verteilung) anschriftsloser Werbesendungen in postähnlicher Weise betreiben, fand ein - seit 1957 gesetzlich unzulässiges - Eindringen in bis dahin ausschließlich von der Post betreute Bereiche statt. Während sich viele kleine Unternehmen, die dem Beispiel der Firma F folgen wollten, durch den Hinweis auf den Beförderungsvorbehalt abhalten ließen, entwickelten einige eine rege Geschäftstätigkeit in Ballungsgebieten (laut 'Kurier' vom 15. August 1982 soll die Firma F 1981 mit einem 50%igen Marktanteil täglich 1 Mio. Sendungen verteilt und einen Umsatz von 90 Mio S erreicht haben; ihre Aktivitäten wurden inzwischen erheblich ausgeweitet). Wie sehr diese Tätigkeiten das Postaufkommen beeinflussen und wie sehr hier das lukrative Aufkommen abgeschöpft, das Verlustbringende aber der Post zugewiesen wird, wird aus den folgenden Zahlen deutlich:

Im Jahre 1986 wurden im gesamten Bundesgebiet im Wochendurchschnitt pro Haushalt 5 Massensendungen ohne Anschrift postalisch zugestellt. In Orten, in denen private Verteiler tätig sind, lag der Wochendurchschnitt wesentlich darunter: zB. in Wien 1 Sendung; in Innsbruck 3,6 Sendungen, hingegen im übrigen Tirol 8,7 Sendungen. In vielen ländlichen Gebieten beträgt die Anzahl jedoch ein vielfaches des Bundesdurchschnittes. Privatunternehmen betreuen erfahrungsgemäß lukrative Verkehrsrelationen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das dicht verbaute Gebiet in grösseren Orten. Preis und Leistung variieren nach Ortsgröße und Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein eines Konkurrenzunternehmens. Sendungen für Gebiete, in denen es für die privaten Verteiler unrentabel ist, die Verteilung selbst vorzunehmen, werden von diesen schon heute der Post zur weiteren Beförderung übergeben. Es ist damit zu rechnen, daß bei einer Ausnahme der nichtindividualisierten Briefsendungen - also im wesentlichen der Massensendungen - aus dem Beförderungsvorbehalt die Beförderung solcher Sendungen lediglich in unrentablen Relationen der Post überlassen bliebe. Ein signifikantes Beispiel für eine solche Entwicklung sind die periodischen Druckschriften. Die Herausnahme der Periodika aus dem Beförderungsvorbehalt liegt zwar - wie noch später ausgeführt wird - im öffentlichen Interesse. Sie hat aber dazu geführt, daß die relativ kostengünstig durchzuführenden Zeitungstransporte zu den Wiederverkäufern von privaten Unternehmen besorgt werden, während die Post in zunehmendem Maße mit den extrem kostenungünstigen Beförderungen zum Einzelempfänger belastet wird (Kostendeckungsgrad im Postzeitungsdienst 9 %; Kostenunterdeckung pro Jahr rund 2,5 Mrd.S)."

Die Bundesregierung folgert aus all dem, daß eine Liberalisierung des Beförderungsvorbehalts allein bei Massensendungen ohne Anschrift zweifellos eine wesentliche Ausweitung der privaten Verteilertätigkeit in dicht verbauten Gebieten zur Folge hätte, während der Post nur mehr die dünn besiedelten Gebiete verblieben. Ein faires Konkurrenzverhältnis ließe sich mit Rücksicht auf den wohl unverzichtbaren Kontrahierungszwang der Post sowie ihre heute kaum mehr abzuändernde Verpflichtung, ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet zu gleichen Gebühren und Bedingungen anzubieten, nicht erreichen. Eine Lockerung des Postvorbehalts würde dadurch zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Ertragslage der Post führen; dies müßte entweder zu extremen Gebührenerhöhungen bei den der Post verbleibenden Sendungen oder erheblichen Abgängen im Bundesbudget führen. Sollten diese Maßnahmen finanzieller Bedeckung nicht möglich sein, so könnte die Gefahr einer Verschlechterung der allgemeinen Postversorgung, insbesondere der Reduzierung des Leistungsangebotes im ländlichen Raum drohen.

