TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 86/13/0200

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §197;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 1985, Zl. 6/2-3080/5/83, 6/2-3079/83, 6/2-3078/83, betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1980.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betrieb in den Streitjahren ein Gasthaus; außerdem bezog sie Provisionen für die Vermittlung des Verkaufes von Elektrogeräten, Spielautomaten und für andere Vermittlungstätigkeit. Die Gastwirtschaft wurde im Jahr 1980 verkauft.

Für die Jahre 1974 bis 1980 fand bei der Beschwerdeführerin eine gemäß § 197 FinStrG angeordnete Betriebsprüfung statt, bei der u.a. folgende Feststellungen getroffen wurden:

Aus Unterlagen, die im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sichergestellt worden seien, gehe eindeutig hervor, daß sie die Spielautomatenerlöse nur zum Teil als Betriebseinnahmen erklärt habe. Diese Feststellung sei zusätzlich durch Aussagen des Automatenverleihers Erich A. (= Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) und anderer Zeugen bestätigt worden.

Der erklärte Küchenwareneinsatz sei seiner Zusammensetzung und seiner Höhe nach unglaubwürdig. So sei oft ein volles Monat hindurch kein Küchenwareneinsatz verbucht worden oder nur Gebäck und Süßwaren. Der gesamte Einkauf von Küchenwaren (1978: S 14.201,23, 1979: S 15.462,39 und 1980: S 14.075,01) decke nicht einmal den notwendigen Eigenverbrauch.

Allein bei der Firma Metro seien in den Jahren 1978 bis 1980 Wareneinkäufe von insgesamt S 178.088,90 getätigt aber nicht verbucht worden.

Dem ohnehin in geringer Höhe erklärten Kaffee-Einkauf des Jahres 1978 von 12,5 kg stehe kein Milcheinkauf gegenüber. Dem Kaffe-Einkauf des Jahres 1979 von 23 kg stehe ein Milcheinkauf von insgesamt 3 Litern und Maresi von 4,5 Litern gegenüber, wobei die 3 Liter Milch allein im Februar 1979 als Wareneingang verbucht worden seien.

Für die Jahre 1978 bis 1980 sei ein Würsteleinkauf von insgesamt von 81,51 kg, das seien ca. 650 Paar (= ca. 1. Paar pro Tag) erklärt worden. Dem stehe erstmalig am 30. Mai 1980 ein Senfeinkauf von S 9,50 gegenüber.

Für die Monate Juni, Juli, Oktober 1978 sowie Februar, März, April, Mai, September, Oktober und Dezember 1979 sei kein Gebäckeinkauf verbucht worden. Dies sei allein im Hinblick auf den in diesem Zeitraum verbuchten Würsteleinkauf (ca. 220 Paar) unglaubwürdig.

Am 14. Juni 1978 sei ein Zwiebelschneider angeschafft worden. Dem stehe erst im Jahr 1980 der erste Zwiebeleinkauf gegenüber.

Der erste Gemüseeinkauf sei am 30. August 1978 mit S 249,25, der erste Salateinkauf am 11. September 1978 mit S 13,50, Semmelwürfel und Brösel am 10. Oktober 1978 mit S 29,10 bzw. S 54,-- verbucht worden. Diese "lächerlichen" Beträge reichten nicht einmal für einen Ein-Personenhaushalt.

Aufgrund der obigen Feststellungen schätzte der Prüfer die Automatenerlöse für 1978 mit S 200.000,-- (erklärt S 6.827,--) und für 1979 und 1980 mit je S 240.000,-- (erklärt S 7.570,-- bzw. S 46.070,--).

Der Küchenwareneinsatz wurde für das Jahr 1978 (10 Monate) mit S 100.000,-- (erklärt S 14.201,23), für das Jahr 1979 (12 Monate) mit S 120.000,-- (erklärt S 15.462,39) und für das Jahr 1980 (7 Monate) mit S 70.000,-- (erklärt S 14.075,01) geschätzt. Dies führte zu einer Gewinnerhöhung von S 58.092,36 für das Jahr 1978, S 69.549,38 für das Jahr 1979 und S 32.147,01 für das Jahr 1980).

Weiters wurde vom Prüfer festgestellt, daß die Beschwerdeführerin Einnahmen dafür erzielt habe, daß sie sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer anderen Gastwirten zur Verfügung gestellt habe (1978: Gasthaus St S 51.000,--, 1979: Gasthaus St S 12.000,-- und 1980: Gasthaus D S 6.000,--).

Auch die erklärten Provisionseinnahmen entsprachen nach den Feststellungen des Betriebsprüfers nicht den tatsächlich erzielten Beträgen. So seien im Jahr 1980 durch entsprechendes Kontrollmaterial insgesamt S 236.760,-- an Provisionseinnahmen festgestellt worden (zum Teil von der Firma ihres Lebensgefährten), denen nur S 116.600,-- erklärte Einnahmen gegenüberstünden.

Schließlich sei hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Leistung eines Pachtschillings teilweise durch Schwarzzahlungen entsprochen habe. Der Gewinn sei daher um entsprechende Beträge zu kürzen gewesen (1978: S 12.000,--, 1979: S 14.400,-- und 1980: S 8.400,--).

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Aus familiären Gründen (Betreuung von Vater und Tochter) sowie krankheitshalber habe sie sich ihrem Gastwirtschaftsbetrieb nicht voll widmen können. Der "Beschäftigte" M, der den Betrieb in ihrer Abwesenheit betreut habe, habe ihr Vertrauen mißbraucht. Gegen ihn sei ein Verfahren wegen Veruntreuung von Geldern (Losungen) anhängig. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, sodaß gegen sie ein Insolvenzverfahren (Zwangsausgleich) eröffnet worden sei. Die Automateneinnahmen, die sie erzielt habe, habe sie in voller Höhe versteuert. Wieviel der Aufsteller versteuert habe, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Die bei der Firma Metro getätigten Einkäufe beträfen ausschließlich ihren eigenen Haushalt sowie den Haushalt der Frau A. Die Milch habe sie "privat" für ihren Haushalt bei einem Bauern gekauft und fallweise geringe Mengen davon für ihren Betrieb mitgenommen. Die Würstel habe sie mit Kren verabreicht, der ebenso wie Zwiebel und Salat in ihrem Garten gewachsen sei. Gebäck sei monatlich von der Firma St. bezogen und bezahlt worden. Falls dafür keine Rechnungen vorhanden seien, könne sie sich das nur so erklären, daß die Rechnungen in ihrer Abwesenheit abhanden gekommen seien. Außer Würstel, Wurstsemmeln und Gulasch hätten infolge der Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Speisen verabreicht werden können. Es werde daher beantragt, den erklärten Umsatz "bis auf die Gebäcklieferungen und den geringen Milcheinkauf sowie Kren und Zwiebel aus dem eigenen Garten" unverändert zu belassen.

Von St habe die Beschwerdeführerin keine Zahlungen erhalten (gemeint sind Zahlungen für die Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers). Der Betrag von S 6.000,-- von der Firma D (ebenfalls für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion) sei ihr nicht mehr erinnerlich.

Bei den Provisionseinnahmen handle es sich laut Aussage des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nur um eine "Vermutung". Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin von der Firma I. nichts erhalten. Der Provisionsbetrag von S 15.000,-- sei ihr ebenfalls nicht mehr erinnerlich.

Die fallweisen Mehrzahlungen an Pacht seien nicht für das Gasthaus, sondern für eine Privatwohnung bezahlt worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Trotz ihrer Erkrankung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, durch einen geeigneten Vertreter für eine ordnungsmäßige Buchführung Sorge zu tragen. Die Automatenerlöse seien nachweislich laut sichergestellten Aufzeichnungen und Zeugenaussagen nicht vollständig verbucht worden. Die diesbezüglichen Unterlagen seien der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter zur Kenntnis gebracht worden. Die festgestellten Wareneinsatzverkürzungen seien durch die Berufung nicht entkräftet worden. Die Einnahmen aus übernommenen Geschäftsführerfunktionen seien durch eigenhändige Rechnungs- bzw. Zahlungsbestätigungen und niederschriftliche Aussagen bewiesen. Gleiches gelte für die zusätzlichen Provisionseinnahmen. Die Mehrzahlungen an Pacht seien für Schlafräume geleistet worden, die von den Kellnern benützt worden seien.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am 17. Februar 1984 wurde seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin u.a. die Aushändigung folgender Unterlagen in Kopie bestätigte:

a)

6 Abrechnungen betreffend den Verleih von Automaten,

b)

eine Vereinbarung mit dem Pächter L betreffend die Höhe des Pachtschillings (den Verwaltungsakten nicht angeschlossen),

c)

drei Belege betreffend "Geschäftsführerbezüge",

d)

Niederschrift mit C und mit Sch betreffend Einspielergebnis der Automaten,

              e)              Niederschrift mit Z und XY betreffend Zahlung des Pachtschillings an die Beschwerdeführerin,

              f)              Niederschrift mit St betreffend Geschäftsführerentgelt der Beschwerdeführerin.