dd) Abschließend hielt die Bundesregierung fest, daß der Grundgedanke des vom Verfassungsgesetzgeber 1867 und 1920 akzeptierten Postvorbehaltes die wirtschaftliche Absicherung der Post zur Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit Beförderungsdiensten für schriftliche Mitteilungen war. Der VfGH habe in seinem Einleitungsbeschluß zutreffend festgestellt, daß der von ihm zunächst angesprochene Kernbereich des Beförderungsvorbehalts der Post jedenfalls solange sachlich gerechtfertigt sei, als die Post die ihr vorbehaltenen Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu leisten imstande ist. Nach Auffassung der Bundesregierung räume jedoch darüber hinaus Art6 StGG 1867 dem einfachen Bundesgesetzgeber im Lichte der historischen unterverfassungsgesetzlichen Rechtslage eine weitere Möglichkeit ein:

"Der einfache Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich zulässigerweise den Postvorbehalt für schriftliche Mitteilungen in einer Weise modifizieren, die geeignet ist, eine - durch die Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stark geschwächte - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Post aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die Grenze einer intrasystematischen Fortentwicklung des Postvorbehaltes wäre diesbezüglich somit nach Auffassung der Bundesregierung dann überschritten, wenn ohne Notwendigkeit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit eine Erweiterung des Postvorbehaltes vorgenommen würde. Desgleichen würde es die vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundenen Möglichkeiten intrasystematischer Entwicklung des Postvorbehaltes und Postzwanges überschreiten, wollte man andere Beförderungsdienste als solche betreffend Mitteilungen (zB. Warentransporte) dem Postvorbehalt und Postzwang unterwerfen."

Sodann verwies die Bundesregierung auf das Erkenntnis VfSlg. 10386/1985, aus dem hervorgehe, daß die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen im öffentlichen Interesse einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit einem bestimmten Gut gerechtfertigt sein können, um mögliche Existenzgefährdungen bestehender Betriebe mit Betriebspflicht zu vermeiden. Sie vertrat die Auffassung, daß aus den von ihr dargelegten Gründen der Unterscheidung zwischen individualisierten und nichtindividualisierten schriftlichen Mitteilungen keine maßgebende Bedeutung zukomme und kommt zusammenfassend zum Ergebnis, "daß der in den §§9 bis 11 des Postgesetzes 1957 zum Ausdruck kommende Beförderungsvorbehalt samt damit korrespondierendem Postzwang durch das öffentliche Interesse gefordert und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist."

b) Den vom VfGH sub titulo Gleichheitsgrundsatz geäußerten Bedenken hielt die Bundesregierung folgendes entgegen:

"Eine den heutigen Anforderungen entsprechende Zeitungszustellung in den frühesten Morgenstunden kann von der Post mit ihren bestehenden Einrichtungen auf absehbare Zeit nicht geboten werden. Die Aufrechterhaltung des Beförderungsvorbehaltes in diesem Bereich wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Der Bedarf nach frühester Zustellung besteht insbesondere bei Tageszeitungen, aber auch bei Wochen- und Monatsschriften, die aus Gründen der Aktualität meist erst knapp vor dem Erscheinungstermin fertiggestellt werden und am Erscheinungstag ebenfalls so früh wie möglich bei den Verschleißstellen den Lesern zur Verfügung stehen sollen. Darüber hinaus wird dadurch den Zeitungsunternehmen Gelegenheit gegeben, auch ihre Wochen- und Monatsschriften mit den für Tageszeitungen geschaffenen Beförderungseinrichtungen zu befördern und diese so möglichst kostengünstig zu nutzen.

Abgesehen davon, daß es aus der Sicht öffentlicher Interessen, wie oben dargelegt, keinen Grund zur Unterscheidung zwischen individualisierten und nichtindividualisierten schriftlichen Mitteilungen gibt, kann die Post bei den übrigen Sendungen, darunter auch den nicht periodischen Druckschriften, bedarfsgerechte Leistungen erbringen. Da die Herausnahme der periodischen Druckschriften aus dem Beförderungsvorbehalt im Hinblick auf die besonderen Umstände sachlich gerechtfertigt ist, wird nach Auffassung der Bundesregierung durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Postgesetzes der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt."