Keine der angeführten Niederschriften wurde den vorgelegten Verwaltungsakten angeschlossen; sie wurden jedoch im angefochtenen Bescheid in Zitierweise wiedergegeben.

              g)              Auszüge aus Aussagen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend (Provisions)zahlungen an die Beschwerdeführerin im Ausmaß von insgesamt mehr als S 1,7 Mio (davon S 700.000,-- "für den Ausgleich"). Nach dieser Aussage seien die Zahlungen aus "Schwarzgeldern" bezahlt und weder vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin noch von dieser selbst verbucht worden.

Mit Schreiben vom 12. März 1984 gab die Beschwerdeführerin erstmals zu, für Geschäftsführertätigkeit Einnahmen erzielt zu haben und bezifferte diese mit S 6.000,-- bis S 8.000,--. Alle anderen Beträge seien an den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden, weil dieser behauptet habe, daß St ihm Geld schulde.

Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Geschäftsführertätigkeit letztlich einen Verlust von ca. S 50.000,-- erlitten, weil sie im Haftungsweg zur Bezahlung von Getränkesteuer des St herangezogen worden sei.

Die Aussagen ihres Lebensgefährten seien ihr unverständlich. Alle Provisionseinnahmen, die sie erhalten habe, seien von ihr verbucht worden.

In einer weiteren Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 1985 wurde u.a. festgehalten:

Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1976 einen Offenbarungseid geleistet, wisse aber nicht mehr in welchem Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin bleibe dabei, von ihrem Lebensgefährten keine Zahlungen für den Zwangsausgleich erhalten zu haben. Die von ihrem Lebensgefährten mit S 10.000,-- bis S 15.000,-- monatlich bezifferten Provisionseinnahmen könnten nicht stimmen; sie habe alle Provisionseinnahmen verbucht.

An wen sie anläßlich der Veräußerung ihres Gastwirtschaftsbetriebes die Einrichtung verkauft habe, wisse sie nicht mehr, vermutlich aber an ihren Lebensgefährten. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, von wem die in ihrem Geschäft aufgestellten Automaten gestammt hätten. Die Erlöse aus dem Automatenbetrieb seien, soweit nicht von ihr als Einnahmen erklärt, ihrem Lebensgefährten zugeflossen.

Die belangte Behörde gab der Berufung teilweise statt, indem sie den geschätzten Wareneinsatz mit Rücksicht auf den Umfang der betrieblichen Tätigkeit auf die Hälfte reduzierte. Die Geschäftsführervergütungen wurden zum Teil (S 15.000,--) als im Jahr 1977 zugeflossen angesehen und daher insoweit in den streitgegenständlichen Jahren nicht erfaßt.

Für das Jahr 1978 wurden die vom Betriebsprüfer zugeschätzten Automatenerlöse um 50 % gekürzt (Berücksichtigung der Krankheit der Beschwerdeführerin und allfälliger Veruntreuungen ihrer Aushilfskraft).

Andererseits schätzte die belangte Behörde die Provisionseinnahmen der Beschwerdeführerin höher als der Betriebsprüfer und zwar für 1978 mit S 30.000,-- (Betriebsprüfer: 0), für 1979 mit S 60.000,-- (Betriebsprüfer: 0) und für 1980 mit S 300.000,-- (Betriebsprüfer: S 236.760,--). Begründet wurden diese Zuschätzungen von der belangten Behörde mit diversen festgestellten Geldbewegungen auf Konten der Beschwerdeführerin, mit den Aussagen ihres Lebensgefährten sowie mit dem aufwendigen Lebensstil der Beschwerdeführerin.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              KÜCHENWARENEINSATZ:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung des vom Betriebsprüfer geschätzten Wareneinsatzes um 50 % noch "viel zu gering" sei. Sie begründet dies im wesentlichen mit Neuerungen, die gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind und überdies zum Teil im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren stehen. Als Neuerung ist die Behauptung anzusehen, es sei in den Jahren 1978 bis 1980 im Gasthaus "keine Küche geführt" worden. Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin demgegenüber vorgebracht, durch Krankheit und anderweitige Verpflichtungen bedingt, hätten nur Würstel, Wurstsemmeln und Gulasch verabreicht werden können. Ebenfalls als (widersprüchliche) Neuerung ist das Vorbringen zu werten, sie habe sich keine Hilfskraft leisten können. In ihrer Berufung gegen die erstinstanzlichen Abgabenbescheide hat die Beschwerdeführerin hingegen vorgebracht, ihr Betrieb sei in ihrer Abwesenheit vom "Beschäftigten" M betreut worden, der aber ihr Vertrauen mißbraucht habe.