5. Der Bf. im Anlaßverfahren trat der Äußerung der Bundesregierung entgegen und schloß sich den Bedenken des VfGH an. Er brachte vor, daß die Post zur Erbringung bestimmter Leistungen, wie sie von privaten Werbemittelverteilern erbracht würden, nicht in der Lage sei, so zur Terminisierung von Verteilungsaufträgen oder zur Begrenzung der Anzahl oder Art gleichzeitig zur Verteilung gelangender Druckschriften etwa durch die Vereinbarung von Kopplungsobergrenzen oder des Verbotes der gleichzeitigen Verteilung von Konkurrenzschriften. Auch sei die Post nicht imstande, die Verteilung von Sendungen an bestimmte nach generellen Merkmalen (wie bestimmte Kundengruppen oder bestimmte räumliche Einzugsgebiete) abgegrenzte Adressaten zu besorgen, was aber angesichts der besonderen Bedürfnisse im Werbebereich wichtig sei. Zur Illustration wies der Bf. darauf hin, daß bestimmte Druckschriften sich der Sache nach nur an Einfamilienhausbesitzer oder Gartenbesitzer wenden und daher ein Bedarf nach entsprechender Auswahl der Verteilung bestehe.

Weiters brachte der Bf. vor, daß die Post Massensendungen gemäß §17 der Anlage I zum Postgesetz nur übernehme, wenn diese ein bestimmtes Höchstgewicht oder ein bestimmtes Höchstmaß nicht übersteigen, und daß sie nach dieser Bestimmung Massensendungen in Zeiten einer erheblichen Zunahme des Postverkehrs von der Annahme ausschließen könne. Auch sei die Post gemäß §169 PostO berechtigt, die Zustellung von Massensendungen trotz Annahme auf einen der nächsten Zustellgänge zu verschieben, wovon sie zu Monatswechsel regelmäßig Gebrauch mache, was oft zu Zustellverzögerungen von ein bis zwei Wochen führe.

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VfGH wurde das unter Pkt. I.5 geschilderte Vorbringen des Bf. im Anlaßverfahren vom Vertreter des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im wesentlichen bestätigt:

Zwar habe es bis 1968 zur Erreichung differenzierter Empfängerstrukturen sogenannte Berufslisten gegeben; diese bestünden jedoch seither nicht mehr, sodaß für eine Selektion der Adressaten nach Berufsmerkmalen derzeit die Grundlagen fehlen. Eine Differenzierung der Verteilung nach anderen generellen Merkmalen sei von der Post nie vorgenommen worden und auch derzeit nicht möglich. Ebensowenig könne es bei der Post Kopplungsbegrenzungen und Konkurrenzausschlüsse geben.

Zur Möglichkeit der Annahmeverweigerung für Massensendungen führte der Vertreter des Bundesministers aus, es gebe eine solche nur in der Vorweihnachtszeit. Die Verschiebung der Zustellung gemäß §169 PostO sei zwar üblich; bei korrekter Handhabung und üblicher Vorgangsweise führe dies jedoch nur zu Verzögerungen von weniger als einer Woche. Im übrigen könne der Kunde den Beschränkungen der Annahme von Massensendungen für bestimmte Zeiten und der Gefahr des Verschiebens der Zustellung dadurch entgehen, daß er die Poststücke als Briefe, Postkarten oder Drucksachen zu den entsprechenden höheren Tarifen aufgebe.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der VfGH ging in seinem Einleitungsbeschluß von der Annahme aus, daß die Beschwerde zulässig ist und daß er bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Bescheide die in Prüfung gezogenen Bestimmungen, die auch die Sammlung und Weiterleitung von Werbematerial an nicht individualisierte Empfänger dem Beförderungsvorbehalt der Post unterstellen dürften und in einem untrennbaren Zusammenhang miteinander zu stehen scheinen, anzuwenden hat.

Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde und der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen aufkommen ließe. Die Prozeßvoraussetzungen sind daher gegeben; das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig.