Ein weiterer Widerspruch liegt in der Aufklärung des geringen Milcheinsatzes. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung behauptet hat, sie habe die Milch täglich für ihren Haushalt gekauft und davon geringe Mengen in die Gastwirtschaft mitgenommen, wird erstmals in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Milch kostenlos vom Verpächter erhalten.

Schließlich zeigt auch der Hinweis darauf, daß die Einkäufe bei der Firma Metro privaten Zwecken gedient hätten, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Hat doch die belangte Behörde den gesamten Küchenwareneinsatz mit nur

S 50.000,-- (1978) bzw. S 60.000,-- (1979) und S 35.000,-- (1980) geschätzt. Ein derart gering geschätzter Wareneinsatz kann auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände (Krankheit, Betreuung von Familienangehörigen) nicht als überhöht angesehen werden. Daß aber die belangte Behörde zur Schätzung berechtigt und verpflichtet war, ergibt sich nicht nur aus den Ungereimtheiten der vom Prüfer festgestellten Wareneingangsverbuchungen sowie aus der unglaubwürdigen Höhe des Wareneinsatzes von jährlich rund S 15.000,--, sondern auch aus dem von der Beschwerdeführerin zugegebenen Fehlen von Rechnungen für Gebäck, das bei der gegebenen Sachlage auch auf das Fehlen anderer Rechnungen schließen ließ. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

              2.              VERGÜTUNGEN FÜR DIE NAMHAFTMACHUNG ALS

GEWERBERECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER IN ANDEREN

GASTSTÄTTENBETRIEBEN:

Die Beschwerdeführerin rügt, daß ihre Aussagen zu diesem Punkt von der belangten Behörde unrichtig wiedergegeben worden seien. Außerdem werde nicht schlüssig begründet, warum ihren Aussagen weniger Glaubwürdigkeit zukomme als den Aussagen des Ehepaares St. Auch diese Rüge ist unberechtigt. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren zunächst in Abrede gestellt, Vergütungen dafür erhalten zu haben, daß sie für andere Gastwirte Geschäftsführerfunktionen übernommen hatte. Erst nachdem ihr entsprechende Belege vorgehalten worden waren, bejahte sie den Empfang jener Beträge (S 6.000,--), die ihr belegmäßig nachgewiesen werden konnten. Wenn daher der Betriebsprüfer und ihm folgend die belangte Behörde den Aussagen jener Personen mehr Glauben geschenkt haben, die ausgesagt haben, daß sie der Beschwerdeführerin für ihre Bereitschaft, als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht zu werden, Vergütungen in durchaus üblicher Höhe geleistet hätten, so kann darin keine unschlüssige Beweiswürdigung erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, die genannten Leistungen nach Art und Umfang auch tatsächlich erbracht zu haben.

              3.              BEZAHLUNG DES PACHTSCHILLINGS:

Zu diesem Punkt führt die Beschwerde aus, es sei "völlig unrichtig ....., daß Schwarzzahlungen durchgeführt wurden". Dieser bloßen Behauptung steht das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde entgegen, wonach die Verpächter X und YZ ausgesagt haben, es sei zusätzlich zum offiziellen Pachtschilling (monatlich S 2.000,--) die Bezahlung eines weiteren Betrages von monatlich S 1.500,-- vereinbart gewesen, der von der Beschwerdeführerin auch bezahlt worden sei. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, zusätzliche Beträge an die Verpächter bezahlt zu haben; sie hat dies allerdings damit erklärt, daß es sich dabei um das Entgelt für die Überlassung von Räumen für eigene Wohnzwecke gehandelt habe, das aus diesem Grund nicht als Aufwand verbucht worden sei. Die Verpächter haben demgegenüber ausgesagt, die betreffenden Räume seien "von den Kellnern benützt" worden. Da sich die Beschwerde darauf beschränkt, ohne weitere Begründung die völlige Unrichtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde zu betonen, diese Feststellungen aber auf unbedenklichen Zeugenaussagen beruhen, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