2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Gerichtshofes erweisen sich teilweise als gerechtfertigt:

a) Der VfGH bleibt bei seiner im Einleitungsbeschluß dargelegten Auffassung, daß die Einrichtung des Beförderungsvorbehalts für die Post und der mit ihm korrespondierenden Postpflicht eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung ist. Derartige gesetzliche Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. VfSlg. 10179/1984, 10932/1986).

b) Der VfGH ist im Einleitungsbeschluß davon ausgegangen, daß Monopole und Regale, durch die die Erwerbsfreiheit im vorbehaltenen Bereich ausgeschaltet wird, dann, wenn sie schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundrechts der Erwerbsfreiheit existiert haben, also dem Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1867 auch in ihrem Spannungsverhältnis zur Erwerbsfreiheit bekannt waren, als im öffentlichen Interesse gelegene Einschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuerkennen sind.

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der vorläufigen Annahme des VfGH zweifeln ließe, daß die Beschränkung der Erwerbsfreiheit in dem durch das Postgesetz 1837 vorgesehenen, schon im Zeitpunkt der Erlassung und des Wirksamwerdens des Art6 StGG 1867 vorhandenen, im Unterbrechungsbeschluß näher umschriebenen Umfang seit jeher als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wurde. Der Bundesregierung ist zuzustimmen, wenn sie - im Anschluß an Nawiasky - der Sache nach darlegt, daß das öffentliche Interesse dabei stets jenes an einer flächendeckenden einheitlichen Postversorgung war und daß zur Sicherstellung dieses Primärzwecks sekundär auch das ökonomische Interesse der Post an einer bestmöglichen Nutzung der vorhandenen Posteinrichtungen als ein schon vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1867 anerkanntes öffentliches Interesse anzusehen ist.

Im Hinblick auf diese öffentlichen Interessen hat der Verfassungsgesetzgeber seinerzeit das die Erwerbsfreiheit beschränkende Beförderungsmonopol der Post in der damals gegebenen Ausprägung normativer Gestaltung und faktischer Realisierung vorgefunden und auch im Hinblick auf das bestehende Spannungsverhältnis zur Erwerbsfreiheit akzeptiert. Es hat sich daher die vorläufige Annahme des Gerichtshofs bestätigt, daß die das Grundrecht der Erwerbsfreiheit beschränkenden Regelungen über den Beförderungsvorbehalt der Post insofern verfassungsrechtlich unbedenklich sind.

Auch hält der VfGH an seiner - im Prüfungsbeschluß vorläufig vertretenen - Auffassung fest, daß eine intrasystematische Fortentwicklung des Postvorbehalts innerhalb der sonst bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zulässig ist. Nun hat die Bundesregierung mit guten Argumenten dargelegt, daß die durch das Postgesetz 1957 vorgenommene Ausweitung des Beförderungsvorbehalts auf nichtindividualisierte Mitteilungen und nicht periodisch erscheinende Druckschriften nicht - wie der VfGH vorerst vermeinte - eine qualitative Veränderung des Postzwangs darstellt, sondern als intrasystematische Weiterentwicklung zu qualifizieren ist. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß insbesondere die oben genannten ökonomischen Erwägungen diese Ausweitung zu rechtfertigen vermögen.

Es trifft zu, daß die Ausweitung des Beförderungsvorbehalts geeignet ist, eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Beförderungsdiensten für schriftliche Mitteilungen zu bundeseinheitlichen Konditionen wirtschaftlich abzusichern. Nun vermögen freilich derartige ökonomische Überlegungen - wie auch die Bundesregierung richtig erkennt - nicht jede Ausweitung des Umfangs des Postregals zu rechtfertigen. Sie sind aber im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung, da es hier um die ökonomisch sinnvolle und (im Sinne der für die gesamte Gebarung des Bundes als verfassungsrechtliche Leitlinien aufgestellten Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegene) effiziente Nutzung jener Einrichtungen zur Beförderung von schriftlichen Mitteilungen geht, die rechtmäßigerweise geschaffen und - wie oben dargelegt - vom Verfassungsgesetzgeber auch hinsichtlich ihres Spannungsverhältnisses zur verfassungsrechtlich verbürgten Erwerbsfreiheit akzeptiert wurden. Überdies ist von Bedeutung, daß die Ausweitung des Beförderungsvorbehalts auf nichtindividualisierte schriftliche Mitteilungen der Sache nach dem vorgefundenen Beförderungsvorbehalt eng verwandt und jedenfalls viel ähnlicher ist, als es etwa eine - auch nach Auffassung der Bundesregierung unzulässige - Ausweitung des Postzwangs etwa auf die Beförderung von Paketen oder gar auf Bereiche wäre, in denen es nicht mehr um die effiziente Ausnutzung vorhandener und vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundener Einrichtungen, sondern um die Schaffung neuer monopolisierter Geschäftszweige ginge.