              4.              EINSPIELERGEBNISSE DER SPIELAUTOMATEN:

Dem Betriebsprüfer folgend hat die belangte Behörde die Schätzung zusätzlicher Einnahmen aus dem Betrieb von Spielautomaten insbesondere auf die Aussagen von zwei Zeugen gestützt:

Die in der Gastwirtschaft der Beschwerdeführerin beschäftigte Zeugin C hat ausgesagt, daß im Berieb zwei Spielautomaten der S-GmbH aufgestellt gewesen seien (ein "Ambassador" und ein "Gold und Silber"). Inkassant sei Herr G gewesen. Bei der Abrechnung sei sie nur einmal im Oktober 1980 anwesend gewesen, als statt eines erwarteten Einspielergebnisses von S 40.000,-- nur ein solches von S 24.000,-- vorhanden gewesen sei. Sie habe die Schlüssel zur Geldlade der Spielautomaten gehabt, um daraus Wechselgeld entnehmen zu können. Den angeblich fehlenden Betrag von S 16.000,-- habe sie auszahlen müssen. Ihre Schwester Sch sei über die Abrechnung der Spielautomaten informiert, weil sie dabei immer anwesend gewesen sei.

Die Schwester bestätigte das Vorhandensein der beiden Spielautomaten. Das monatliche Einspielergebnis wurde von ihr mit S 40.000,-- beziffert und anhand von Abrechnungen vom 15. September 1980 und 29. September 1980 beispielsweise unter Angabe exakter Beträge detailliert. Die ihr vorgelegten Verleihabrechnungszettel kenne sie nicht, sie enthielten aber jedenfalls nicht die richtigen Automateneinnahmen.

Die Beschwerdeführerin hat diesem Ermittlungsergebnis, das ihr im Verwaltungsverfahren vorgehalten worden war, in ihrer Berufung nur entgegengesetzt, sie habe "die erhaltenen Automateneinnahmen in voller Höhe versteuert". Auch in der Beschwerde beschränkt sie sich auf den Hinweis, sie habe nie mehr Geld erhalten, als in die Buchhaltung eingetragen worden sei. Eine Stellungnahme zu den Zeugenaussagen hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegeben. Sie wirft der belangten Behörde allerdings vor, "alles über einen Kamm geschoren" und "nicht zwischen den einzelnen Automaten unterschieden" zu haben. Dieser Vorwurf ist schon deswegen unberechtigt, weil nur zwei ihrer Art nach näher bezeichnete Spielautomaten Gegenstand der behördlichen Ermittlungen waren und sich die Zeugenaussagen ausschließlich auf diese beiden Automaten bezogen. Eine allenfalls unzulässige Übertragung dieses Ermittlungsergebnisses auf andere, nach Art und Aufstellungsort nicht vergleichbare Spielautomaten hat die belangte Behörde nicht vorgenommen.

Die stereotyp wiederholte Behauptung eines Abgabepflichtigen, er habe alle Einnahmen ordnungsgemäß verbucht, verliert an Glaubwürdigkeit, wenn der Abgabepflichtige zu gegenteiligen Beweisergebnissen keine Stellungnahme abgibt, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet kann der Gerichtshof nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig ist, wenn sie den Aussagen zweier Zeugen und den durchschnittlichen Erfahrungswerten betreffend Einspielergebnisse von Spielautomaten mehr Gewicht beigemessen hat als der bloßen Behauptung der Beschwerdeführerin, alle Einnahmen verbucht zu haben.

              5.              PROVISIONSEINNAHMEN:

Im wesentlichen treffen die unter Punkt 4. dargestellten Überlegungen auch auf die im Schätzungsweg ermittelten Provisionseinnahmen zu. Auch hier hat sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auf die Aussage beschränkt, sie habe alle Einnahmen ordnungsgemäß erklärt. Dem stehen zunächst die Feststellungen des Betriebsprüfers entgegen, der für das Jahr 1980 statt der erklärten Provisionseinnahmen von S 116.600,-- solche in Höhe von S 236.760,-- festgestellt hat. Allein die vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bestätigten Provisionen, die nur für einen Teil der Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, übersteigen die erklärten Provisionseinnahmen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat ausgesagt, die Provisionen seien aus Schwarzgeldern bezahlt und seines Wissens von der Beschwerdeführerin nicht verbucht worden. Diese Aussage hat die Beschwerdeführerin als für sie "vollkommen unverständlich" bezeichnet. Dabei ist festzuhalten, daß der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin unbestritten Geschäfte in der Größenordnung von 11 bis 15 Mio Schilling getätigt hat und die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erbrachten Vermittlungsleistungen so umfangreich waren, daß sie dadurch nach eigenem Vorbringen in der Führung ihres Gastwirtschaftsbetriebes wesentlich beeinträchtigt worden ist.

Die belangte Behörde hat aber ihre Schätzung nicht nur auf die Aussagen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gestützt, sondern auch auf die Auszüge eines Girokontos und dreier Sparbücher, auf denen umfangreiche Geldbewegungen festgestellt wurden. Die Beschwerde bekämpft diese Feststellungen mit folgenden Argumenten:

              a)              Girokonto:

Sie habe nie über ein Konto verfügt, über das nicht auch ihr Lebensgefährte zeichnungsberechtigt gewesen wäre. Dadurch habe sie die Kontenbewegungen "nicht mehr kontrollieren" können und es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, genauestens nachzuprüfen, welche Einzahlungen wann und von wem auf das Girokonto getätigt worden seien.

Folgt man der Version der Beschwerdeführerin, so ist der Vorwurf an die belangte Behörde, sie habe die Kontenbewegungen nicht überprüft, unberechtigt. Über die Geldbewegungen auf einem Girokonto kann regelmäßig der Kontoinhaber bzw. der Verfügungsberechtigte Auskunft erteilen. Behauptet die verfügungsberechtigte Person, sie habe die Geldbewegungen nicht mehr kontrollieren können, weil auch eine andere Person zeichnungsberechtigt gewesen sei, so kann nicht gleichzeitig der Abgabenbehörde der Vorwurf gemacht werden, sie hätte jene Feststellungen zu treffen gehabt, zu denen der Kontoinhaber nicht in der Lage gewesen sei.

              b)              Sparbücher:

Das zweite von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument besteht darin, daß sie zwar zugibt, eines der drei Sparbücher laute auf ihren Namen; sie bezeichnet es aber als "unverständlich", daß die belangte Behörde daraus den Schluß gezogen hat, das betreffende Sparbuch sei ihr zuzurechnen. Diese Vorgangsweise widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, weil jedermann ein auf einen x-beliebigen Namen lautendes Sparbuch eröffnen könne. Erstmals wird in der Beschwerde auch die Vermutung ausgesprochen, das Sparbuch könnte dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gehören.

Auch mit diesem Argument zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es trifft zwar zu, daß der Name, auf den ein Sparbuch lautet, kein unwiderleglicher Beweis dafür ist, wem das darauf verbuchte Guthaben zuzurechnen ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann es jedoch nicht als unschlüssig bezeichnet werden, wenn die Abgabenbehörde ein Sparbuch jener Person zurechnet, auf deren Namen es lautet, wenn das übrige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinen Anlaß zu berechtigten Zweifeln an einer solchen Zurechnung gibt.

Für derartige Zweifel bestand im Verwaltungsverfahren kein Anlaß. Zu dem betreffenden Konto befragt hat die Beschwerdeführerin nur die Worte "weiß ich nicht" zur Antwort gegeben.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin noch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die sie darin erblickt, daß die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Metro-Einkäufen keine Feststellungen getroffen habe, für wen die Einkäufe tatsächlich getätigt worden sind. Da, wie bereits erwähnt, die Schätzung des Küchenwareneinsatzes im gastwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin auch ohne Bezugnahme auf die Metrowareneinkäufe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt war, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unberechtigt. Abgesehen davon ist die belangte Behörde den Behauptungen der Beschwerdeführerin, es hätten auch andere Personen die Einkaufskarte der Beschwerdeführerin für Einkäufe im Metromarkt benützt, nicht entgegengetreten, sodaß sich eine sonst allenfalls erforderliche Einvernahme jener Personen, von denen dies behauptet wurde, erübrigte.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130200.X00

Im RIS seit

30.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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