Unter diesen Aspekten hält der VfGH - entgegen seiner vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluß - die durch die in Prüfung stehenden Bestimmungen des Postgesetzes 1957 getroffene Ausweitung des Postzwanges unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, dem jede Beschränkung der Erwerbsfreiheit dienen muß (vgl. VfSlg. 10386/1985), für eine verfassungsrechtlich zulässige Weiterentwicklung des schon 1867 als im öffentlichen Interesse stehend anerkannten Beförderungsvorbehalts für Postsendungen.

c) Die mit einem solchen Vorbehalt verbundene und - wie eben dargetan wurde - im öffentlichen Interesse gelegene Beschränkung der Erwerbsfreiheit ist nach der eingangs wiedergegebenen Judikatur des VfGH mit der Verfassung vereinbar, soferne sie zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist. Diese sachliche Rechtfertigung sei - so nahm der VfGH im Prüfungsbeschluß an, und die Bundesregierung pflichtete dieser Annahme ausdrücklich bei - solange gegeben, als die Post die ihr übertragenen Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen imstande ist.

Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß die Post an sich nicht imstande ist, die ihr vorbehaltenen Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen und daß der umfassende Postvorbehalt aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt sein könnte. Allerdings zeigt die Analyse der geltenden, die Postdienstleistungen bestimmenden Rechtslage, daß der Post eine Pflicht zur Beförderung bestimmter Massensendungen nicht zukommt, obwohl deren Beförderung der Post vorbehalten und anderen untersagt ist. Es handelt sich dabei keineswegs um vernachlässigbare Randphänomene; vielmehr enthält das Gesetz Regelungen, die die Beförderungspflicht der Post insbesondere für den Bereich der Massensendungen gravierend einschränken: So ermächtigt das Gesetz den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, in Zeiten einer erheblichen Zunahme des Postverkehrs Massensendungen von der Annahme auszuschließen (§17 Abs8 der Anlage I zum PostG); überdies kann die Post gemäß §169 PostO bei Drucksachen die Zustellung auf den nächsten Zustellgang (d.i. in der Regel der nächste Werktag), bei Massensendungen auf einen der nächsten Zustellgänge (d.i. in der Regel einen der nächsten Werktage) verschieben.

Von diesen Ermächtigungen wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht. So wird in der Vorweihnachtszeit regelmäßig der Ausschluß der Annahme von Massensendungen verordnet; auch macht die Post von der Möglichkeit der Verschiebung der Zustellung von Massensendungen auf einen der nächsten Werktage Gebrauch.

Der mögliche Einwand, der Absender von Postsendungen könne den genannten Beschränkungen durch Ausweichen auf andere Briefsendungsarten begegnen, übersieht sowohl, daß dies der Art der zu befördernden Sendungen nach häufig nicht möglich sein wird, als auch, daß dem bedeutsame wirtschaftliche Hemmnisse entgegenstehen.

Schließlich fällt ins Gewicht, daß es im Rahmen der Post keine organisatorischen Vorkehrungen dafür gibt, daß nicht individuell adressierte Sendungen an bestimmt (etwa nach Kundengruppen oder räumlichen Einzugsgebieten; vgl. oben Pkt. I.5) strukturierte Empfängergruppen zugestellt werden können.

Trotz der geschilderten beachtlichen Reduzierung der Beförderungspflicht der Post sowie der durch die Post erbringbaren Beförderungsleistungen besteht auch für die von dieser Reduzierung betroffenen Sendungen ein Beförderungsvorbehalt für die Post. Mit anderen Worten: Auch die Beförderung von Sendungen, für die eine Beförderungspflicht durch die Post nicht besteht, sowie Beförderungsleistungen, die von der Post nicht erbracht werden können, sind der Post mit der Wirkung vorbehalten, daß sie ein anderer nicht erbringen darf.

Der Post ist also auch die Erbringung von Beförderungsleistungen vorbehalten, die sie zum Teil nicht zu erbringen braucht und zum Teil nicht zu erbringen vermag. Der VfGH ist im Einleitungsbeschluß davon ausgegangen, daß der Beförderungsvorbehalt nur so weit sachlich gerechtfertigt ist, als die Post den damit ihr vorbehaltenen Aufgaben entsprechend nachkommen kann. Die Bundesregierung hat diesen Gedanken ausdrücklich akzeptiert; sie hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Ausnahme vom Beförderungsvorbehalt für periodische Durckschriften deshalb sachlich gerechtfertigt sei, weil die Post mit den vorhandenen Einrichtungen nicht in der Lage sei, den hiefür bestehenden besonderen Anforderungen gerecht zu werden. Gleiches gilt freilich auch für die Beförderung von nicht periodisch erscheinenden Druckschriften, da - wie eben dargelegt - auch die dafür erforderlichen Beförderungsleistungen nicht in ausreichendem Umfang erbracht werden müssen bzw. können.

Darin, daß der Beförderungsvorbehalt auch für Beförderungsleistungen besteht, für die teilweise keine Beförderungspflicht begründet ist und teilweise keine Beförderungsmöglichkeit gegeben ist, sieht der VfGH eine nicht mehr adäquate und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Erwerbsfreiheit (Art6 Abs1 letzter Fall StGG).

d) Der festgestellte Widerspruch zu Art6 StGG betrifft aber keineswegs den gesamten durch die §§9 und 10 PostG konstituierten Beförderungsvorbehalt für die Post sowie die mit ihm korrespondierende Postpflicht (§11 PostG). Vielmehr bezieht sich die im Verfahren festgestellte Reduzierung der Beförderungspflicht und der erbringbaren Beförderungsleistungen, der eine entsprechende Einschränkung des Beförderungsvorbehalts nicht entspricht, durchwegs auf den Beförderungsvorbehalt für Druckschriften. Die Beseitigung der konstatierten Verfassungswidrigkeit bedarf daher nicht der Aufhebung des gesamten, den Postvorbehalt konstituierenden Systems der §§9 bis 11 PostG; die Verfassungswidrigkeit kann (unbeschadet allfälliger anderer Sanierungsmöglichkeiten durch den einfachen Gesetzgeber) vom VfGH vielmehr auch dadurch beseitigt werden, daß bloß die die Ausnahme vom Postvorbehalt für nicht wiederkehrend erscheinende Druckschriften ausschließende - Wortfolge "wiederkehrend erscheinende" in §10 PostG aufgehoben wird. Dieser Möglichkeit war daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Begrenzung des Umfangs der im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen (vgl. zB VfSlg. 8461/1978 mwH) der Vorzug zu geben, weshalb die genannten Worte aufzuheben waren, das Verfahren im übrigen aber einzustellen war (vgl. VfSlg. 11403/1987).

e) Bei diesem Ergebnis ist den gleichheitsrechtlichen Bedenken des VfGH, die er in der mangelnden sachlichen Rechtfertigung dafür sah, daß zwar periodisch erscheinende, nicht aber andere Druckschriften vom Beförderungsvorbehalt ausgenommen seien, der Boden entzogen.

3. Zur Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge sah der VfGH angesichts der Beschränkung der Aufhebung auf die Worte "wiederkehrend erscheinende" keine Notwendigkeit.

Der Ausspruch, daß frührere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

Post- und Fernmelderecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Monopolwesen, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G75.1987

Dokumentnummer

JFT_10128991_87G00075_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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